17.05.2012, 04:46 Uhr
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Reinigungsgerät
Folgenschwerer Alleingang
Schwere Säureverbrennungen nach eigenmächtiger Änderung des Arbeitsablaufs
Akzente 1/2008 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und RehabilitationSäureverbrennungen 2. Grades an der gesamten rechten Körperhälfte, am Hals und im Gesicht zog sich ein Mitarbeiter bei Reinigungsarbeiten mit einer heißen phosphorsäurehaltigen Reinigungslösung zu. Er und sein Kollege hatten eigenmächtig den genau vorgegebenen Arbeitsablauf geändert, obwohl sie unterwiesen sind und die Betriebsanweisung kennen.
Die beiden Mitarbeiter der Reinigungsschicht eines Schmelzkäse herstellenden Betriebes hatten die Aufgabe, den Kocher und Blender zu reinigen. Der vorgegebene Arbeitsablauf sieht folgende Schritte vor: →Demontierbare zu reinigende Teile werden in einen Wagen mit 60 bis 80 °C heißer und 1- bis 2-prozentiger Reinigungslösung gelegt. Die Lösung aus Reinigungskonzentrat (30% Phosphorsäure, 5 bis 15% Salpetersäure) hat der Schichtleiter vorher angesetzt. → Die Rohrleitungen werden im Kreislauf gereinigt, indem über eine Pumpe Reinigungslösung aus dem Wagen abgezogen und teilweise auch über einen dicken Lebensmittelschlauch wieder in den Wagen zurückgeführt wird.
→ Die Mitarbeiter reinigen die Oberflächen des Blenders mit Schaum und Reinigungslösung unter Zuhilfenahme von Eimer, Bürste und geeigneter Persönlicher Schutzausrüstung. Sie führen diese Arbeit vom Hallenboden aus durch.
Am Unfalltag kam der Mitarbeiter auf die Idee, sich die Reinigung des Blenders vermeintlich zu erleichtern. Dazu stieg er mit dem dicken Schlauch auf die Arbeitsbühne des Kochers, um von dort aus den Blender mit Reinigungslösung aus dem Wagen abzuspritzen. Als sein Kollege die Pumpe anschaltete, stieß ihn der schwere Schlauch von der Bühne. Bei dem Sturz floss eine erhebliche Menge heißer Reinigungslösung über seinen Körper. Der Mitarbeiter war rund 6 Monate arbeitsunfähig.
Die Inhalte der Betriebsanleitung und nachgewiesenen Unterweisung für die einfach durchzuführende Reinigung sind das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung war auch, dass der risikoreichere Umgang mit Reinigungskonzentrat nur speziell ausgebildetem Personal vorbehalten ist.
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