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Eine Aufsichtsperson begrüßt den Inhaber einer Bäckerei

Berufsbild Aufsichtsperson

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Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

mindestens ein Studium mit dem Abschluss „Bachelor“ bzw. dem Diplom einer (Fach)-Hochschule.

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Aufsichtspersonen mit einer beruflichen Vorbildung

als Meister, Techniker oder mit entsprechender Qualifikation („Kompetenzniveau sechs des DQR“).

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Aufsichtspersonen erfüllen einen wichtigen Teil des gesetzlichen Auftrages der Berufsgenossenschaften: Sie überwachen die Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund­heitsgefahren in den Betrieben und beraten Unternehmer und Versicherte zu allen Fragen des Arbeitsschutzes. Damit tragen sie wesentlich zur Verwirklichung der Vision Zero bei, der Vision einer Welt ohne Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen.

Um die vielfältigen Aufgaben wirkungsvoll erfüllen zu können, müssen Aufsichtspersonen entsprechende Fähigkeiten und Kompetenzen haben. Es gibt zwei Ausbildungswege zur Aufsichtsperson in Abhängigkeit von der mitgebrachten Qualifikation.

Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation

Um die gesetzliche Aufgabe wirkungsvoll erfüllen zu können, müssen Aufsichtspersonen entsprechende Fähigkeiten und Kompetenzen haben. Die Grundlage bildet ein Studium mit dem Abschluss „Bachelor“ bzw. dem Diplom einer (Fach)-Hochschule oder aber mit dem Abschluss „Master“ bzw. dem Diplom einer Universität – vorzugsweise in einer Ingenieur- oder Naturwissenschaft. Daran schließen noch mindestens zwei Jahre einschlägige betriebliche Praxis an. Erst mit diesen Voraussetzungen kann die Ausbildung zur Aufsichtsperson begonnen werden. Diese von der BGN getragene und finanzierte Ausbildung dauert mindestens zwei Jahre und schließt mit einer Prüfung ab.

Das Tätigkeitsspektrum der Aufsichtsperson ist extrem vielseitig. Sie bearbeitet sowohl technische Fragestellungen als auch Probleme aus den Arbeitswissenschaften und der Betriebsorganisation. Außerdem wirkt sie in Ausbildungsveranstaltungen zum Arbeitsschutz als Dozent und Experte mit.

Aufsichtspersonen haben einen sehr engen Bezug zur betrieblichen Praxis. Der Schwerpunkt Ihrer Tätigkeit liegt in der Beratung und Überwachung vor Ort, d. h. in den Betrieben. Für eine wirkungsvolle und kompetente Beratung müssen die Aufsichtspersonen deshalb genaue Kenntnisse über die Prozesse, Verfahren, Maschinen und Abläufe der verschiedenen Gewerbezweige und Branchen haben.

Zu diesen Kernaufgaben können weiterführende Tätigkeiten hinzukommen. Diese Tätigkeiten können sich von der Teilnahme an institutionsübergreifenden Arbeitskreisen und Projekten über die Mitarbeit in nationalen und internationalen Normungsgremien bis hin zu Aufgaben der Kommunikation von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erstrecken.

Aufsichtspersonen begegnen tagtäglich ganz unterschiedlichen technischen Fragestellungen. Sie betreten mit Problemlösungen immer wieder Neuland, denn die Technologie und die Verfahren in den Mitgliedsbetrieben entwickeln sich ständig weiter. Technisches Verständnis sowie Interesse an Innovationen und neuen Fragestellungen sind also unabdingbar für eine fachlich fundierte Beratung und Dienstleistung.

Die Aufgaben der Aufsichtspersonen umfassen so verschiedene Aspekte wie

  • Prüfung relevanter Sicherheitsfunktionen an Maschinen

  • Beratung bezüglich Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekten an Maschinen und verketteten Anlagen der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie, des Back- und des Gastgewerbes; Erarbeitung von Vorschlägen zur Risikominderung

  • Analyse der betrieblichen Lärmsituation, Begleitung von Messungen und Beratung zur Lärmminderung

  • Unterstützung bei der Reduzierung von Emissionen gefährlicher Stoffe und Substanzen (Gase, Stäube, Rauche); Beratung zur sicheren Verwendung, Handhabung und Lagerung von Gefahrstoffen

  • Hilfestellung bei Fragen zu Brand- und Explosionsgefahren.

  • und vieles mehr.

