Grundsätzlich gilt: Anordnungen und Vorgaben der zuständigen Stellen vor Ort (Gesundheitsämter, Ordnungsämter, etc.) sind rechtlich wirksam und müssen befolgt werden, unabhängig von den Ausführungen der BGN und ihr assoziierter Einrichtungen.
Fragen und Antworten
In Corona-Zeiten an Ihrer Seite
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So schützen Sie andere und sich selbst!
Es gelten die gleichen Empfehlungen wie beim Schutz vor einer Virus-Grippe: Fassen Sie sich nach Möglichkeit nicht ins Gesicht, vermeiden Sie die Berührung der Schleimhäute im Gesicht (Mund, Augen, Nase). Insbesondere wird gute Handhygiene empfohlen, aber auch husten und niesen will gelernt sein.
Halten Sie Abstand zu Ihren Mitmenschen (ein bis zwei Meter).
Schütteln Sie keine Hände, vermeiden Sie enge Körperkontakte wie Küssen und Umarmen. Schenken Sie stattdessen ein Lächeln.
Entwickeln Sie weitere schützende Gewohnheiten! Fassen Sie Türklinken nicht direkt an. Drücken Sie Fahrstuhlknöpfe mit dem Ellenbogen oder nutzen Sie Treppen.
Touch-Screens (Tablets, Smartphones) sind Keimträger.
Meiden Sie Menschenansammlungen.
- Hände unter fließendes Wasser halten
Hände gründlich einseifen: Handinnenflächen als auch Handrücken, Fingerspitzen, Fingerzwischenräume und Daumen. Denken Sie auch an die Fingernägel.
Der gesamte Vorgang des "gründlichen Händewaschens" sollte 20-30 Sekunden dauern.
Hände unter fließendem Wasser abspülen. In öffentlichen Toiletten zum Schließen des Wasserhahns Einweghandtuch oder Ellenbogen verwenden.
Anschließend die Hände sorgfältig abtrocken, auch in den Fingerzwischenräumen. Danach Hände gut eincremen.
Beim Husten oder Niesen mindestens einen Meter Abstand von anderen Personen halten und wegdrehen.
Am besten in ein Einwegtaschentuch husten und niesen. Nur einmal verwenden und direkt entsorgen.
Nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten gründlich die Hände waschen!
Ist kein Taschentuch griffbereit: Beim Husten und Niesen die Armbeuge vor Mund und Nase halten und ebenfalls sich dabei von anderen Personen abwenden.
Weitere Informationen:
https://www.infektionsschutz.de
Dort finden Sie kostenlose Poster in verschiedenen Sprachen.
Aktuelle allgemeine und medizinische Informationen zum Coronavirus finden Sie auf den Internetseiten folgender Institutionen:
www.rki.de
Robert-Koch-Institut (RKI)
www.infektionsschutz.de
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
www.baua.de
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)
www.bfr.bund.de
Bundesinstitut für Risikobewertung
www.bvlk.de
Bundesverband der Lebensmittelkontrolleure
Maßgeblich sind die Informationen des Robert-Koch-Institutes, der zentralen Forschungs- und Referenzeinrichtung des Bundesministeriums für Gesundheit auch auf dem Gebiet der Infektionskrankheiten.
Was Sie als Unternehmer tun müssen
Die wichtigste Orientierung bietet die
Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des SARS-CoV2-Arbeitsschutzstandard.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
baua: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Externer Link
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
BMAS: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Externer Link
BGN-Infoblatt zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
PDF-Datei
Corona-Regelungen der einzelnen Bundesländer
Externer Link
Ein Pandemieplan hilft: Auch Unternehmen, die noch keinen Pandemieplan erstellt haben, können dies jetzt noch tun. Er legt zum Beispiel fest, wer die Ansprechpartner im Betrieb sind und wie die interne Kommunikation erfolgen soll, welche Hygienemaßnahmen getroffen werden und wie die Arbeitsabläufe an die neue Situation angepasst werden können.
Bei einem konkreten Corona-Verdacht sollten die betroffenen Beschäftigten nach Hause gehen und ihren Hausarzt oder Hausärztin informieren. Bis zum Bekanntwerden des Testergebnisses muss der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin in häuslicher Quarantäne bleiben.
Im Betrieb sollten alle Kontaktflächen der betroffenen Person von unterwiesenen Reinigungskräften zunächst gründlich gereinigt werden. Eine Desinfektion von Oberflächen nach Kontamination durch COVID-19 erkrankte Personen kann eine Verbreitung des Erregers reduzieren.
Es ist wichtig, die Personen, die unmittelbar Kontakt zu der Verdachtsperson hatten, zu ermitteln. Sollte sich der Verdacht einer Erkrankung bestätigen, müssen diese Personen durch den Arbeitgeber informiert werden.
