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Arzt macht sich Notizen während eines Patientengesprächs

FAQ Berufskrankheit

Häufige Fragen und Antworten

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Als Berufskrankheit werden bestimmte Erkrankungen anerkannt, die entstehen, weil die Betroffenen durch ihre Arbeit gesundheitsschädigenden Einwirkungen in höherem Maß als die gesamte Bevölkerung ausgesetzt sind. Die von der Bundesregierung und vom Bundesrat erlassene Berufskrankheitenliste führt diese Erkrankungen auf. Der Verdacht auf eine Berufskrankheit kann von jedem gemeldet werden. Ärzte und Unternehmen sind zur Angabe verpflichtet.

Sobald der ärztlich begründete Verdacht besteht, dass eine Erkrankung nach der Berufskrankheitenliste (Anlage der BK-Verordnung) vorliegt. Ist die Erkrankung in der Liste nicht aufgeführt (Fälle des § 9 Abs. 2 SGB VII), kann eine Anzeige nur mit dem Einverständnis der versicherten Person erstattet werden. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn die Krankheitserscheinungen mit den persönlichen Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen könnten.

Von der Anzeige der Unternehmerin oder des Unternehmers bei Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit erhalten:
 

  • 1 Exemplar die Berufsgenossenschaft

  • 1 Exemplar bleibt zur Dokumentation im Unternehmen

  • 1 Exemplar der Betriebsrat (Personalrat)

Wer ist zu informieren?
 

  • Versicherte Personen, für die eine BK-Anzeige erstattet wird, sind auf ihr Recht hinzuweisen, dass sie eine Kopie der BK-Anzeige verlangen können

  • Fachkraft für Arbeitssicherheit

  • Betriebsärztin oder Betriebsarzt

Von der ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit erhalten:
 

  • 1 Exemplar die Berufsgenossenschaft oder die für den Beschäftigungsort der versicherten Person zuständige Landesbehörde für den medizinischen Arbeitsschutz

  • 1 Exemplar verbleibt für die Praxisdokumentation

Die Anzeige muss innerhalb von drei Tagen erstattet werden, nachdem das Unternehmen von der Erkrankung Kenntnis erhalten hat. Haben Ärztinnen und Ärzte oder Zahnärztinnen und -ärzte den begründeten Verdacht, dass bei einer versicherten Person eine Berufskrankheit besteht, haben sie dies dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen.

Todesfälle, besonders schwere Berufskrankheiten (wie z.B. Krebserkrankungen) und Massenerkrankungen müssen außerdem telefonisch, per Telefax oder E-Mail der Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

Allgemeingültige Aussagen zur Dauer können grundsätzlich nicht gemacht werden, da der Ermittlungsaufwand sehr unterschiedlich ist. Abhängig von der Erkrankung und der beruflichen Vorgeschichte müssen unter Umständen Daten von vielen Unternehmen über einen langen Beschäftigungszeitraum zusammengetragen werden. Zudem benötigt man medizinische Fachleute zur Feststellung vom Krankheitsbild und zur Prüfung des Ursachenzusammenhangs. 

Mit der Reform des Berufskrankheitenrechts zum 01.01.2021 ist der Unterlassungszwang als Kriterium für die Anerkennung von Berufskrankheiten weggefallen. Neun der in der Liste der Berufskrankheiten (Externer Link) aufgeführten Erkrankungen sahen bisher die Aufgabe der schädigenden Tätigkeit als Anerkennungsvoraussetzung vor.

Zweck dieses Unterlassungszwangs war im Sinne der Präventionswirkung, eine weitere Schädigung der betroffenen Personen bei Fortsetzung der gefährdenden Tätigkeit zu vermeiden. Dieses Ziel, eine Verschlimmerung oder ein Wiederaufleben der bereits eingetretenen Erkrankung zu verhindern, soll künftig durch eine Stärkung der Individualprävention erreicht werden.

Gleichzeitig hat die versicherte Person mit Anerkennung der Berufskrankheit als solche gegebenenfalls Anspruch auf weitere Leistungen wie z. B. Heilbehandlung, Verletztengeld, Rente usw. der Berufsgenossenschaft.

Hinsichtlich der bei der BGN versicherten Unternehmen und Tätigkeitsfelder betrifft dies vor allem Hauterkrankungen, Atemwegserkrankungen und bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule.

Rückwirkung

Im Rahmen der BK-Reform wurde auch festgelegt, dass alle Fälle aufzugreifen sind, die ab 1997 mit Bescheid nur deshalb nicht anerkannt wurden, weil die berufliche Tätigkeit nicht unterlassen wurde. In diesen Fällen haben die versicherten Personen dann ab dem 01.01.2021 Leistungsansprüche.

Hinzu kommen noch solche Fälle, die bereits laufende Leistungen nach § 3 BKV erhalten (z. B. Personen, die am Bäckerpräventionsprogramm teilnehmen).

In diesen beiden Fallgestaltungen nimmt die BGN von sich aus Kontakt zu den Betroffenen auf und klärt alles Weitere. Der Betroffene selbst muss zunächst nichts tun.

Bestand kein medizinischer Zwang zur Aufgabe der Tätigkeit, konnte die BGN die Berufskrankheit bisher nicht anerkennen. In diesen Fällen können die Betroffenen nun im Hinblick auf die Rechtsänderung bei den betroffenen neun Erkrankungen eine Wiederaufnahme des Verfahrens prüfen lassen. Hierzu können Sie direkt Kontakt mit der zuständigen Regionaldirektion aufnehmen. Wir beraten Sie gern!

Unfall, Berufskrankheiten, Leistungen

0621 4456-1462

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