Betreuungsmodelle
Zur Sicherstellung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung gibt es, je nach Betriebsgröße, mehrere Möglichkeiten:
Betreuungsmöglichkeiten im Überblick
Regelbetreuung
bis zu 10 Beschäftigte
Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuungen
mehr als 10 Beschäftigte
Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung
Betreuung durch Betriebsarzt / Sicherheitsfachkraft
Wahlmöglichkeiten
Externe Dienstleister
ASD*BGN
Eigener Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Details zur Regelbetreuung und alternativen Betreuung (insbesondere zu Unterschieden der Gewerbe, unterteilt in 3 Gruppen) siehe DGUV Vorschrift 2 und www.bgn.de, Bereich Prävention (Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung)
Unternehmermodell / Kompetenzzentrenmodell
(alternative Betreuung)
mehr als 10 Beschäftigte
bis zu 50 Beschäftigte
Unternehmermodell
(Qualifikation über Basisseminar)
bis zu 10 Beschäftigte
Kompetenzzentrenmodell
(gewerbespezifische Qualifikation)
Beratung im Bedarfsfall durch Dienstleister (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Kosten trägt der Unternehmer
Beratung im Bedarfsfall durch Kompetenzzentren
Kostenübernahme durch BGN
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung im Betrieb
Bei der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Regelbetreuung ist zu unterscheiden zwischen der
- betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten und der
- betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten
Zu 1.
Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Wesentliche Grundlage der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen. Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.
Zu 2.
Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Mindesteinsatzzeiten nach Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Diese Anlage regelt den zeitlichen Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Es werden dabei sowohl die gewerbespezifischen Gefährdungen als auch die betriebsspezifischen Gefährdungen berücksichtigt.
Die Art der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung ergibt sich aus dem Aufgabenkatalog der BGN für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zur DGUV Vorschrift 2, einschließlich seiner branchenspezifischen Teile. Dieser enthält die Inhalte sowohl des Grundbetreuungsbedarfs als auch des zusätzlichen variablen Betreuungsbedarfs. Bei der Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Betreuungsbedarf als Grundlage der Betreuung vertraglich zu vereinbaren.
Allgemeines
Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung umfasst eine ganzheitliche Bewertung aller Faktoren der Arbeitsumgebung sowie der Person des Beschäftigten, bezogen auf jeden einzelnen Arbeitsplatz. Um eine solche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung zu gewährleisten, ist durch eine interdisziplinäre Gefährdungsanalyse Art und Umfang der Betreuung anhand der konkreten Gefährdungen zu ermitteln. Insofern ergibt sich ein problemspezifischer Beratungsbedarf, der die Verknüpfung von arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Betreuung erforderlich macht. Die Notwendigkeit der ermittelten Maßnahmen (Betreuungsinhalte) muss den sich verändernden Gegebenheiten Rechnung tragen.
Was ist das Kompetenzzentrenmodell?
In den meisten Kleinbetrieben ist in Bezug auf den Arbeitsschutz gar nicht so viel zu tun. Der Unternehmer kann die meisten Frage-/Problemstellungen selbst in die Hand nehmen. Aus dieser Überlegung heraus hat die BGN, als es um die allgemeine Pflicht zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung der Betriebe ging, für Kleinbetriebe eine kostengünstige Speziallösung entwickelt: das BGN-Kompetenzzentrenmodell.
Das Besondere an diesem Modell ist, dass der Unternehmer eines Kleinbetriebes keinen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Spezialisten für eine regelmäßige Betreuung einkaufen muss. Er kann sich selbst betreuen, wenn er sich - und das ist die Voraussetzung - für diese Aufgabe über einen Fernlehrgang oder ein eintägiges Präsenzseminar (regionales Arbeitsschutzförderungsprogramm) qualifiziert hat.
Aber auch für die Fälle, in denen der Unternehmer ein Problem nicht alleine lösen kann (Bedarfsfall), ist vorgesorgt. Die BGN hat ein Netzwerk regionaler Kompetenzzentren aufgebaut, an die sich der Unternehmer wenden kann. Dort erhält er eine kostenfreie fachliche Beratung.
Was ist ein Kleinbetrieb?
Als Kleinbetrieb gilt ein Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigten. Kleinbetriebe müssen seit dem 1.1.1999 betriebsärztlich und sicherheitstechnisch betreut werden.
Dazu hat die BGN ein auf Kleinbetriebe zugeschnittenes Betreuungsmodell entwickelt: das BGN-Kompetenzzentrenmodell.
Was bedeutet Unternehmermodell?
Der Gedanke des Unternehmermodells ist: Der Unternehmer eines Kleinbetriebes ist Dreh- und Angelpunkt für alle Entscheidungen in seinem Betrieb. Zu diesen Entscheidungen gehören auch die für die betriebswirtschaftlichen und sozialen Belange wichtigen Bereiche Sicherheit und Gesundheitsschutz. Beim Unternehmermodell wird der Unternehmer sensibilisiert, motiviert und informiert, Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betrieblichen Entscheidungsprozesse und in alle Abläufe zu integrieren und wirksame Lösungen zu finden. Er weiß, wann er Expertenberatung durch einen Betriebsarzt und/oder eine Sicherheitsfachkraft in Anspruch nehmen muss.