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BGN aktuell 5 / 09. März 2010
Mit den Augen des Gesetzes
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften kann die Berufsgenossenschaft mit Bußgeldern ahnden. Hier reicht - anders als im Strafrecht - bereits die Nichtbeachtung der bußgeldbewehrten Vorschrift, um ein Bußgeld zu verhängen. Zu einem Unfall muss es also nicht gekommen sein. Bußgelder bis 10.000 EUR können z.B. verhängt werden bei
Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat und eine Geldbuße keine Geldstrafe. Dennoch trifft diese Strafe den Betroffenen persönlich. Gegen Geldbußen kann man sich nicht versichern.
Zivilrechtliche Folgen
Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist diesem, soweit er dafür verantwortlich gemacht werden kann, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Aber: Verursacht die Sifa bei ihrer betrieblichen Tätigkeit einen Personenschaden wie z.B. die Körperverletzung eines Kollegen, tritt zunächst die Berufsgenossenschaft für die Beseitigung und Entschädigung der unfallbedingten Körperschäden und deren Folgen ein. Denn in aller Regel dürfte es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die im Betrieb angestellte Sifa ist insoweit von der Haftung freigestellt. Das so genannte Haftungsprivileg bewirkt, dass der Verletzte oder im Todesfall seine Hinterbliebenen keine Schadenersatzansprüche gegen die Sicherheitsfachkraft selbst haben. Dadurch sind auch Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen. Dieses Haftungsprivileg ist nur im Fall des Vorsatzes ausgeschlossen - ein Fall, der kaum praktische Bedeutung haben dürfte.
Sachschäden wie z.B. Schäden an Betriebseinrichtungen oder die zerrissene Arbeitskleidung übernimmt die bg nicht. Hier haftet die Sifa selbst. Allerdings wird unter Umständen der Arbeitgeber die Haftung gegenüber dem Geschädigten übernehmen und die Sifa davon freistellen (müssen), z.B. im Fall der gefahrgeneigten Arbeit.
Nach der Rechtsprechung ist die (Schadenersatz-)Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Unternehmer bei allen Tätigkeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, zumindest eingeschränkt - auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
Hat die Sifa einen Unfall allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird die BG sie ggf. in Regress nehmen. Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt; wer leichtfertig handelt und nicht einmal das bedenkt, was jedem im gegebenen Fall als richtig und notwendig ein-geleuchtet hätte. Die BG wird allerdings auf ihren Regressanspruch verzichten, wenn es die wirtschaftliche Lage des Schädigers erfordert. Der Schuldner darf nicht wirtschaftlich ruiniert werden. Jeder Arbeitnehmer sollte für sich prüfen, ob er sich gegen mögliche Regressansprüche versichern kann und ob das sinnvoll ist. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber durch Verhandeln erwirken, dass die Sifas für solche Fälle über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert sind. Eine Sifa ist nur dann ausnahmsweise über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert, wenn sie z.B. zugleich leitender Angestellter ist.
Arbeitsrechtliche Folgen
Schwere Versäumnisse der Sifa können auch arbeitsvertragliche Konsequenzen haben. Kommt die Sifa ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, dann ist der Unternehmer u.U. berechtigt oder sogar gehalten, sie abzumahnen, eine Versetzung zu verfügen oder übertra-gene Funktionsbereiche einzuschränken oder sogar die Entlassung auszusprechen. Die Kündigung als weitreichendste Konsequenz kommt nur bei gravierenden Verstößen mit besonders schweren Folgen in Betracht oder im Wiederholungsfall nach vorausgegangener Abmahnung.
Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften kann die Berufsgenossenschaft mit Bußgeldern ahnden. Hier reicht - anders als im Strafrecht - bereits die Nichtbeachtung der bußgeldbewehrten Vorschrift, um ein Bußgeld zu verhängen. Zu einem Unfall muss es also nicht gekommen sein. Bußgelder bis 10.000 EUR können z.B. verhängt werden bei
| > | Verstößen gegen bußgeldbewehrte UVVen, |
| > | Verstößen gegen Einzelanordnungen eines Technischen Aufsichtsbeamten, |
| > | unterlassener bzw. nicht rechtzeitiger Anzeige von Unfällen. |
Eine Ordnungswidrigkeit ist keine Straftat und eine Geldbuße keine Geldstrafe. Dennoch trifft diese Strafe den Betroffenen persönlich. Gegen Geldbußen kann man sich nicht versichern.
Zivilrechtliche Folgen
Wer einem anderen einen Schaden zufügt, ist diesem, soweit er dafür verantwortlich gemacht werden kann, zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Aber: Verursacht die Sifa bei ihrer betrieblichen Tätigkeit einen Personenschaden wie z.B. die Körperverletzung eines Kollegen, tritt zunächst die Berufsgenossenschaft für die Beseitigung und Entschädigung der unfallbedingten Körperschäden und deren Folgen ein. Denn in aller Regel dürfte es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Die im Betrieb angestellte Sifa ist insoweit von der Haftung freigestellt. Das so genannte Haftungsprivileg bewirkt, dass der Verletzte oder im Todesfall seine Hinterbliebenen keine Schadenersatzansprüche gegen die Sicherheitsfachkraft selbst haben. Dadurch sind auch Schmerzensgeldansprüche ausgeschlossen. Dieses Haftungsprivileg ist nur im Fall des Vorsatzes ausgeschlossen - ein Fall, der kaum praktische Bedeutung haben dürfte.

Nach der Rechtsprechung ist die (Schadenersatz-)Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Unternehmer bei allen Tätigkeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geleistet werden, zumindest eingeschränkt - auch wenn diese Arbeiten nicht gefahrgeneigt sind.
Hat die Sifa einen Unfall allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, wird die BG sie ggf. in Regress nehmen. Grob fahrlässig handelt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt; wer leichtfertig handelt und nicht einmal das bedenkt, was jedem im gegebenen Fall als richtig und notwendig ein-geleuchtet hätte. Die BG wird allerdings auf ihren Regressanspruch verzichten, wenn es die wirtschaftliche Lage des Schädigers erfordert. Der Schuldner darf nicht wirtschaftlich ruiniert werden. Jeder Arbeitnehmer sollte für sich prüfen, ob er sich gegen mögliche Regressansprüche versichern kann und ob das sinnvoll ist. Gegebenenfalls kann der Arbeitgeber durch Verhandeln erwirken, dass die Sifas für solche Fälle über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert sind. Eine Sifa ist nur dann ausnahmsweise über die Betriebshaftpflichtversicherung versichert, wenn sie z.B. zugleich leitender Angestellter ist.
Arbeitsrechtliche Folgen
Schwere Versäumnisse der Sifa können auch arbeitsvertragliche Konsequenzen haben. Kommt die Sifa ihrer Beratungs- und Unterstützungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, dann ist der Unternehmer u.U. berechtigt oder sogar gehalten, sie abzumahnen, eine Versetzung zu verfügen oder übertra-gene Funktionsbereiche einzuschränken oder sogar die Entlassung auszusprechen. Die Kündigung als weitreichendste Konsequenz kommt nur bei gravierenden Verstößen mit besonders schweren Folgen in Betracht oder im Wiederholungsfall nach vorausgegangener Abmahnung.
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