Hier tritt zuviel CO2 auf
An CO2-Betäubungsanlagen für Schweine muss der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten werden
von Hagen WirthAkzente 5/2011 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation
Die CO2-Betäubung von Schweinen insbesondere in so genannten Backloader-Anlagen hat erheblich zugenommen. Zum Schutz der Beschäftigten muss der vom Gesetzgeber festgelegte Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für CO2 an diesen Anlagen eingehalten werden. Messungen in Schlachtbetrieben aber zeigen, dass die zulässige CO2-Konzentration am Arbeitsplatz sehr häufig um ein Vielfaches überschritten wird. Dann besteht Handlungsbedarf.
In Backloader-Betäubungsanlagen werden Schweine in Gruppen von bis zu sieben Tieren in Gondeln getrieben und mindestens 100 Sekunden lang einer 80%igen CO2-Konzentration ausgesetzt. Dazu werden die an Ketten hängenden Gondeln über ein Paternostersystem durch eine mit CO2 gefüllte Grube befördert. Nach dem Auswurf der betäubten Schweine auf ein Förderband werden sie zügig der Entblutung zugeführt.
Die größte Gefahr an diesen Anlagen geht vom verwendeten Betäubungsgas CO2 (Kohlendioxid) aus. Das geruch- und farblose Gas ist schwerer als Luft und besitzt eine gesundheitsschädigende Wirkung, die auch bei Anwesenheit von ausreichendem Sauerstoff in der Atemluft (Umgebungsluft) zu Gesundheitsstörungen mit bleibenden Körperschäden bis hin zum Tod führen kann. Daher gibt es für CO2 einen Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 0,5 Vol.-%.
Dass CO2 eine sehr ernst zu nehmende Gefahr darstellt, zeigt der tödliche Unfall des Bedieners einer Backloader-Betäubungsanlage, der eine Störung im Eintriebsbereich der Anlage beseitigen wollte. Durch das unbewusste Auslösen des Arbeitstaktes an einem ungesicherten Pilstaster wurde der am Eintrieb hantierende Bediener in die Anlage hineingeschoben, wo er längere Zeit dem CO2 ausgesetzt gewesen war.
| MASCHINEN- UND GEFAHRSTOFFSCHUTZ |
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CO2-Betäubungsanlagen sind Maschinen im Sinne der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung – 9. GPSGV) und müssen somit die Anforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen. Zum Schutz der Mitarbeiter vor den Gefährdungen durch bewegte Teile sind Verkleidungen, Verdeckungen und Mindestabstände zu Gefahrstellen einzuhalten. Dazu sind der Zugriff zu dem Fördersystem durch z.B. Mindestabstände oder Verdeckungen und Des Weiteren wird in den Betäubungsanlagen der Gefahrstoff CO2 als Betäubungsgas eingesetzt, wodurch auch die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt werden müssen. |
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