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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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Beratung durch einen Arbeitsmediziner

Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

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Gut betreut im Arbeitsschutz

Alle Betriebe, die mindestens eine Personen beschäftigen, müssen eine arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung vorweisen. Die BGN hat diese gesetzliche Vorgabe gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in einer Vorschrift umgesetzt: Die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ beschreibt vier mögliche Betreuungsmodelle (Anlagen).

Neben der der sogenannten Regelbetreuung (Anlage 1 und 2) gibt es zwei alternative Betreuungsmodelle (Anlage 3 und 4) für kleine Betriebe. Bei den alternativen Betreuungsmodellen sind die Unternehmerin oder der Unternehmer besonders gefordert. 

Keine Betreuung gibt's nicht

Neue Mitgliedsbetriebe müssen der BGN innerhalb von sechs Monaten nach Betriebseröffnung mitteilen, wie sie die Betreuung organisieren möchten. Wenn ein Betrieb keinen Betreuungsnachweis erbringen kann, wird er automatisch dem Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst der BGN (ASD*BGN) angeschlossen und von diesem kostenpflichtig betreut (Regelbetreuung nach Anlage 1 oder 2).

Das nachfolgende Schaubild gibt einen Überblick über die Betreuungsmodelle und verlinkt an den jeweiligen Stellen zu den einzelnen Betreuungsmöglichkeiten.

 

Betreuungs­möglichkeiten nach DGUV Vorschrift 2 im Überblick

bis zu 20 Beschäftigte

Unterstützung bei der Gefährdungs­beurteilung und anlassbezogene Betreuung

mehr als 20 Beschäftigte

Grundbetreuung und betriebs­spezifische Betreuung

Betreuung durch Betriebsarzt / Fachkraft für Arbeits­sicherheit

Wahlmöglich­keiten

Externe Dienst­leister

Eigener Betriebs­arzt und Fachkraft für Arbeits­sicherheit

mehr als 20 Beschäftigte
bis zu 50 Beschäftigte

Unternehmer­modell

(Qualifikation über Basisseminar)

bis zu 20 Beschäftigte
 

Kompetenz­zentren­modell

(gewerbe­spezifische Qualifikation)

Anlassbezogene Betreuung durch Dienstleister (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeits­sicherheit)

Kosten trägt der Unternehmer

Anlassbezogene Betreuung durch
Kompetenz­zentren

Kostenübernahme durch BGN

Welche Betreuungsform kommt für Sie infrage?

Die Beschäftigtenzahl, die für die Ermittlung der möglichen Betreuungsformen relevant ist (Schwellenwert), ist dabei eine errechnete Zahl und entspricht nicht der Zahl Ihrer beschäftigten Personen („Köpfe“). Hier kommt es auf die geleisteten Arbeitsstunden an. Teilzeitkräfte werden dabei je nach Arbeitsumfang unterschiedlich gewichtet.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind sowie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Praktikantinnen und Hospitanten.

Ermitteln Sie Ihre Beschäftigtenzahl ganz einfach mit unserer Berechnungshilfe.

zur Berechnungshilfe

Die Ausgestaltung der Regelbetreuung unterscheidet sich bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten (Anlage 1) und Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten (Anlage 2). 

Die Betreuung kann jeweils durch den ASD*BGN oder einen externen Dienstleister oder eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie einen eigenen Betriebsarzt bzw. eine eigene Betriebsärztin erfolgen.

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Alternative Betreuung für Betriebe mit mehr als 20 bis zu 50 Beschäftigten (Anlage 3)

Grundidee ist, dass in Betrieben dieser Größe der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin Dreh- und Angelpunkt aller Aktivitäten im Arbeitsschutz ist. Sie werden im Rahmen einer Qualifizierung sensibilisiert, motiviert und informiert, Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betrieblichen Entscheidungsprozesse und in alle Abläufe zu integrieren und wirksame Lösungen zu finden.

Sie wissen nach der Qualifizierung, wann Sie eine Expertenberatung durch einen Betriebsarzt und/oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen müssen. Die Kosten einer anlassbezogenen Expertenberatung tragen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer selbst.

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Alternative Betreuung für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (Anlage 4)

Ihre Aufgabe als Unternehmerin oder Unternehmer eines Kleinbetriebes ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren im Betrieb zu verhindern. In den meisten Kleinbetrieben ist dabei gar nicht viel zu tun. Deshalb hat die BGN ein auf Kleinbetriebe zugeschnittenes und kostengünstiges Betreuungsmodell entwickelt: das BGN-Kompetenzzentrenmodell. 

Nach einer Qualifikation durch die BGN können Sie die meisten Frage- und Problemstellungen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes selbst in die Hand nehmen. Sollten Sie ein Problem nicht alleine lösen können, greifen Sie anlassbezogen auf das Netzwerk regionaler Kompetenzzentren der BGN zurück. Bei Ihrem Kompetenzzentrum erhalten Sie eine kostenfreie fachliche Beratung.

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Ein Küchenchef im Gespräch mit einem Berater
ASD*BGN

Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst der BGN

Der ASD*BGN deckt die Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 ab.

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DGUV Vorschrift 2

Gültig ab 1. Januar 2026

Die neue Fassung der Vorschrift 2 im Volltext zum Nachlesen:

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DGUV Regel 100-002

Gültig ab 1. Januar 2026

Die Regel erklärt die DGUV Vorschrift 2 genauer und unterstützt Sie bei der Umsetzung in Ihrem Betrieb.

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Betreuung

0621 4456 - 3232

Vorschrift2-Anlaufstelle@bgn.de Vorschrift2-Anlaufstelle@bgn.de

ASD*BGN

Der Arbeits­medi­zini­sche und Sicher­heits­tech­ni­sche Dienst der BGN (ASD*BGN) deckt die Regel­be­treuung nach DGUV Vorschrift 2 ab.

zum ASD*BGN
Kompetenzzentrenmodell

Lösung für Kleinbetriebe

Der Unternehmer übernimmt die Betreuung selbst – mit kostenloser Expertenberatung.

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Anlass­bezo­gene Beratung für Teil­nehmer des Kom­petenz­­zentren­­modells (kostenlos) oder des Unter­nehmer­modells (kosten­pflichtig).

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