Ab 1. Januar 2026 gilt eine neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung. Die wichtigsten Änderungen haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.
Mehr Unterstützung für kleine Betriebe
Wie bisher können Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten wählen, ob sie anstelle der Regelbetreuung die alternative Betreuung wählen. In der alternativen Betreuung kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach entsprechender Qualifizierung weite Teile der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung selbst übernehmen. Die Grenzen (Schwellenwerte) für die Betreuungsformen werden ab 1. Januar 2026 angehoben.
Die Obergrenze für die Regelbetreuung für kleine Betriebe (Anlage 1) sowie für die alternative Betreuung für kleine Betriebe (Anlage 4, Kompetenzzentrenmodell) wird von 10 auf 20 Beschäftigte angehoben. Damit erhalten mehr Betriebe Zugang zum kostenfreien Kompetenzzentrenmodell der BGN.
Analog dazu gilt für die Regelbetreuung nach Anlage 2 zukünftig eine Untergrenze von 20 Beschäftigten; ebenso für das Unternehmermodell (Anlage 3). Die Obergrenze für das Unternehmermodell bleibt bei 50 Beschäftigten.
Betreuungsmöglichkeiten nach DGUV Vorschrift 2 im Überblick
bis zu 20 Beschäftigte
Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung und anlassbezogene Betreuung
mehr als 20 Beschäftigte
Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung
Betreuung durch Betriebsarzt / Fachkraft für Arbeitssicherheit
Wahlmöglichkeiten
Unternehmermodell / Kompetenzzentrenmodell
(alternative Betreuung)
bis zu 20 Beschäftigte
Kompetenzzentrenmodell
(gewerbespezifische Qualifikation)
Anlassbezogene Betreuung durch Dienstleister (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Kosten trägt der Unternehmer
Anlassbezogene Betreuung durch
Kompetenzzentren
Kostenübernahme durch BGN
Berechnung der Beschäftigtenzahl
Änderungen in der Regelbetreuung (Anlage 1 und 2)
Der Schwellenwert für die vereinfachte Regelbetreuung nach Anlage 1 wird auf 20 Beschäftigte angehoben. Ab einer Größe von mehr als 20 Beschäftigten werden Betriebe in der Regelbetreuung nach Anlage 2 betreut.
Änderungen innerhalb der beiden Anlagen finden Sie nachfolgend.
Vereinfachte Form der Regelbetreuung für kleine Betriebe
Die vereinfachte Regelbetreuung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten (Anlage 1) umfasst zukünftig eine Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie eine daraus abgeleitete anlassbezogene Betreuung. Die Grundbetreuung wird dadurch abgelöst und es müssen keine Einsatzstunden von Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit berechnet werden. Stattdessen werden die Beratungsschwerpunkte durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Wann eine anlassbezogene Betreuung notwendig ist, ist in der DGUV Vorschrift 2 auf den Seiten 15 und 16 genauer erklärt.
Betriebe, die nach Anlage 2 betreut werden, erhalten weiterhin eine Grundbetreuung und eine betriebsspezifische Betreuung.
Grundbetreuung
Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der jeweilige Betriebsart und deren Gefährdungspotenzial. So ist jeder Betrieb einer Betreuungsgruppe zugeordnet (siehe DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Abschnitt IV). Je nach Gruppe erfordert die Betreuung einen bestimmten Zeitaufwand in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr.
Neuaufteilung der Einsatzzeiten
Künftig gilt bei der Grundbetreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und die Betriebsärztin bzw. den Betriebsarzt ein einheitlicher Mindestanteil von 20 %. Das bedeutet, dass beide Professionen mindestens 20 % der Grundbetreuung übernehmen müssen. Die bisherige Pro-Kopf-Vorgabe von 0,2 Stunden je Beschäftigten in der Betreuungsgruppe 3 entfällt. Betriebe in der Betreuungsgruppe 3 müssen daher die Aufteilung ihrer Stunden prüfen.
Betriebsspezifische Betreuung
Den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer selbst ermitteln, regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Neu: Betriebsspezifische Beratungen zu speziellen Fachthemen können neben Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbringen.
Für die Berechnung des Betreuungsumfangs nach Anlage 2 bietet die BGN ein Berechnungsmodul an.
zum BerechnungsmodulÄnderungen in der alternativen Betreuung (Anlage 3 und 4)
Die Schwellenwerte für die Modelle der alternativen Betreuung wurden angepasst: Das Kompetenzzentrenmodell (Anlage 4) steht jetzt Betrieben bis zu einer Größe von 20 Beschäftigten offen. Das Unternehmermodell (Anlage 3) können Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten wählen.