Der Hausarzt oder die Hausärztin entscheidet über das weitere Vorgehen und stellt gegebenenfalls eine Krankschreibung aus.
Bei einem positiven Testergebnis meldet der Arzt das Ergebnis an das Gesundheitsamt. Dieses wendet sich dann an den Betrieb und kann in Absprache mit dem Arbeitgeber weitere Regelungen treffen. Der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bleibt 14 Tage in häuslicher Quarantäne.
Das Gesundheitsamt wendet sich dann ggf. an die erkrankte Person und im Einzelfall an die Kontaktpersonen nach eigenem Ermessen.Der Arbeitgeber sollte in dieser Zeit möglichst in Kontakt mit den betroffenen Beschäftigten bleiben, um Fragen zu Freistellung, Lohnfortzahlung, Heimarbeit oder Kontaktpersonen zu klären.
Plakat: Coronavirus - Allgemeine Schutzmaßnahmen
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Plakat: Schutzmasken - Wo liegt der Unterschied
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Broschüre: Coronavirus SARS-CoV-2 – Verdachts-/Erkrankungsfälle im Betrieb
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Ausbreitung des Coronavirus vermeiden – Betriebliche Maßnahmen
PDF-Datei
10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung
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Klare Botschaften und sichtbare Hinweise, wie sich die Kunden zu verhalten haben, sorgen für eine ruhige Atmosphäre. Wer entspannt ist, bleibt eher auf Abstand. Wer ruhig und höflich kommuniziert, kann Streit vorbeugen.
Als Chefin oder Chef sollten Sie Ihren Mitarbeitern den Rücken stärken und sie unterstützen. Sorgen Sie für eine gerechte Arbeitsaufteilung, und kümmern Sie sich um die Belange der Mitarbeitenden.
Bei Konflikten mit Kunden, z. B. weil Waren nicht verfügbar sind, sollten Sie klare Regeln aufstellen und präsent sein.
Die Corona-Pandemie fordert viel – von Beschäftigen, Führungskräften, Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Wie belastend die Abstandsregeln, die vielen Einschränkungen und distanzierten Kontakte z.B. im Homeoffice sind, spüren wir häufig erst, wenn wir schon mitten in der Situation stecken. Aber auch die Angst vor einer Erkrankung, die tatsächliche erlebte Erkrankung oder gar der Tod von Kolleginnen und Kollegen oder auch Familienangehörigen oder Freunden ist belastend und erzeugt eine kontinuierliche Stressreaktion.
Daher ist es wichtig, die psychische Belastung bei der Umsetzung der COVID-19-Arbeitsschutzstandards mit in den Blick zu nehmen. Welche Gefährdungen können durch die aktuelle Pandemie entstehen? Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber auch Führungskräfte und Verantwortliche für Sicherheit und Gesundheit in den Betrieben?
Die DGUV-Handlungshilfe „Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten während der Coronavirus-Pandemie“ (FBGIB-005) gibt einen Überblick über mögliche Belastungsfaktoren und Gestaltungsmöglichkeiten in der Pandemie.
DGUV-Handlungshilfe „Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten während der Coronavirus-Pandemie“
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Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unsererThemenseite Mutterschutzgesetz.
Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung sollten nicht im direkten Kundenkontakt eingesetzt werden. Sie sind auf die mögliche Bedeutung von Vorerkrankungen hinzuweisen.
Bei Unsicherheiten über die Relevanz einer Vorerkrankung sollen sich die Beschäftigten an den zuständigen betriebsärztlichen Dienst wenden.
Liste relevanter Vorerkrankungen
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Das BMAS hat die Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) „Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten“ veröffentlicht. Sie richtet sich an die Verantwortlichen für den Arbeitsschutz im Betrieb, insbesondere an Arbeitgeber sowie Betriebsärzte und Betriebsärztinnen.
Umgang mit aufgrund der SARS-CoV-2-Epidemie besonders schutzbedürftigen Beschäftigten
Externe Verknüpfung
Wenn vorhanden, ist das heimische Arbeitszimmer mit Schreibtisch und Bürostuhl der beste Platz zum Arbeiten. Aber auch wenn der heimische Küchentisch als Lösung herhalten muss, können Beschäftigte die Arbeit sicher und entspannt gestalten:
Gerät so aufstellen, dass möglichst keine Fenster oder Lichtquellen sich darin spiegeln oder ins Gegenlicht geschaut werden muss. Tageslicht kommt am besten von der Seite.
Der Abstand zum Bildschirm sollte 50-70 cm betragen.
Separate Tastatur, Maus und wenn vorhanden auch einen separaten Bildschirm für Arbeiten am Notebook nutzen, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen.