Sicherheit und Gesundheitsschutz werden nicht durch technische Maßnahmen allein sichergestellt. Das ist seit langem bekannt. Daher bearbeiten Aufsichtspersonen der BGN nicht nur technische Fragenstellungen sondern auch arbeitswissenschaftliche und betriebsorganisatorische Problembereiche. Beispiele hierfür sind

  • Beratung zu Fragen der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen (Lastenhandhabung, Klima, Lüftung, Arbeitsplatzeinrichtung und -ausstattung, Beleuchtung, Bildschirmarbeit, Monotonie, Vigilanz. …)

  • Unterstützung bei der Optimierung der betrieblichen Ablauforganisation unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Arbeitsbedingungen (Einführung von Arbeitsplatzrotation, Arbeitsbereicherung, Aufgabenerweiterung, alternative Schichtmodelle …)

  • Unterstützung der Arbeitsschutzorganisation im Betrieb

  • Förderung eines systematischen Arbeitsschutzes (d. h. Integration des Arbeitsschutzes in alle betrieblichen Abläufe)

  • Diskussion und Beratung zur Einführung und Verbesserung von Managementsystemen.

Die Berufsgenossenschaften sind einer der größten Träger von Maßnahmen der Erwachsenenbildung in Deutschland. In Schulungsstätten und in den Unternehmen aber auch bei regionalen Vortragsveranstaltungen vermitteln Aufsichtspersonen als Dozenten ihr Arbeitsschutzwissen. Dabei geht es sowohl um die Weitergabe von Informationen als auch um die Motivation der Teilnehmer zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz. Die Aufsichtsperson ist hier also Trainer und Coach.

Beispiele für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sind

  • Seminare für Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte und betriebliche Vorgesetzten

  • Fachseminare zu speziellen Fragestellungen

  • Begleitung von Schwerpunktaktionen und Kampagnen

  • Informationsveranstaltungen bei Versammlungen von Berufsverbänden, Innungen

  • Vorträge und Workshops in den Betrieben

Die Beispiele zeigen, wie vielfältig die Aufgaben einer Aufsichtsperson sind und wie viele Rollen sie einnimmt. Ob als Generalist für alle Fragen der Arbeitssicherheit, als Fachmann für spezielle Themenfelder, als Berater der Betriebe bei Projekten oder als Trainer in der Aus- und Weiterbildung – die Tätigkeiten der Aufsichtsperson sind immer herausfordernd und abwechslungsreich. Dabei ist die Aufsichtsperson aber kein Einzelkämpfer, sondern sie arbeitet dort, wo es erforderlich ist, interdisziplinär mit Fachleuten anderer Bereiche (z. B. mit Arbeitsmedizinern, Naturwissenschaftlern, Psychologen) zusammen.

Die Aufsichtsperson hilft den Menschen in den Betrieben, sicher zu arbeiten und ihre Gesundheit dabei zu schützen. Sie unterstützt die Unternehmen, ihre Verantwortung im Arbeitsschutz effektiv und wirtschaftlich wahrzunehmen. Die Aufsichtsperson trägt zur Verringerung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren bei und erfüllt damit eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe.

Die Vertreterversammlung der BGN hat am 12. November 2020 die Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation zum 1. Januar 2021 für die BGN und gleichzeitig die Außerkraftsetzung der bisherigen Prüfungsordnung beschlossen. Die Genehmigung der Inkraftsetzung der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 (AZ: IIIb1-34104-4/41) erteilt.

Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation
PDF-Datei

 

Aufsichtspersonen mit einer beruflichen Vorbildung als Meister, Techniker oder mit entsprechender Qualifikation

Für eine sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben müssen die Aufsichtspersonen entsprechende Fähigkeiten und Kompetenzen besitzen. Die Grundlage bildet eine einschlägige Berufsausbildung und eine darauf aufbauende Fortbildung auf dem Kompetenzniveau sechs des Deutschen Qualifizierungsrahmens (z. B. Meister oder Techniker). Daran schließen noch mindestens zwei Jahre einschlägige betriebliche Praxis an. Erst mit diesen Voraussetzungen kann die Ausbildung zur Aufsichtsperson begonnen werden. Diese von der BGN getragene und finanzierte Ausbildung dauert mindestens ein Jahr und schließt mit einer Prüfung ab.

Das Tätigkeitsspektrum der Aufsichtsperson ist vielseitig und abwechslungsreich, Schwerpunkt ist dabei aber stets die Beratung der Betriebe vor Ort. Dort geht es darum, die Unternehmerinnen und Unternehmer oder andere verantwortliche Personen zu technischen und organisatorischen Fragestellungen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten betreffen, zu beraten. Liegen im Betrieb Mängel vor, kann die Aufsichtsperson entsprechende Anordnungen zur Beseitigung treffen. Außerdem wirkt sie auf sicherheitsgerechtes Verhalten der Mitarbeitenden und Führungskräfte hin.

