24.05.2013, 13:56 Uhr
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Versicherungsschutz beim Betriebs-Praktikum
Versicherungsschutz beim Betriebs-Praktikum
Sommerzeit - Praktikumszeit
In der Sommerzeit stellen viele Betriebe Praktikanten ein, die z. B. während ihrer Schulferien Erkenntnisse und praktische Erfahrungen für eine spätere Berufsausbildung erwerben möchten. Während des Praktikums in einem BGN-Mitgliedsbetrieb sind die Praktikanten bei der BGN unfallversichert. Denn sie werden in den Betrieb eingegliedert und unterliegen - was Arbeitszeit, Einsatzort und Art der Tätigkeit betrifft - den Weisungen des Arbeitgebers.
Anders bei einem Schüler-Pflichtpraktikum: In diesem Fall ist der Schüler während seines Praktikums nicht über die BGN, sondern über die Unfallkasse, der die Schule angehört, gesetzlich unfallversichert.
Bei minderjährigen Praktikanten ist generell zu beachten:
- Für sie gelten das Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. die Kinderarbeitsschutzverordnung.
- Minderjährige Praktikanten, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr arbeiten und nur während der Schulferien. Kinder unter 15 Jahren zu beschäftigen ist grundsätzlich verboten.
- Jugendliche sollten täglich nicht mehr als 8 Stunden bzw. 10 Schichtstunden, maximal 40 Stunden in der Woche arbeiten.
- Es gilt grundsätzlich die 5-Tage-Woche. Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Ausnahmen werden jedoch für Branchen mit einem besonderen Arbeitsrhythmus eingeräumt, z. B. Krankenhaus, Gastgewerbe oder Landwirtschaftsbetrieb. Selbstverständlich hat der Jugendliche dann Anspruch auf einen (jeweils) freien Tag in der Woche.
- Jugendliche dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Nachtarbeit ist verboten. Auch hier gibt es Ausnahmen, wenn der Arbeitsrhythmus der Branche es verlangt. Im Bäckerhandwerk dürfen 16-Jährige bereits um 5 Uhr, 17-Jährige bereits um 4 Uhr mit der Arbeit beginnen.
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