Am besten schaut man entspannt von oben auf den Bildschirm herab, so als würde man ein Buch lesen. Für optimales Sehen sollte der Monitor so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf den Bildschirm trifft. So ist sichergestellt, dass der Kopf beim Blick auf den Monitor leicht gesenkt ist, was Verspannungen vorbeugt.
Öfter die Sitzhaltung ändern und Bewegungspausen machen, um Verspannungen im Rücken vorzubeugen. Einige Übungen finden Sie hier.
Ergonomie-Check: Sicher und gesund im Home-Office
Themenseite Rückengesundheit
FBVW-402 „Arbeiten im Homeoffice - nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie“ (DGUV)
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Unterweisungen und wiederkehrende Prüfungen (z. B. von Arbeitsmitteln, überwachungsbedürftigen Anlagen) unterliegen Fristen. Möglicherweise sind diese Fristen im Moment schwer einzuhalten, da es Konflikte mit der Forderung gibt, Menschenansammlungen zu vermeiden, da sich nicht alle Beschäftigten im Betrieb aufhalten oder die zur Prüfung befähigten Personen nicht verfügbar sind. Hier muss unter Abwägung des Risikos entschieden werden: Erstunterweisungen (Unterweisungen für neue Mitarbeiter, zu neuen Tätigkeiten oder bei neuen Arbeitsbereichen) müssen auf jeden Fall unter Beachtung der Hygieneregeln durchgeführt werden. Bei Wiederholungsunterweisung ist auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die Dringlichkeit der Unterweisung zu prüfen und sofern verantwortbar eine Verschiebung des Unterweisungstermins vorzusehen. Die Unterweisungen müssen aber auf jeden Fall so bald wie möglich nachgeholt werden.
Bei wiederkehrenden Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen ist ebenfalls auf Basis der betrieblichen Situation abzuschätzen, inwieweit die Verlängerung der Prüffristen zulässig erscheint, dies ist auch zu dokumentieren. Die Verlängerung der Fristen darf nicht zu einer erhöhten Gefährdung der Beschäftigten führen.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt Empfehlungen, um die Verwendung von Arbeitsmitteln in sicherer Weise zu ermöglichen, wenn festgelegte Prüffristen aufgrund der derzeit bestehenden Einschränkungen, die auf die SARS-CoV-2-Pandemie zurückzuführen sind, nicht eingehalten werden können.
Umgang mit Prüfpflichten von Arbeitsmitteln während der SARS-CoV-2-Pandemie
PDF-Datei
Unterweisung zur Anwendung von PSA gegen Absturz während der Coronavirus-Pandemie
PDF-Datei
Die Fristen nach der Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 2.1 „Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischer Vorsorge“ behalten ihre Geltung. Vorsorgetermine, die aus persönlichen oder organisatorischen Gründen während einer SARS-CoV-2-Epidemie verschoben werden, müssen zeitnah nachgeholt und auf den bisherigen Rhythmus zurückgeführt werden. Arbeitsmedizinische Vorsorge kann als telefonische/telemedizinische Anamneseerhebung und Beratung durchgeführt werden.
Handlungshilfen für:
Unternehmen
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Betriebliche Ersthelfende
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Ermächtigte Ausbildungsstellen
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Test-Angebot nach Gefährdungsbeurteilung
Um Infektionseinträge in die Betriebe rechtszeitig erkennen zu können, sollen die Betriebe prüfen, ob weiterhin allen in Präsenz Beschäftigten wöchentlich ein Testangebot unterbreitet wird.
Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema
(Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)
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Überblick über die Testmöglichkeiten
PDF-Datei
Seit dem 10. September sind Arbeitgebende verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Risiken einer Erkrankung an COVID-19 und die Möglichkeit der Schutzimpfung aufzuklären. Um sie bei dieser Aufgabe zu unterstützen, stellt die DGUV ein abgestimmtes Informationspapier zur Verfügung.
Informationspapier der DGUV (auch in weiteren Sprachen wie Englisch, Rumänisch, Italienisch, Vietnamesich, etc.)
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Unterweisungshilfe BGN
PPTX-Datei
Unterweisungshilfe DGUV
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Allgemeines zur Betriebshygiene
Im Zuge der Maßnahmen gegen das Coronavirus kann es vorkommen, dass Gebäude oder Gebäudeeinheiten vorübergehend nicht genutzt werden können. Die Nicht-Nutzung von Trinkwasser-Installationen kann das Risiko einer Verkeimung mit Legionellen und anderen pathogenen Keimen erhöhen.
Alle wichtigen Informationen:
Stilllegung Trinkwasser-Installation
PDF-Datei
Die genannten Hinweise entsprechen den Vorgaben und Empfehlungen des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.). Kommunale Gesundheitsämter können weiterführende Maßnahmen vorgeben.
