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Haftung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
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BGN aktuell 5 / 09. März 2010
Haftung und Verantwortung der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Mit den Augen des Gesetzes
von Stefan Eiermann
Verantwortlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb ist der Unternehmer. So steht es im Arbeitsschutzgesetz. Daneben schreibt ihm der Gesetzgeber vor, sich bei dieser Aufgabe u.a. von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen und beraten zu lassen. Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft sind vielfältig (siehe Kasten), eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern hat sie jedoch nicht. Man spricht in diesem Fall von der so genannten »reinen Sifa«.
Als Berater hat die Sifa selbst nicht unmittelbar die Möglichkeit, sicherheitswidrigen Zuständen abzuhelfen. Ihr fehlt die Befugnis, in
Arbeitsabläufe einzugreifen, Sicherheitsmängel an Maschinen und Anlagen selbst zu beseitigen. Ausnahmsweise kann sich aus der Situation ein Eingriffsrecht ergeben, wenn Not am Mann ist und kein Vorgesetzter schnell genug zur Stelle sein kann.
Bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist die Sifa dagegen weisungsfrei. D.h., ihr ausschließlich obliegt es, die notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen zu beurteilen. Reicht die eigene Sachkenntnis nicht aus, muss die Sicherheitsfachkraft den Unternehmer informieren und darauf hinwirken, dass geeignete Sachverständige hinzugezogen werden (z.B. Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften, TÜV-Sachverständige usw.).
Allgemeine Anweisungen und Anordnungen des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechtes muss die Sicherheitsfachkraft natürlich befolgen. Sie untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebes oder der Betriebsstätte.
Sifa und Vorgesetzter in einer Person
Der Arbeitgeber kann die Rechtsstellung erweitern und der Sifa entsprechende Führungsaufgaben übertragen, z.B. Weisungsrechte gegenüber Mitarbeitern und damit das Recht, Sicherheitsmängel, Maschinen und Anlagen selbstverantwortlich abzustellen. In diesem Fall ist die Sicherheitsfachkraft zugleich Vorgesetzter. Damit wächst ihre rechtliche Verantwortlichkeit.
Haftung bei Vorsatz und Fahrlässigkeit
Haftung bedeutet, für eine Verpflichtung oder Handlung einstehen zu müssen. Dies wird bei jedem Unfall bedeutsam, wenn sich die Frage nach Verursachung und Schuld stellt. Kommt die Sicherheitsfachkraft ihren Verpflichtungen (siehe Kasten) nicht nach, dann muss sie mit Rechtsfolgen rechnen. Eine Pflichtverletzung kann gegeben sein durch
Dabei werden vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen geahndet, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen. Die Sifa haftet, soweit sie einen Unfall oder Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Vorsätzlich handelt, wer einen Unfall bewusst und gewollt herbeiführt, zumindest aber billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Als rechtliche Konsequenzen drohen:
Fachkraft für Arbeitssicherheit im Betrieb zu sein ist eine verantwortungsvolle Aufgabe. Von ihrem Know-how und ihrem Pflichtverständnis hängt es ganz entscheidend mit ab, ob die Beschäftigten sichere und gesunde Arbeitsbedingungen haben. Problematisch kann es werden, wenn die Sicherheitsfachkraftihren Pflichten nicht nachkommt und dadurch ein Unfall geschieht. Dann sind haftungsrechtliche Fragen zu klären.
Verantwortlich für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb ist der Unternehmer. So steht es im Arbeitsschutzgesetz. Daneben schreibt ihm der Gesetzgeber vor, sich bei dieser Aufgabe u.a. von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen und beraten zu lassen. Die Aufgaben der Sicherheitsfachkraft sind vielfältig (siehe Kasten), eine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern hat sie jedoch nicht. Man spricht in diesem Fall von der so genannten »reinen Sifa«.
Als Berater hat die Sifa selbst nicht unmittelbar die Möglichkeit, sicherheitswidrigen Zuständen abzuhelfen. Ihr fehlt die Befugnis, in

Bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde ist die Sifa dagegen weisungsfrei. D.h., ihr ausschließlich obliegt es, die notwendigen sicherheitstechnischen Maßnahmen zu beurteilen. Reicht die eigene Sachkenntnis nicht aus, muss die Sicherheitsfachkraft den Unternehmer informieren und darauf hinwirken, dass geeignete Sachverständige hinzugezogen werden (z.B. Technische Aufsichtsbeamte der Berufsgenossenschaften, TÜV-Sachverständige usw.).
Allgemeine Anweisungen und Anordnungen des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechtes muss die Sicherheitsfachkraft natürlich befolgen. Sie untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebes oder der Betriebsstätte.
Sifa und Vorgesetzter in einer Person
Der Arbeitgeber kann die Rechtsstellung erweitern und der Sifa entsprechende Führungsaufgaben übertragen, z.B. Weisungsrechte gegenüber Mitarbeitern und damit das Recht, Sicherheitsmängel, Maschinen und Anlagen selbstverantwortlich abzustellen. In diesem Fall ist die Sicherheitsfachkraft zugleich Vorgesetzter. Damit wächst ihre rechtliche Verantwortlichkeit.
Haftung bei Vorsatz und Fahrlässigkeit
Haftung bedeutet, für eine Verpflichtung oder Handlung einstehen zu müssen. Dies wird bei jedem Unfall bedeutsam, wenn sich die Frage nach Verursachung und Schuld stellt. Kommt die Sicherheitsfachkraft ihren Verpflichtungen (siehe Kasten) nicht nach, dann muss sie mit Rechtsfolgen rechnen. Eine Pflichtverletzung kann gegeben sein durch
| > | Erteilung falscher Ratschläge |
| > | Übersehen gravierender Mängel oder Gesundheitsgefahren aufgrund nachlässiger Prüfungen |
| > | unzureichende Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln und Gefahren |
| > | Versäumen gebotener Untersuchungen, Prüfungen, Warnungen, Beratungen und dringlicher Empfehlungen |
Dabei werden vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen geahndet, die gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen. Die Sifa haftet, soweit sie einen Unfall oder Schaden vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat. Vorsätzlich handelt, wer einen Unfall bewusst und gewollt herbeiführt, zumindest aber billigend in Kauf nimmt. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Als rechtliche Konsequenzen drohen:
| > | nach dem Strafrecht: Geld- oder Freiheitsstrafen |
| > | nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht: Verwarnungs- oder Bußgelder |
| > | nach dem Zivilrecht: Schadenersatz, Regress |
| > | nach dem Arbeitsrecht: Ermahnung, Verwarnung, Abmahnung, Versetzung, Kündigung |
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