25.05.2013, 01:05 Uhr
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Beruf + krank = Berufskrankheit?
Berufskrankheit: Die Voraussetzungen

Alle Erkrankungen, die als Berufskrankheit gelten, sind in der von der Bundesregierung aufgestellten Berufskrankheiten-Liste (BK-Liste) aufgeführt. Nicht in dieser Liste geführte Erkrankungen fallen laut Gesetz nicht unter den Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften. Die Ablösung der Unternehmerhaftpflicht durch die gesetzliche Unfallversicherung ist ausschließlich auf Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten beschränkt. Arbeitsbedingte Erkrankungen, die keine Berufskrankheiten sind - also nicht in der BK-Liste stehen -, fallen dagegen unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung.
Bei einigen Berufskrankheiten, wie z. B. beruflich bedingten Atemwegs-, Haut- oder Wirbelsäulenerkrankungen, hat der Gesetzgeber für die Entschädigung als Berufskrankheit noch eine weitere Bedingung festgelegt: Alle schädigenden Tätigkeiten müssen aufgegeben worden sein.
Das Feststellungsverfahren
In der Regel meldet der behandelnde Arzt der Berufsgenossenschaft den konkreten Verdacht, dass eine Berufskrankheit vorliegt. Doch auch wenn andere Stellen wie z. B. die Krankenkasse, der Arbeitgeber oder der Rentenversicherungsträger einen Berufskrankheiten-Verdacht anzeigen, wird die Berufsgenossenschaft tätig. Nach Eingang dieser Erstmeldung leitet sie das so genannte Feststellungsverfahren ein. Dazu das folgende Beispiel.Peter Müller, ein 25-jähriger angestellter Bäckergeselle, stellt immer dann stärker werdende gesundheitliche Beschwerden fest, wenn er in der Backstube arbeitet, insbesondere wenn er mit Weizenmehl in Kontakt kommt. Die Nase läuft, die Augen tränen, Husten und zeitweise Atemnot machen ihm zu schaffen. Die Feinstaubmaske, die er seit einiger Zeit bei der Arbeit trägt, bringt kaum Linderung. Der hinzugezogene Lungenfacharzt äußert den Verdacht, dass Peter Müller an einer beruflich bedingten Atemwegserkrankung leidet. Er meldet diesen Verdacht der BGN.

Peter Müller sieht jedoch trotz der intensiven Beratung über das Programm für sich selbst keine Möglichkeit, als Bäcker weiterzuarbeiten. Seine Beschwerden seien zwischenzeitlich immer stärker geworden. Deshalb möchte er noch einmal von vorne anfangen und sich für einen neuen Beruf umschulen lassen. Die BGN leitet daraufhin das Feststellungsverfahren ein. Der Berufskrankheiten-Sachbearbeiter schickt Peter Müller einen Fragebogen, um detaillierte Informationen über die Art der Beschwerden und den bisherigen beruflichen Werdegang zu erhalten und um zu erfahren, welche Ärzte Peter Müller wegen der Atemwegserkrankung aufgesucht hat. Die BGN braucht diese Angaben, um in einem ersten Schritt den Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der beruflichen Tätigkeit abzuklären.
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