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.
Vorübergehende Stilllegungen von TrinkwasserInstallationen in Gebäuden
Externer Link | PDF-Datei
Hier die Einschätzung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR):
„Grundsätzlich können Coronaviren durch direktes Niesen oder Husten einer infizierten Person auf Besteck oder Geschirr gelangen und auf diesen festen Oberflächen eine Zeit lang infektiös bleiben.
Eine Schmierinfektion erscheint dann möglich, wenn das Virus über das Besteck oder über die Hände auf die Schleimhäute des Mund- und Rachenraumes oder die Augen übertragen wird. Dem BfR sind jedoch bisher keine Infektionen mit SARS-CoV-2 über diesen Übertragungsweg bekannt.“
Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR)
Externer Link
Informationen zur Gebrauchsdauer, Erholungsdauer und notwendige Pausen für FFP2/FFP3-Masken findet man in der DGUV Regel 112–190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" in der Tabelle im Anhang 2 (Gebrauchszeitbegrenzung). Weiterhin finden sich Informationen in der Betriebsanleitung des Herstellers. Die maximale Gebrauchszeit beträgt grundsätzlich längstens 2 Stunden mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten. Bei einer FFP-Maske ohne Ausatemventil beträgt die maximale Gebrauchszeit längstens 75 Minuten mit anschließender Mindesterholungsdauer von 30 Minuten.
DGUV-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten"
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Die DGUV-Regel 112–190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" teilt Atemschutzgeräte in Gruppen ein. FFP2-Masken sind der der Gruppe 1 zugeordnet. Nach der ArbMedVV ist für Tätigkeiten, bei denen ein Atemschutzgerät der Gruppe 1 benutzt wird, den Beschäftigten Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge).
DGUV-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten"
Externe PDF-Datei
Detaillierte Informationen zu diesemThema finden sich in der DGUV-Publikation:
FBNG-009 „Stilllegung und Wiederinbetriebnahme von Schankanlagen bei mehrwöchiger Betriebsunterbrechung“
Externer Link
Laut Aussage des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) gibt es derzeit keine nachgewiesenen Fälle, dass sich Menschen über den Verzehr kontaminierter Lebensmittel mit den Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben.
Kann SARS-CoV-2 über Lebensmittel und Gegenstände übertragen werden?
Aktualisierte Fragen und Antworten des BfR
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Für Arbeitsplätze, an denen bereits ein Hautschutzplan aufgrund von Hautgefährdungen oder Hygienevorschriften vorhanden ist, sind die dort festgelegten Maßnahmen weiterhin zu beachten und keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich.
Für Personen, die sonst keine Tätigkeiten mit erhöhter Hautbelastung ausüben, z.B. Kassenkräfte, Bürokräfte, Personen an der Information, Rezeption kann sich infolge der zusätzlichen Hygienemaßnahmen der Pflegebedarf der Hände erhöhen. Häufiges Händewaschen, die Händedesinfektion und das Tragen von Handschuhen belasten die Haut. Die konsequente Anwendung von Hautpflegemitteln zur Regeneration der Hautbarriere und Vermeidung von Hautveränderungen ist deshalb sehr wichtig.
Die Anwendung von Hautpflegemitteln ist hier, insbesondere nach Arbeitsende, besonders wichtig. Hautpflegemittel unterstützen die Regenerationsfähigkeit der Haut. Für das Eincremen nach der Arbeit und in der Freizeit sind fetthaltige Cremes zu empfehlen, um der Haut ausgewaschene Fette und Feuchtigkeit zurückzugeben.
Empfohlen wird die Anwendung duftstofffreier Produkte. Der Nutzen von Pflegemaßnahmen ist sehr hoch einzuschätzen.
Üblicherweise werden Hautpflegemittel während längeren Pausen und nach Arbeitsende aufgetragen. Sie können aber auch zwischendurch, z.B. nach dem Händewaschen, angewendet werden.
Tipp: Beim Eincremen an Fingerkuppen, Nagelfalz und Fingerzwischenräume denken!
Werden Einmalhandschuhe verwendet, ist folgendes zu beachten:
Handschuhe möglichst wechseln, wenn sie innen feucht sind. Eventuell Baumwollhandschuhe unterziehen (ebenfalls rechtzeitig wechseln)
Nach der Benutzung Hautpflegemittel auftragen
Die Anwendung von Hautschutz- oder Hautpflegemitteln unter Einmalhandschuhen wird nicht empfohlen, da für eine Schutzwirkung (Verringerung der Hautquellung, bzw. des Schwitzens) bisher keine überzeugenden Wirksamkeitsnachweise vorliegen. Zudem kann je nach Zubereitungsform das Aufquellen der Haut unter dem Handschuh und das Herauslösen von Handschuhinhaltsstoffen gefördert werden.
