Jeder Vorgesetzte ist in die Verantwortung genommen, durch Aufklärung und Unterweisung seine Mitarbeiter so zu informieren, dass Fehlhandlungen als Unfallursache weitgehend ausgeschaltet werden. Betriebsanweisungen sind hier ein wichtiges Hilfsmittel zur Information des Beschäftigten. Sie enthalten verbindliche Anweisungen des Arbeitgebers, wie sich der einzelne Mitarbeiter in konkreten Einzelfällen verhalten muss. Deshalb sollte jede Betriebsanweisung so konkret wie möglich auf den speziellen Anwendungsfall zugeschnitten sein.
Nutzen Sie die vorgefertigten Betriebsanweisungen der BGN und ergänzen Sie sie gegebenenfalls durch spezielle Anforderungen in Ihrem Betrieb:
Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel und Tätigkeiten
Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel und Tätigkeiten
BGN-Branchenwissen
Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
Nach § 14 der Gefahrstoffverordnung ist der Unternehmer verpflichtet für jeden im Betrieb vorhandenen Gefahrstoff (z. B. Reinigungsmittel) eine Betriebsanweisung zu erstellen. Als Unterstützung bietet die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe ihren Mitgliedsbetrieben den kostenlosen Service, Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe zu erstellen.
Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe
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