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Cafe-Personal bei der Morgenbesprechung mit Schutzmasken

COVID-19 – Berufskrankheit oder Arbeitsunfall?

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Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall - einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit – darstellen, wenn die Erkrankung infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingetreten ist. Ob die jeweiligen Voraussetzungen zur Anerkennung vorliegen, kann nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls geprüft und bewertet werden.

Als Berufskrankheit kommt eine solche nach Nr. 3101 (Infektionskrankheiten) der Berufskrankheitenliste in Betracht. Dies setzt voraus, dass die erkrankte Person im Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig war oder durch eine andere Tätigkeit in ähnlichem Maße infektionsgefährdet war.

Bei der Beantwortung der Frage, ob einzelne Personen durch ihre Tätigkeiten in anderen Bereichen in ähnlichem Maße einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, kommt es auf die Art der Kontakte mit infizierten Personen an. Diese müssen bestimmungsgemäß mit unmittelbarem Körperkontakt oder mit gesichtsnahen Tätigkeiten verbunden sein.

Darüber hinaus gibt es bislang keine wissenschaftlich gesicherten Hinweise darauf, dass bestimmte Berufsgruppen wie z.B. Kassiererinnen und Kassierer bei ihren Tätigkeiten einem vergleichbar erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.

Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt außerdem voraus, dass mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge der Infektion anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

Berufskrankheitenanzeige

Erfolgt eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infolge einer versicherten Tätigkeit, ohne dass die Voraussetzungen einer Berufskrankheit vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen.

Dies setzt voraus, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist. Es muss ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Indexperson") nachweislich stattgefunden haben und spätestens innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein. Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei wesentlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall aber ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld (z.B. innerhalb eines Betriebs) der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen bei der versicherten Tätigkeit vorgelegen haben. Dabei spielen Aspekte wie Anzahl der nachweislich infektiösen Personen im engeren Tätigkeitsumfeld, Anzahl der üblichen Personenkontakte, geringe Infektionszahlen außerhalb des versicherten Umfeldes, räumliche Gegebenheiten wie Belüftungssituation und Temperatur eine entscheidende Rolle.

Hat der Kontakt mit einer Indexperson auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden und ist in der Folge eine COVID-19-Erkrankung aufgetreten, kann unter den aufgeführten Bedingungen ebenfalls ein Arbeitsunfall vorliegen. Insbesondere ist hier an vom Unternehmen organisierte Gruppenbeförderung oder Fahrgemeinschaften von Versicherten zu denken.

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann auch eine Infektion in Kantinen als Arbeitsunfall anerkannt werden. Dies gilt auch für die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften.

Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist aber stets zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen (z.B. Familie, Freizeit oder Urlaub) bestanden hat.

In jedem Einzelfall ist daher eine Abwägung erforderlich, bei der alle Aspekte, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen, zu berücksichtigen. Nur eine Infektion, die infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten ist, erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls.

Arbeitsunfall melden

Bei dem Verdacht einer Infektion mit SARS-CoV-2 ist eine Vorstellung bei einem Durchgangsarzt nicht erforderlich. Diese führen keine Testungen durch und auch keine Behandlung bei einer COVID-19-Erkrankung. Telefonisch zu kontaktieren ist der Hausarzt/die Hausärztin sowie das zuständige Gesundheitsamt, die dann die weitere Koordination übernehmen.

Beim Verdacht einer beruflichen Infektion ist dies der BGN zu melden. Dies können die Betroffenen selbst veranlassen, aber auch die Arbeitgeber oder die behandelnden Ärzte.

Für die Unfallanzeige gelten grundsätzlich keine Besonderheiten bei der Erstattung im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung. Eine Unfallanzeige ist grundsätzlich nicht schon dann zu erstatten, wenn eine COVID-19-Erkrankung vorliegt, sondern nur, wenn die folgenden Voraussetzungen gemeinsam vorliegen:

  • positives Testergebnis,

  • Krankheitssymptome (z. B. Fieber, Husten, Störungen des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Atemnot/Atembeschwerden, Lungenentzündung usw.),

  • Arbeitgeberin/Arbeitgeber hat den Verdacht, dass die Infektion im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erfolgt ist,

  • Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 Tagen oder Tod des Versicherten.

Rehabilitation

0621 4456-1462

Montag bis Freitag­
von 8 bis 16 Uhr

rehabilitation@bgn.de rehabilitation@bgn.de

Was ist eine Berufskrankheit?

Erklärvideo und weitere Infos zur Berufskrankheit

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Infos zur Unfallanzeige

Ein Unfall ist passiert - was tun?

Alle Unfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen verursachen oder tödlich verlaufen sind, müssen an die BGN gemeldet werden. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten: schriftlich, digital per Formular oder im Extranet. 

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