Eine Reinigung von Gläsern, auch Biergläsern, im Geschirrspüler oder in Gläserspülmaschinen bei 60 Grad Celsius oder höherer Temperatur ist besonders effizient. Wo dies nicht möglich ist, sollte bei manuellen Spülprozessen möglichst heißes Wasser (> 45 °C, jedoch zum Schutz der Hände nicht höher als 50 °C) mit Spülmittel verwendet werden. Bei der Verwendung von kälterem Wasser ist in besonderem Maße auf eine ausreichende Menge des Spülmittels, längere Verweildauer der Gläser im Spülbecken sowie eine sorgfältige mechanische Reinigung und anschließende Trocknung der Gläser zu achten.
Piktogramm: Gläser spülen
Zum Download
Einschätzungen des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR)
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Bund und Länder haben am 15. April 2020 beschlossen, dass "jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept" umsetzen muss Jeder Arbeitgeber muss ein Hygienekonzept bereitstellen, in dem erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt sind und umgesetzt werden. Die festzulegenden Maßnahmen sind auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Dieses betriebliche Hygienekonzept muss für alle Beschäftigten zugänglich gemacht werden.
Die Erstellung des Hygienekonzepts soll auf der Grundlage der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Hilfestellung geben die BGN-Handlungshilfen der BGN:
SARS-CoV-2-Hygienekonzept im Gastgewerbe – Was ist zu beachten?
PDF-Datei
In den einzelnen Bundesländern gibt es im Rahmen der Corona-Pandemie sogenannte Hygienepläne, Auslegungshinweise oder Handlungsempfehlungen für einzelne Branchen oder Tätigkeiten.
Zu den Corona-Regelungen in den einzelnen Bundesländern
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Hiervon zu unterscheiden sind die Maßnahmen zur Lebensmittelhygiene, die unverändert weiter gelten:
Für Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer gelten die allgemeinen Hygienevorschriften des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004, z. B. Anforderungen an Betriebsstätten, Räume, Personalhygiene etc., sowie ergänzende Regelungen in der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV).
Diese Regelungen dienen dem Ziel, die einwandfreie Beschaffenheit von Lebensmitteln von der Herstellung bis zur Abgabe an den Verbraucher sicherzustellen.
Die im Rahmen eines HACCP-Konzeptes betrieblich festgelegten Hygienemaßnahmen und Hygieneregeln sind auch weiterhin umzusetzen. Hilfestellungen bieten hier die „Leitlinien für eine gute Hygienepraxis“ für die einzelnen Branchen.
Zur Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit den neuen Coronaviren sind insbesondere die Risiken des Kontaktes mit anderen Menschen während der beruflichen Tätigkeit zu betrachten. Wenn Reinigungsarbeiten während des laufenden Betriebes ausgeführt werden müssen, sollte der Einsatz so organisiert werden, dass dieser in weniger stark frequentierten Zeiten erfolgt. Die Zimmerreinigung sollte möglichst dann erfolgen, wenn kein Gast im Zimmer ist.
Auch bei der Durchführung von Reinigungsarbeiten müssen wo möglich die entsprechenden Abstandsregeln eingehalten werden (mind. 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen). Regelmäßiges Lüften dient der Hygiene und fördert die Luftqualität. Durch das Lüften wird die Zahl möglicherweise in der Luft vorhandener erregerhaltiger, feinster Tröpfchen reduziert. Daher sollte beim Betreten des zu reinigenden Zimmers erst gelüftet werden.
Bei unvermeidbarem Kontakt zu anderen Personen bzw. nicht einhaltbaren Schutzabständen müssen medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nasen-Schutz) bzw. vergleichbare Atemschutzmasken von allen Anwesenden getragen werden.
Das jetzt verstärkte und häufige Händewaschen belastet die in der Regel ohnehin stark beanspruchten Hände von Reinigungskräften zusätzlich. Umso wichtiger ist es, die Haut noch sorgfältiger zu schützen und intensiv zu pflegen. Bei allen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sollten geeignete Schutzhandschuhe mit langen Stulpen und Stoffunterziehhandschuhe getragen werden, die innen trocken sind und bleiben. Gegen das Schwitzen im Handschuh helfen Unterziehhandschuhe aus saugfähigem Material, ein häufiger Handschuhwechsel und spezielle Hautschutzmittel. Die Hände sollten jetzt noch häufiger als sonst mit geprüften, duftstofffreien Hautpflegemitteln eingecremt werden.
