Allgemeines
Der Abfindungsbescheid stellt die endgültige Beitragsabrechnung für Ihr Unternehmen für den angegebenen Zeitraum dar. Sie nehmen nicht mehr am Umlageverfahren für das betreffende Jahr teil. Berechnungsfaktoren sind die Arbeitsentgelte der Versicherten sowie der Beitragsfuß (Abfindungsfuß) und die Gefahrklassen.
Grundlage der Abfindungsanforderung ist § 164 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII i. V. m. der Satzung.
Erläuterungen zu den einzelnen Bescheidfeldern
Abfindungsbeitrag für den Bedarf der BG
Der Abfindungsbeitrag für den Bedarf der BG setzt sich aus drei Teilbeträgen zusammen: Hauptumlage,
Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) und Lastenverteilung nach Entgelten (LVE).
Diese Umlage deckt die Ausgaben der BGN für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Zu diesen gehören vor allem Prävention, Rehabilitation und Entschädigungsleistungen für Versicherungsfälle (§§ 152 ff. SGB VII).
Hauptumlage
BBNR + GTS / Gewerbezweige:
Die Gefahrtarifstellen (GTS) und die Bezeichnungen der Gewerbezweige ergeben sich aus dem Veranlagungsbescheid. Ergänzt um die Betriebsnummer (BBNR) der BGN stellen die GTS Daten dar, die zur Abgabe der Meldung nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) benötigt werden. Besteht eine Veranlagung nach dem Gefahrtarif einer anderen BG
(Teil II, Nr. 3 des Gefahrtarifs der BGN), ist die BBNR der anderen BG der GTS zugeordnet.
Arbeitsentgelte:
Hier sind die im Lohnnachweis angegebenen Arbeitsentgelte für die einzelnen GTS aufgeführt.
Bei unvollständigen Angaben oder fehlendem Lohnnachweis haben wir die Angaben nach § 165 Abs. 3 SGB VII ergänzt bzw. die Arbeitsentgelte geschätzt.
Gefahrklasse:
Die Gefahrklassen entnehmen Sie bitte dem Gefahrtarif oder Ihrem Veranlagungsbescheid. Für fremdartige Unternehmensteile gilt Teil II, Nr. 3 des Gefahrtarifs der BGN.
Abfindungsfuß:
Der Abfindungsfuß ist der Beitragsfuß des zuletzt abgeschlossenen Umlagejahres. Der Beitragsfuß wird jährlich vom Vorstand festgesetzt und stellt den Beitrag für 100 EUR Arbeitsentgelt in Gefahrklasse 1,0 dar. Bei fremdartigen Unternehmensteilen gilt Teil II, Nr. 3 des Gefahrtarifs der BGN.
Abfindungssatz (%):
Der Abfindungssatz ist das Ergebnis der Multiplikation der Gefahrklasse mit dem Abfindungsfuß. Er gibt den Beitrag zur Hauptumlage für 100 EUR Arbeitsentgelt in der jeweiligen Gefahrtarifstelle an.
Abfindungsbeitrag EUR:
Aus der Formel „Arbeitsentgelte x Abfindungssatz : 100“ ergibt sich der Hauptumlagebeitrag des jeweiligen Gewerbezweiges.
Lastenverteilung nach Neurenten (LVN)
Der Beitrag wird analog zum Beitrag zur Hauptumlage berechnet. Neben den Arbeitsentgelten und dem Abfindungsfuß werden auch die einzelnen Gefahrklassen zur Berechnung herangezogen.
Abfindungsfuß:
Der Abfindungsfuß ist der Beitragsfuß des zuletzt abgeschlossenen Umlagejahres. Der Beitragsfuß wird jährlich auf der Grundlage des vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ermittelten, auf die BGN entfallenden Ausgleichsanteils errechnet. Er bezeichnet den Beitrag zur Lastenverteilung nach Neurenten für 100 EUR Entgelt in Gefahrklasse 1,0. Auf seine Höhe hat die BGN keinen Einfluss.
Abfindungsbeitrag EUR:
Aus der Formel „Arbeitsentgelte x Abfindungssatz der GTS : 100“ ergibt sich der Beitrag zur Lastenverteilung nach Neurenten des jeweiligen Gewerbezweiges.
Lastenverteilung nach Entgelten (LVE)
Der Beitrag wird nach Abzug eines Freibetrages ausschließlich nach dem Arbeitsentgelt der Versicherten ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr (Gefahrklassen) berechnet.
Freibetrag:
Hinsichtlich der Berechnung des Freibetrages verweisen wir auf § 180 SGB VII.
Zu berücksichtigende Arbeitsentgelte:
Hier sind die für die Berechnung des Beitrages zu berücksichtigenden Arbeitsentgelte angegeben. Sie ergeben sich aus den Arbeitsentgelten abzüglich des Freibetrages.
Abfindungsfuß (%):
Der Abfindungsfuß ist der Beitragsfuß des zuletzt abgeschlossenen Umlagejahres. Der Beitragsfuß wird jährlich auf der Grundlage des vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ermittelten, auf die BGN entfallenden Ausgleichsanteils errechnet. Er bezeichnet den Beitrag zur Lastenverteilung nach Entgelten für 100 EUR zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt. Auf seine Höhe hat die BGN keinen Einfluss
Abfindungsbeitrag EUR:
Aus der Formel „Zu berücksichtigende Arbeitsentgelte x Abfindungsfuß : 100“
ergibt sich der Beitrag zur Lastenverteilung nach Entgelten.
Bei der Errechnung des Gesamt-BG-Beitrages ist der nach der Satzung festgelegte Mindestbeitrag zu berücksichtigen. Der Mindestbeitrag beträgt 50,00 EUR.