Neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 ab 1. Januar 2026
Ab dem 1. Januar 2026 gilt eine aktualisierte Fassung der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Was sich bei der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung dadurch ändert, haben wir unter dem nachfolgenden Link für Sie zusammengefasst: Änderungen der DGUV Vorschrift 2 im Überblick
Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung umfasst eine ganzheitliche Bewertung aller Faktoren der Arbeitsumgebung sowie der Person der/des Beschäftigten, bezogen auf jeden einzelnen Arbeitsplatz. Bei der Regelbetreuung ist zu unterscheiden zwischen der Betreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten und der Betreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten.
Die Betreuung kann erbracht werden durch
eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit und eigener Betriebsarzt bzw. eigene Betriebsärztin
den Arbeitsmedizinischen und Sicherheitstechnischen Dienst der BGN (ASD*BGN)
andere externe Dienstleister
Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten
Bei Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten richtet sich der Umfang der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2.
Kleine Betriebe müssen die Einsatzstunden der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes dabei nicht berechnen. Stattdessen werden die Beratungsschwerpunkte durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung
Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erhält der Unternehmer bzw. die Unternehmerin Unterstützung. Der weitere Betreuungsumfang wird anlassbezogen festgelegt.
Anlassbezogene Beratungen zu speziellen Fachthemen können im Einzelfall auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbringen, die nicht über eine Qualifikation als Betriebsärztin oder Betriebsarzt oder als Fachkraft für Arbeitssicherheit verfügen.
Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten
Bei Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten setzt sich die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung aus einer Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung zusammen (Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2).
Der zeitliche Umfang der Betreuung ist dabei geregelt. Es werden sowohl die gewerbespezifischen Gefährdungen als auch die betriebsspezifischen Gefährdungen berücksichtigt. Bei der Bestellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ist der Gesamt-Betreuungsbedarf als Grundlage der Betreuung vertraglich zu vereinbaren.
Grundbetreuung
Bei der Grundbetreuung werden drei Betreuungsgruppen unterschieden. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart und deren Gefährdungspotenzial einer Betreuungsgruppe zugeordnet (siehe DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Abschnitt IV). Je nach Gruppe erfordert die Betreuung einen bestimmten Zeitaufwand in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. Die Gesamtzahl der Stunden muss zwischen Betriebsarzt bzw. Betriebsärztin und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt werden. Jede Profession muss jeweils mindestens 20 Prozent des Betreuungsbedarfs abdecken.
Betriebsspezifische Betreuung
Den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung muss der Unternehmer selbst ermitteln, regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Für die Berechnung bietet die BGN eine Berechnungshilfe an (siehe nachfolgend). Betriebsspezifische Beratungen zu speziellen Fachthemen können neben Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbringen.
Ermitteln Sie Ihren Bedarf an Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 2 (Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten) ganz einfach mit unserem Berechnungsmodul für die Regelbetreuung.
zum BerechnungsmodulWie viele Beschäftigte habe ich? (Teilzeitkräfte werden anteilig berechnet)
Beispiel: 50 Vollzeitbeschäftigte + 1 Teilzeitbeschäftigte mit mehr als 20 Stunden (0,5) + 1 Teilzeitbeschäftigte mit mehr als 30 Stunden (0,75) = 51,25 Beschäftigte
In welcher Betreuungsgruppe bin ich?
- Gruppe I (hohes Gefährdungspotenzial): 2,5 Stunden Zeitaufwand pro Beschäftigtem pro Jahr
- Gruppe II (mittleres Gefährdungspotenzial): 1,5 Stunden Zeitaufwand pro Beschäftigtem pro Jahr
- Gruppe III (niedriges Gefährdungspotenzial): 0,5 Stunden Zeitaufwand pro Beschäftigtem pro Jahr
Beispiel: Gaststätte = Gruppe 2, das bedeutet einen Zeitaufwand in der Grundbetreuung von 1,5 Stunden pro Beschäftigtem pro Jahr.
Bedarf an Grundbetreuung:
51,25*1,5 = 77 Stunden pro Jahr