Reinigungsmittel müssen auch in Zeiten von Corona nicht höher dosiert werden als angegeben. Eine zu hohe Dosierung schadet den Oberflächen, der Haut oder den Atemwegen. Bei der Verwendung gilt der Grundsatz: Wischen statt Sprühen. Werden Reinigungs- oder Desinfektionsmittel gesprüht und nicht gewischt, besteht die Gefahr, dass kleine Tröpfchen in die Atemwege der Beschäftigten gelangen, was die Schleimhaut schädigen kann.
Der Umgang mit möglicherweise infektiösem Material (Spritzen, Abfälle, Bettwäsche, Handtücher) ist schon immer Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung im Bereich House-Keeping, siehe auch hierzu ASI 10.12 „Arbeitsbedingungen im Gastgewerbe verbessern“ der BGN. Die betrieblich festgelegten Maßnahmen sind weiterhin umzusetzen.
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Reinigungsgewerbe
Externer Link | PDF-Datei
Handlungshilfe zum Umgang mit Desinfektionsmitteln
Externer Link | PDF-Datei
Hygiene an Kassenarbeitsplätzen, Bedientheken sowie in Verkauf und Service
An den Kassen findet zumeist die höchste Anzahl an Kundenkontakten statt, zudem ist in diesem Bereich mit einer ständig relativ großen Personenzahl zu rechnen. Hier hat daher die Wahrung der erforderlichen Mindestabstände (in alle Richtungen) Priorität. Kunden sollen im Abstand von mindestens 1,5 Metern warten bis alle Waren erfasst sind und nur zum Bezahlen an die Kassen kommen. Dies kann z. B. durch farbige Markierungen am Anfang (Auflegen der Waren) und am Ende (Einräumen in den Einkaufswagen) des Kassenbandes gewährleistet werden.
In dem Bereich zwischen den Markierungen sollen sich die Kunden dann nur einzeln und nur beim eigentlichen Kassiervorgang aufhalten.
Aushänge für Kassen und Bedientheke
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Weiterhin sollten Maßnahmen ergriffen werden, um Distanz zu schaffen zwischen Kassenpersonal und Kunden. Hierzu dienen vielerorts bereits errichtete Barrieren an den Kassen aus Plexiglas oder vergleichbaren Materialien
Das Bezahlen soll bevorzugt elektronisch erfolgen. Damit bei Barzahlung das Geld nicht direkt vom Kunden an die Kassenkraft übergeben werden muss, empfehlen wir, ein kleines Tablett oder eine fixe Geldablage zu benutzen.
Wenn mehrere Kassen parallel geöffnet sind, sollten sie so gewählt werden, dass sie einen möglichst großen Abstand voneinander haben.
Sollen Tandemkassen parallel besetzt werden, so ist dies nur zulässig, wenn hierdurch die gebotenen Abstände der kassierenden Personen zueinander nicht unterschritten werden. Zudem dürfen auch die Abstände der Kunden im Wartebereich und im Kassenbereich hierdurch nicht unzulässig eingeschränkt werden. Sofern keine Abtrennung im Bereich von Oberkörper und Kopf zwischen den kassierenden Personen vorhanden ist, sollen sie sich beim Sprechen möglichst einander nicht zuwenden.
Soweit verfügbar, sollte dem Kassenpersonal Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Desinfektion von Kassentisch, Tastatur, Touchbildschirm, Kartenlesegerät oder ähnlich häufig berührten Flächen ist regelmäßig und bei Bedarf (z.B. Verunreinigung, Personalwechsel...) sinnvoll.
An Bedientheken kann durch Plexiglasscheiben eine Exposition der Beschäftigten durch Tröpfchen effektiv minimiert werden. Auch durch bauliche Barrieren oder farbige Bodenmarkierungen vor den Bedientheken kann der Aufenthaltsbereich der Kunden so gekennzeichnet werden, dass sowohl der Abstand zu den Beschäftigten als auch der Kunden untereinander das Mindestmaß von 1,5 Meter nicht unterschreitet.
Im Bereich vor der Theke sollten sich immer nur die Kunden aufhalten, die gerade bedient werden.
Der Mindestabstand muss auch von Beschäftigten untereinander eingehalten werden. Wenn dies durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen wie Abtrennungen, oder Zugangsregelungen nicht sicher erreicht werden kann, greift die Forderung nach medizinischen Gesichtsmasken oder FFP-Masken.
