Die meisten in der Fleischwirtschaft tätigen Personen sind bei der BGN automatisch versichert. Daneben gibt es eine kleinere Gruppe von Personen, die sich lediglich freiwillig versichern können.
Die fleischwirtschaftlichen Unternehmer, deren ohne Arbeitsvertrag mitarbeitenden Ehegatten bzw. Lebenspartner (nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz) sind anders als die übrigen bei der BGN versicherten Unternehmer, mitarbeitenden Ehegatten und Lebenspartner automatisch kraft Satzung gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie anerkannten Berufskrankheiten abgesichert. Dies gilt allerdings nicht für die selbständigen Hausschlachter, die sich lediglich freiwillig versichern können. Die Vertreterversammlung hat beschlossen, die Unternehmerpflichtversicherung zum 31.12.2018 zu beenden. Ab 01.01.2019 ist nur noch die Möglichkeit der Freiwilligen Versicherung gegeben. Dazu benötigt die BGN einen schriftlichen Antrag.
Die satzungsmäßig Versicherten haben die Möglichkeit, sich unter gewissen, in der Satzung niedergelegten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien zu lassen.
Auch die in den fleischwirtschaftlichen Unternehmen tätigen Arbeitnehmer sind automatisch bei der BGN abgesichert. Dies gilt nicht nur für Vollzeitkräfte, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte und Aushilfen bzw. geringfügig Beschäftigte.
Mini-Jobs sind geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Bruttoverdienstgrenze 400 Euro beträgt. Arbeitet ein Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate, handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und damit ebenfalls um einen Mini-Job.
In der gesetzlichen Unfallversicherung wird das von den geringfügig Beschäftigten tatsächlich erzielte Entgelt der Beitragsrechnung zugrunde gelegt. Für Renten- und Krankenversicherung sowie Steuern zahlt der Arbeitgeber 25 Prozent pauschale Abgaben.
Unternehmerehegatten (bzw. Lebenspartner) zählen zu den Arbeitnehmern, soweit sie über einen Arbeitsvertrag (mit Entgeltbezug) im Betrieb mitarbeiten.