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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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Patientin überreicht Versicherungskarte der BGN.

Merkblatt zu den Beitrags- und Vorschussbescheiden Unternehmen

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Die angeforderten Beiträge werden im Umlageverfahren nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung erhoben. Das bedeutet, dass der Finanzbedarf (Saldo der Ausgaben und Einnahmen des abgelaufenen Kalenderjahres) ermittelt und anschließend auf die Gesamtheit aller Beitragszahler der BGN verteilt wird. Verteilungsfaktoren sind die Arbeitsentgelte, die Gefahrklassen und der Beitragsfuß.

Soweit ein Vorschuss erhoben wird, gelten die unter 1.1 und zum Mindestbeitrag gemachten Erläuterungen entsprechend. Die Vorschusserhebung ergibt sich aus § 164 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VII i. V. m. § 26 der Satzung und den hierzu ergangenen Vorstandsrichtlinien.

1. Erläuterungen zu den einzelnen Bescheid-Feldern

1.1 Umlagebeitrag für den Bedarf der BG

Der Umlagebeitrag für den Bedarf der BG setzt sich aus drei Teilbeträgen zusammen: Hauptumlage, Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) und Lastenverteilung nach Entgelten (LVE).

Hauptumlage:

Diese Umlage deckt die Ausgaben der BGN für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Zu diesen gehören vor allem Prävention, Rehabilitation und Entschädigungsleistungen für Versicherungsfälle (§§ 152 ff. SGB VII)

BBNR + GTS / Gewerbezweige:

Die Gefahrtarifstellen (GTS) und die Bezeichnungen der Gewerbezweige ergeben sich aus dem Veranlagungsbescheid. Ergänzt um die Betriebsnummer (BBNR) der BGN stellen die GTS Daten dar, die zur Abgabe der Meldung nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) benötigt werden. Besteht eine Veranlagung nach dem Gefahrtarif einer anderen BG (Teil II, Nr. 3 des Gefahrtarifs der BGN), ist die BBNR der anderen BG der GTS zugeordnet.

Arbeitsentgelte:

Hier sind die im Lohnnachweis angegebenen Arbeitsentgelte für die einzelnen GTS aufgeführt. Bei unvollständigen Angaben oder fehlendem Lohnnachweis haben wir die Angaben nach § 165 Abs. 3 SGB VII ergänzt bzw. die Arbeitsentgelte geschätzt. Für die Vorschussberechnung des laufenden Jahres werden, soweit der BGN keine anderen Angaben vorliegen, die für das Vorjahr nachgewiesenen Arbeitsentgelte herangezogen.

Gefahrklasse:

Die Gefahrklassen entnehmen Sie bitte dem Gefahrtarif oder Ihrem Veranlagungsbescheid. Für fremdartige Unternehmensteile gilt Teil II, Nr. 3 des Gefahrtarifs der BGN.

Beitragsfuß:

Der Beitragsfuß ist der jährlich vom Vorstand festgesetzte Beitrag für 100 EUR Arbeitsentgelt in Gefahrklasse 1,0. Für fremdartige Unternehmensteile gilt Teil II, Nr. 3 des Gefahrtarifs der BGN.

Beitragssatz (%):

Der Beitragssatz ist das Ergebnis der Multiplikation der Gefahrklasse mit dem Beitragsfuß. Er gibt den Beitrag für 100 EUR Arbeitsentgelt in der jeweiligen Gefahrklasse an.

Beitrag EUR:

Aus der Formel „Arbeitsentgelte x Beitragssatz : 100“ ergibt sich der Hauptumlagebeitrag des jeweiligen Gewerbezweiges.

Lastenverteilung nach Neurenten (LVN):

Der Beitrag wird analog zum Beitrag zur Hauptumlage berechnet. Neben den Arbeitsentgelten und dem Beitragsfuß werden auch die einzelnen Gefahrklassen zur Berechnung herangezogen.

