19.06.2013, 02:26 Uhr
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ASD*BGN
Das Leistungsspektrum
Die Betreuungsleistungen des ASD*BGN richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2). Konkret heißt das, der ASD*BGN unterstützt über seine beauftragten Dienstleister die Unternehmer bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie arbeitsplatzbezogene Risiken und Gefährdungen verhindert bzw. verringert werden können. So werden die Knackpunkte an den einzelnen Arbeitsplätzen herausgefunden und es werden dann Vorschläge zur Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen, sowie zur Auswahl und Beschaffung von Arbeitsstoffen und Arbeitsmitteln gemacht.Darüber hinaus werden arbeitsmedizinische Untersuchungen im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit, sowie Wunsch- und Angebotsuntersuchungen, bei betrieblichem Bedarf, durchgeführt. Diese sind Bestandteil des Leistungsspektrums des ASD*BGN. Allgemeine Vorsorgeuntersuchungen, die der Gesunderhaltung dienen, und gesetzlich vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen liegen außerhalb des ASD*BGN-Leistungspaketes und müssen daher vom Unternehmer gesondert veranlasst und bezahlt werden. Die Teilnahme an Untersuchungen ist grundsätzlich freiwillig. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Seine Befunde und Diagnosen werden gegen den Willen des Arbeitnehmers niemandem, also auch nicht dem Arbeitgeber oder dem ASD*BGN, mitgeteilt.
Günstige Kostenumlage
Der Mitgliedschaftsbeitrag zum ASD*BGN wird in einem gesetzlich vorgegebenen Umlageverfahren (analog BGN-Beitrag) berechnet. Der ASD*BGN darf keinerlei Gewinne machen, er arbeitet nur kostendeckend. Hinzu kommt, dass durch Rationalisierungs- und Synergie-Effekte eine weitere Kostendämpfung erzielt wird, so dass der ASD*BGN Beitrag sehr günstig ist.Jeweils am Jahresende ermittelt der ASD*BGN die angefallenen Kosten, die dann im Frühjahr des folgenden Jahres auf die Mitglieder des ASD*BGN umgelegt und per Beitragsbescheid eingefordert werden. Der konkrete Beitrag eines Unternehmens errechnet sich aus dem jährlich vom Vorstand der BGN festgesetzten Beitragsfuß, der gewerbespezifischen Beitragsklasse und der Anzahl der vollbeschäftigten Arbeitnehmer (Anzahl der Vollarbeiter = Summe der gemeldeten Gesamt-Arbeitsstunden des Betriebes geteilt durch 1.600)*. Die Kosten der Betreuung muss der Unternehmer tragen. So schreibt es der Gesetzgeber im Arbeitssicherheitsgesetz vor.
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