Für eine wirkungsvolle und kompetente Beratung müssen die Aufsichtspersonen genaue Kenntnisse über die Prozesse, Verfahren, Maschinen und Abläufe der verschiedenen Gewerbezweige und Branchen haben. Diese Kenntnisse sind auch für Durchführung von Unfalluntersuchungen erforderlich, was ebenfalls zur Aufgabe von Aufsichtspersonen gehört.

Aufsichtspersonen begegnen tagtäglich unterschiedlichen technischen Frage­stellungen. Sie betreten dabei immer wieder auch Neuland, denn die Technologie und die Verfahren in den Mitgliedsbetrieben entwickeln sich ständig weiter. Technisches Verständnis sowie die Bereitschaft, sich mit Innovationen und neuen Problemstellungen lösungsorientiert auseinanderzusetzen, sind somit wichtig für eine kompetente Überwachung und Beratung.

Die Aufgaben der Aufsichtspersonen umfassen so vielfältige Aspekte wie

  • Überprüfung aller relevanten Sicherheitsaspekte von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln (z. B. von Maschinen und Geräten)

  • Beratung zu sicherem und gesundheitsgerechtem Arbeiten an Maschinen des Back- und des Gastgewerbes, in der handwerklichen Speiseeisherstellung sowie in der Fleischwirtschaft

  • Festlegen von Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung gefährlicher Stoffe und Substanzen in der Atemluft (z. B. Wrasen, Küchendünste, Mehlstaub, Räucherrauche)

  • Beratung zur sicheren Verwendung, Handhabung und Lagerung von Gefahrstoffen

  • Hilfestellung bei Fragen zum Brandschutz

und zahlreiche andere mehr.

Sicherheit und Gesundheitsschutz werden nicht durch technische Maßnahmen allein sichergestellt, gerade die betriebliche Organisation hat grundlegende Auswirkungen auf den Arbeitsschutz. Aufsichtspersonen prüfen im Betrieb verschiedene Aspekte der Arbeitsschutzorganisation (z. B. die Vollständigkeit und Angemessenheit der Gefährdungsbeurteilung, die Durchführung von Unterweisungen und Prüfungen, die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung) und beraten zu entsprechenden Fragen der Betriebsorganisation.

Alle Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz sollen letztlich den Menschen in den Unternehmen zugutekommen. Das gelingt aber nur, wenn man miteinander redet und seinem Gegenüber überzeugend vermitteln kann, dass bestimmte Maßnahmen richtig und wichtig sind. Eine Aufsichtsperson muss also gut kommunizieren, die Positionen der Verantwortlichen im Betrieb verstehen und ihrerseits gute Argumente für die Notwendigkeit von Maßnahmen haben. Dass sie dabei auf unterschiedliche Persönlichkeiten und Situationen sowie auf eine große Vielfalt von Nationalitäten und Kulturen trifft, ist eine große Herausforderung, aber auch gleichzeitig reizvoll und spannend.

Die Beispiele zeigen, wie vielfältig die Aufgaben einer Aufsichtsperson sind und wie herausfordernd und abwechslungsreich diese Tätigkeit ist. Kein Tag im Außendienst gleicht dem anderen. Aufsichtspersonen sind Generalisten und beraten zu den vielfältigsten Fragestellungen im Arbeitsschutz, sie sind aber beileibe kein Einzelkämpfer. Wo es erforderlich ist, arbeiten sie interdisziplinär mit Fachleuten anderer Bereiche zusammen (z. B. mit Arbeitsmedizinerinnen, Naturwissenschaftlern oder Psychologinnen).

Die Aufsichtsperson hilft den Menschen in den Betrieben sicher zu arbeiten und ihre Gesundheit zu schützen. Gleichzeitig unterstützt sie die Unternehmen, ihre Verantwortung im Arbeitsschutz effektiv und wirtschaftlich wahrzunehmen. Mit ihrer Tätigkeit erfüllt die Aufsichtsperson also eine wichtige gesellschaftliche Aufgabe.

Die Vertreterversammlung der BGN hat am 24. Juni 2021 die Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit einer Qualifikation entsprechend dem Kompetenzniveau sechs des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) (AP II) zum 1. August 2021 für die BGN beschlossen.

Die Genehmigung der Inkraftsetzung der Prüfungsordnung für Aufsichtspersonen mit einer Qualifikation entsprechend dem Kompetenzniveau sechs des Deutschen Qualifikationsrahmens wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Schreiben vom 8. September 2021 (AZ: IIIb1-34104-4/42 BGN) erteilt.

Prüfungsordnung II für Aufsichtspersonen
PDF-Datei

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