Beitragsfuß:

Der Beitragsfuß wird jährlich auf der Grundlage des vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ermittelten, auf die BGN entfallenden Ausgleichsanteils errechnet. Er bezeichnet den Beitrag für 100 EUR Entgelt in Gefahrklasse 1,0. Auf seine Höhe hat die BGN keinen Einfluss.

Lastenverteilung nach Entgelten (LVE):

Der Beitrag wird nach Abzug eines Freibetrages ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr (Gefahrklassen) berechnet.

Freibetrag:

Wegen der Berechnung des Freibetrages verweisen wir auf § 180 SGB VII.

Zu berücksichtigende Arbeitsentgelte:

Hier sind die für die Berechnung des Beitrages zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte angegeben. Sie ergeben sich aus den Arbeitsentgelten abzüglich des Freibetrages.

Beitragsfuß (%):

Der Beitragsfuß wird jährlich auf der Grundlage des vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ermittelten, auf die BGN entfallenden Ausgleichsanteils errechnet. Er bezeichnet den Beitrag für 100 EUR zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt. Auf seine Höhe hat die BGN keinen Einfluss.

Beitrag EUR:

Aus der Formel "Zu berücksichtigende Arbeitsentgelte x Beitragsfuß : 100" ergibt sich der Beitrag zur Lastenverteilung nach Entgelten Ihres Unternehmens.

 

1.2 Beitragsausgleich

Auf den Beitrag wird nach § 162 SGB VII in Verbindung mit § 30 der Satzung in Abhängigkeit von der Unfallbelastung des einzelnen Unternehmens ein Beitragsausgleich gewährt. Der für das Unternehmen festzusetzende Beitragsausgleich ergibt sich aus dem Saldo der Einzelabrechnungen für die jeweils in Gefahrtarifstellen veranlagten Teile des Unternehmens. Auf Vorschüsse und Beitragsabfindungen wird kein Beitragsausgleich gewährt.

BAV-Gruppe:

Zusammenschluss von Gewerbegruppen mit annähernd gleichen Versicherungsfallrisiken (siehe Gefahrtarifstelle im Gefahrtarif der BGN).

Unfallbelastung:

Die Unfallbelastung ist die Summe der angefallenen Belastungspunkte nach Höhe der gezahlten Leistungsaufwendungen und Schwere der Unfälle, die von der BGN im Beobachtungszeitraum für zu berücksichtigende Arbeitsunfälle in Ihrem Unternehmen erstmalig angefallen sind.

Eigenbelastung:

Die Eigenbelastung des Unternehmens ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe aller Belastungspunkte der in einer Gefahrtarifstelle veranlagten Teile des Unternehmens zu der Summe der Beiträge des Unternehmens in dieser Gefahrtarifstelle (bezogen auf 1.000 EUR).

Durchschnittsbelastung:

Die Durchschnittsbelastung ergibt sich aus dem Verhältnis der für alle Unternehmen, Unternehmensteile und Versicherungen einer Gefahrtarifstelle ermittelten Belastungspunkte zum Beitrag dieser Unternehmen, Unternehmensteile und Versicherungen (bezogen auf 1.000 EUR). Für fremdartige Nebenunternehmen gem. Teil II Ziffer 3. des Gefahrtarifes der BGN wird eine gemeinsame Durchschnittsbelastung errechnet. Diese ergibt sich aus dem Verhältnis aller Belastungspunkte dieser Unternehmen und zum Beitrag dieser Unternehmen (bezogen auf 1.000 EUR).

BAV-Klasse:

Die Unternehmen werden in BAV-(Beitragsausgleichsverfahren) Klassen (Klasse 1 bis 11) eingestuft nach Maßgabe des § 30 der Satzung.

Bei der Errechnung des Gesamt-BG-Beitrages ist der nach der Satzung festgelegte Mindestbeitrag zu berücksichtigen. Der Mindestbeitrag beträgt 50,00 EUR.

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