17.05.2012, 04:45 Uhr
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DGUV Vorschrift 2
DGUV Vorschrift 2 konkret
Umsetzung der Regelbetreuung in den BGN-Mitgliedsbetrieben
von Christoph-J. Kirchner und Elfi BraunAkzente 1/2011 | Magazin für Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Rehabilitation
Seit 31.12.2010 gelten in den Mitgliedsbetrieben der BGN veränderte Bedingungen für den Einsatz von Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften. An diesem Tag trat die überarbeitete Unfallverhütungsvorschrift »Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit« (jetzt DGUV Vorschrift 2) in Kraft. Welche Neuerungen bringt sie für die BGN-Mitgliedsbetriebe* und wie können sie bei der Umsetzung der Vorschrift vorgehen?
* Im Folgenden geht es ausschließlich um die Regelbetreuung in den Mitgliedsbetrieben der BGN - ausgenommen Unternehmen der Fleischwirtschaft. Für diese Unternehmen trat zum selben Zeitpunkt eine Parallel-Vorschrift in Kraft.
Zum Jahreswechsel wurde in allen deutschen Betrieben die Regelbetreuung* einheitlich neu aufgelegt. Rechtsgrundlage ist die DGUV Vorschrift 2, die die einzelnen Berufsgenossenschaften und sonstige Unfallversicherungsträger jeweils in eigener Fassung für ihre Mitglieder erlassen. Das Konzept der DGUV Vorschrift 2 sieht eine Betreuung durch Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte vor, die dem Unternehmer mehr Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Der Betreuungsumfang wird jetzt maßgeblich durch die individuelle Gefährdungssituation und Bedarfslage des Betriebes bestimmt. Dazu setzt sich die Betreuung jetzt aus zwei Komponenten zusammen:
- der Grundbetreuung, für die der zeitliche Umfang vorgegeben ist, und
- der betriebsspezifischen Betreuung, deren Aufgaben und Zeitumfang der Unternehmer selbst ermittelt und festlegt.
BGN-BGV A2 stand Pate
BGN-Mitgliedsbetriebe werden sich fragen, was denn jetzt so entscheidend anders geworden ist. Nach der bisherigen Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 der BGN setzte sich der zeitliche Betreuungsumfang doch auch schon aus einer Grundbetreuung und einem gefährdungsabhängigen, flexiblen Betreuungsbedarf zusammen. Der gefährdungsabhängige Betreuungsbedarf ergab sich bisher aus der Anzahl der im Betrieb vorhandenen Problemfelder, die aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen waren (BGV A2, Anlage 2).In der Tat war bereits in der BGN-Fassung der BGV A2 die Aufteilung in Grundbetreuung und eine gefährdungsabhängige Betreuung verankert. In den BGV-A2-Fassungen anderer Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungsträger gab es diese Aufteilung und damit die explizite Berücksichtigung betriebsspezifisch relevanter Gefährdungen bisher nicht. Tatsächlich stand die BGN-Fassung der BGV A2 Pate bei der jetzt vorliegenden überarbeiteten DGUV Vorschrift 2.
Der Unternehmer kann jetzt gezielt entscheiden, wie er die spezifischen Kompetenzen von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft flexibler und auf die tatsächlichen betrieblichen Gegebenheiten abgestimmt einsetzt.

Inhaltliche Aspekte stehen im Mittelpunkt
Dennoch müssen sich auch die BGN-Mitgliedsbetriebe auf Unterschiede zum bisherigen Vorgehen einstellen. Im Mittelpunkt stehen jetzt die Aufgaben und Leistungen von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft. Das Hauptaugenmerk liegt also auf den inhaltlichen Aspekten der Betreuung und nicht auf den Einsatzzeiten. Dazu benennt die Vorschrift ganz konkrete Aufgabenfelder und listet mögliche damit verbundene Aufgaben und Leistungen auf. Auch das ist den BGN-Mitgliedsbetrieben nicht ganz neu. Bei der Ermittlung der Betreuungsaufgaben nach BGV A2 unterstützten sie bisher zwei Praxishilfen der BGN: der »Aufgabenkatalog für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung zu BGV A2« (ASI 10.31) und die »Handlungsanleitung zur Feststellung der relevanten Problemfelder nach BGV A2« (ASI 10.30).| BGN-HANDLUNGSHILFEN FÜR BETRIEBE |
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