Durchsichtige Trennwände, z. B. aus Plexiglas, stellen grundsätzlich eine Möglichkeit dar, wie Beschäftigte insbesondere an Kassenarbeitsplätzen geschützt werden können. Sie trennen den Luftstrom/Atembereich zwischen Beschäftigten oder Beschäftigten und Kunden. Die Abtrennungen müssen stabil sein und dürfen keine spitzen Ecken oder scharfe Kanten aufweisen. Die Abtrennungen müssen so dimensioniert sein, dass der obere Rand der Abtrennung – für Sitzarbeitsplätze mindestens 1,5 m und für Steharbeitsplätze und bei Sitzarbeitsplätzen mit stehenden Kunden mindestens 2 m über dem Boden endet. Öffnungen in der Abtrennung außerhalb des Atembereichs sind zulässig, beispielsweise beim Bezahlen oder für die Warenherausgabe. Abtrennungen müssen arbeitstäglich gereinigt werden.
Um die vom Robert-Koch-Institut empfohlenen Mindestabstände von 1,5 Meter zwischen Personen einhalten zu können, dürfen in Märkten und Verkaufsstellen nur so viele Kundinnen und Kunden anwesend sein, dass diese Abstände auch gewährleistet werden können. Sie können dies durch Zugangskontrollen gewährleisten.
Die Anzahl der Kundschaft in einer Verkaufsfiliale richtet sich nach der Verkaufsfläche.
Die Verkaufs- / Ladenfläche ist die von der Kundschaft begehbare Fläche – ohne Lagerbereiche und Sanitärräume. Sie schließt jedoch die Fläche ein, die durch Kassen, Regale und Tresen belegt sind.
Grundsätzlich müssen Sie immer zuerst technische (T), dann organisatorische (O) und erst zuletzt personenbezogene (P) Maßnahmen, zu denen das Tragen von Einmalhandschuhen gehört, festlegen und durchführen.
Das Tragen von Einmalhandschuhen z.B. im Kassenbereich ist bei konsequenter Händehygiene nicht notwendig und vermittelt möglicherweise ein Sicherheitsgefühl, das diese nur bei konsequenter und fachgerechter Anwendung erfüllen können. Die Voraussetzungen für einen fachgerechten und wirksamen Einsatz von Handschuhen sind: Ein Hautschutz- und Händehygieneplan ist zu erstellen und die Mitarbeiter sind in die hygienische Handhabung der Handschuhe, insbesondere beim Ausziehen der Handschuhe, zu unterweisen. Da während der Benutzung Einmalhandschuhe genauso verschmutzt und kontaminiert werden wie eine unbedeckte Hand, ist trotzdem eine konsequente Händehygiene erforderlich. Auch hier gilt: nicht ins Gesicht fassen, Hygieneregeln und Hustenetikette beachten, Einmal-Handschuhe in kurzen Abständen, spätestens bei Verschmutzung wechseln, nach dem Ausziehen der Handschuhe Hände desinfizieren. Längeres Handschuhtragen und häufiges Händewaschen und/oder Desinfizieren, ist gleichbedeutend mit Feuchtarbeit. Häufige und lange Feuchtarbeit belastet die Haut und kann Hautkrankheiten verursachen. Ab 2 Stunden kumulierter Feuchtarbeit ist dem Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.
Für den Erreger SARS-CoV-2 wird davon ausgegangen, dass die Übertragung hauptsächlich als Tröpfcheninfektion stattfindet. Die sogenannte Kontakt- oder Schmierinfektion, bei der Erreger nach Kontakt mit kontaminierten Flächen usw. über die Hände in Eintrittspforten wie Mund, Nase, Augen gelangen, spielt demgegenüber eine untergeordnete Rolle. Diesem denkbaren Infektionsweg kann durch Beachtung der Händehygiene und ggf. Händedesinfektion effektiv entgegengewirkt werden. Handschuhe können ein falsches Sicherheitsgefühl erwecken. Während der Benutzung werden sie genauso kontaminiert, wie eine unbedeckte Hand. Das Tragen von Handschuhen bewirkt daher im Hinblick auf die Weitergabe von Keimen mit den Händen keine Verbesserung.
Sollen dennoch Einweghandschuhe zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise weil weder eine Waschgelegenheit noch Händedesinfektionsmittel genutzt werden können, so sind diese so zu benutzen, dass hiervon nicht die Gefahr einer unbeabsichtigten Keimverschleppung ausgeht.* Werden flüssigkeitsdichte Handschuhe getragen, so bildet sich ein Feuchtigkeitsstau, was wiederum leicht zu Hautproblemen führen kann (z. B. trockene Haut, Juckreiz, Rötung). Die Verwendung von Unterzieh-Baumwollhandschuhen sowie häufige Handschuhwechsel werden empfohlen. Über die Verwendung der Handschuhe sind die Beschäftigten zu unterweisen.
Bei Reinigungsarbeiten, z. B. mit Flächendesinfektionsmitteln, kann die Anwendung von Schutzhandschuhen erforderlich sein, hier sind die Herstellerangaben zu beachten.
