02.09.2010, 19:41 Uhr » Home » Medien » Fachartikel

Ein Unfall ist geschehen - was tun?

Alle Unfälle einschl. der Verkehrsunfälle (z. B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen nach sich ziehen oder den Tod eines Versicherten zur Folge haben, müssen binnen drei Tagen an die für ihren Betrieb zuständige BGN-Bezirksverwaltung gemeldet werden.

Welche Bezirksverwaltung ist für mich zuständig ?

Die Unfallanzeigen und Zuschriften in Unfallsachen sind unmittelbar an die Bezirksverwaltung zu richten. Zuständig ist die Bezirksverwaltung, in deren Bereich der Verletzte zum Unfallzeitpunkt gewohnt hat.

 
Wohnsitz im Ausland

Hat der Verletzte seinen Wohnsitz im Ausland, sind Unfallanzeigen und Schriftsätze an die Hauptverwaltung der Berufsgenossenschaft, Dynamostraße 7-11, 68165 Mannheim zu richten.
Fon: 06 21/ 44 56-15 47
Fax: 06 21/ 44 56-14 29
E-Mail: rehabilitation@bgn.de

Wohnsitz im Ausland Datei
Unfallanzeige Ausland | Bild: | Download (115 KB)


Durchgangsarzt

Wenn ein Unfall bei der Arbeit vermutlich zu einer Arbeitsunfähigkeit führt, dann muss der Verletzte einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen. Mit diesem sogenannten D-Arzt-Verfahren wird sichergestellt, dass die Unfallverletzten schnell die bestmögliche Behandlung erhalten. Durchgangsärzte sind Fachärzte für Chirurgie oder Orthopädie mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Unfallmedizin. Sie werden von den Unfallversicherungsträgern bestellt.

| Bild: icon | Suche nach einem Durchgangsarzt

Bei einem tödlichen Unfall oder Massenunfall im Betrieb sind zusätzlich zur schriftlichen Unfallanzeige die Berufsgenossenschaft und das Gewerbeaufsichtsamt zu unterrichten.


BGN-Unfalltelefon bei einem tödlichen Unfall oder Massenunfall

Für die sofortige Unfallmeldung bei schweren, tödlichen Unfällen oder schweren Schadensfällen (z. B. Explosionen, Brände, Einstürze) hat die BGN ein Unfallmeldetelefon eingerichtet unter dem die diensthabende Technische Aufsichtsperson zu erreichen ist, die dann alles Notwendige veranlasst. Von der sofortigen Benachrichtigungspflicht ausgenommen sind Verkehrsunfälle.

Während der Dienstzeiten
(Montag - Donnerstag: 08:00-16:30 Uhr, Freitag: 08:00-15:00 Uhr)
Fon 06 21/44 56-35 17
Außerhalb der Dienstzeiten
Fon 06 21/44 56-6 66


Psychische Probleme nach Arbeitsunfall und Überfall
Beschreibung Datei
Info-Flyer »Wenn die Seele verletzt ist« | Bild: Bild: pdf-icon | Download (208 KB)

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Arbeits- und Wegeunfall

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