Sowohl häufiges Waschen, als auch Händedesinfektion und Tragen von Handschuhen strapazieren die Haut. Hautschutz und Pflege müssen dementsprechend angepasst werden.
* Die Hände sind anschließend zu waschen bzw. zu desinfizieren, siehe entsprechende Hinweise des Robert-Koch-Instituts:
Schutzhandschuhe sicher ausziehen
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Für Münzen und Geldscheine gilt das gleiche wie bei sonstigen Oberflächen: Aufgrund der geringen Umwelt-Stabilität von Coronaviren erscheint eine Übertragung des Erregers über diese Wege in den meisten Fällen unwahrscheinlich. Übertragungen durch Schmierinfektionen über Oberflächen, die kurz zuvor mit Viren kontaminiert wurden, sind nicht gänzlich auszuschließen. Aus früheren Epidemien mit ähnlich übertragbaren Erregern gibt es keine Hinweise, dass der Umgang mit Bargeld eine relevante Infektionsquelle darstellt. Hinzu kommt, dass der Hauptübertragungsweg eine Tröpfcheninfektion zu sein scheint.
Siehe auch:
Erregersteckbrief des Robert Koch-Institutes
Externer Link
Beachten Sie, dass keine Enge im Geschäftslokal und an Orten mit verstärktem Kundenkontakt entstehen darf (Zugangsbeschränkungen beachten). Dazu können z.B. Zugangskontrollen, Verkauf über ein Außenfenster, Hinweise in Kassenbereichen (z.B. Bodenaufkleber) oder Absperrungen beitragen. An Orten mit verstärktem Kunden- oder Personalkontakt sind weitere Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe oder gleichwertige Materialien, Abstandsregelungen zum Schutz des Kassenpersonals etc.) umzusetzen. Grundsätzlich sind derzeit zusätzlich medizinische Masken oder Atemschutz des Standards FFP2 oder gleichwertig zu tragen.
Weiter ist das Anbringen von Aushängen zu Verhaltensregeln für die Kunden am Eingang und Ausgang (z.B. Abstand einhalten zu Personen im Laden, im Treppenhaus oder im Fahrstuhl) zur Senkung des Infektionsrisikos für die Kunden und die Beschäftigten erforderlich.
www.bghw.de
Aushänge zum Download
Das Bezahlen soll bevorzugt elektronisch erfolgen.
Die Kunden sollten auf die Möglichkeit des bargeldlosen Bezahlens und der berührungsfreien PIN-Eingabe (z.B. mittels mitgebrachtem Stift des Kunden) hingewiesen werden.
Bei Barzahlung gilt: Damit das Geld nicht direkt vom Kunden an die Kassenkraft übergeben werden muss, empfehlen wir ein kleines Tablett oder eine fixe Geldablage zu nutzen. Da in vielen Fällen doch ein gewisser direkter Kontakt mit Bargeld erfolgt, muss auf eine konsequente Händehygiene geachtet werden.
BGN-Handlungshilfen
Hinweis:
Da die Entwicklungen in der Coronapandemie sehr dynamisch sind, bieten wir unsere Handlungshilfen nur zum Download an - keine gedruckten Fassungen. So erhalten Sie immer die aktuelle Version.
Testen, damit alle gesund bleiben

SARS-CoV-2-Hygienekonzept im Gastgewerbe – Was ist zu beachten?

Infektionsschutzgerechte Lüftung von Arbeitsbereichen

Sichere Lüftung in Zeiten der Coronapandemie

Leistung Raumlufttechnische Anlage
Mit unserem interaktiven Formular können Sie berechnen, ob die Leistung der Raumlufttechnischen Anlage ausreicht.
Gefährdungsbeurteilungen
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Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne der SARS -CoV2- Arbeitsschutzregel

Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne der SARS -CoV2- Arbeitsschutzregel

Integrazione della valutazione dei rischi con le norme di sicurezza sul lavoro SARS-CoV2
Ospitalità
Supplementation of Risk Assessment in Accordance with the SARS-CoV2 Occupational Health and Safety Standards
Hospitality
Ergänzung der Gefährdungsbeurteilung im Sinne der SARS -CoV2- Arbeitsschutzregel

Pandemie- und Infektionsnotfallplan

Pandemic Plan SARS-CoV-2 Pandemic
Short version
Piano di prevenzione per la pandemia SARS-CoV-2
Versione breve
Betriebliche Maßnahmen

Dokumentation betriebsfremder Personen im Rahmen der Coronapandemie

Gästeinformation AHA + L

Stilllegung Trinkwasser-Installation

Verringerung des Infektionsrisikos in Sammelunterkünften