Betriebe im Unternehmermodell mit zwischen 10 und 20 Beschäftigten, die ab 1. Januar 2026 das Kompetenzzentrenmodell (KPZ-Modell) in Anspruch nehmen können, wurden von der BGN kontaktiert.
Weitere Änderungen in den beiden Anlagen finden Sie nachfolgend.
Unternehmermodell
Betriebe mit zwischen 20 und 50 Beschäftigte, können sich für die Betreuung im Unternehmermodell entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer sich dafür durch ein Basisseminar („Motivationsmaßnahme“) qualifiziert hat. Im Nachgang besteht eine stetige Informationspflicht sowie eine Pflicht zur Fortbildung in festgeschriebenen Zeitabständen.
Die Basisqualifizierung sowie die Fortbildungen können als Präsenz- oder Webseminare absolviert werden.
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Anspruch auf eine anlassbezogene Betreuung durch Dienstleister (Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit). Dafür greift er oder sie auf das Netzwerk der Kompetenzzentren der BGN oder die Dienstleister des ASD*BGN zurück. Die Kosten für die anlassbezogene Beratung trägt die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst.
Alle Voraussetzungen für die alternative Betreuung im Unternehmermodell sind in neuen, verbindlichen Teilnahmebedingungen für das Unternehmermodell zusammengefasst.
weitere Informationen zum UnternehmermodellKompetenzzentrenmodell
Durch die Anhebung des Schwellenwerts von 10 auf 20 Beschäftigte können jetzt auch Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten das Kompetenzzentrenmodell (KPZ-Modell) wählen und von der kostenlosen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung profitieren. Betriebe im Unternehmermodell mit zwischen 10 und 20 Beschäftigten, die zum 1. Januar 2026 ins KPZ-Modell wechseln können, wurden von der BGN kontaktiert.
Voraussetzung für die Teilnahme am KPZ-Modell ist, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine sogenannte „Motivationsmaßnahme“ (Basisqualifizierung) absolviert. Im Anschluss besteht eine Informationspflicht.
Abweichende Qualifizierung für Betriebe der Betreuungsgruppe I
Unternehmerinnen und Unternehmer beziehungsweise Bevollmächtigte von Betrieben der Betreuungsgruppe I (insb. Fleischwirtschaft) qualifizieren sich aufgrund des erhöhten Gefährdungspotenzials schon ab einem Beschäftigten analog dem Unternehmermodell. Die kostenfreie Inanspruchnahme einer Expertenberatung – bis 20 Beschäftigte – bleibt hiervon unberührt.
Alle Voraussetzungen für die alternative Betreuung im KPZ-Modell sind in neuen, verbindlichen Teilnahmebedingungen für das Kompetenzzentrenmodell zusammengefasst.
weitere Informationen zum KompetenzzentrenmodellBetriebe, die sich für ein alternatives Betreuungsmodell entscheiden, müssen ab Januar 2026 eine verbindliche Selbsterklärung zur Gefährdungsbeurteilung abgeben. Sie müssen bestätigen, dass sie eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben und über aktuelle Unterlagen verfügen.
Weitere Neuerungen
Was sich außerdem an den Regelungen für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung geändert hat:
Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Betriebe künftig auch digital beraten, zum Beispiel per Videosprechstunde. Voraussetzung ist immer, dass die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind.
Dadurch wird die Betreuung flexibler und effizienter, weil Anfahrtszeiten entfallen. Gerade angesichts des Mangels an Betriebsärztinnen und Betriebsärzten können Kapazitäten so besser eingesetzt werden.
Zusätzlich gilt:
Alternative Betreuung und Regelbetreuung nach Anlage 1
Unternehmen in der alternativen Betreuung (Kompetenzzentrenmodell bzw. Unternehmermodell) dürfen frei wählen, in welchem Umfang sie die digitale Betreuung in Anspruch nehmen. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung.
Regelbetreuung nach Anlage 2 (mehr als 20 Beschäftigte)
Unternehmen in der Regelbetreuung mit mehr als 20 Beschäftigten dürfen maximal ein Drittel ihres Betreuungsbedarfs digital abdecken. Voraussetzung ist, dass der Anlass es zulässt. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die digitale Betreuung mehr als ein Drittel betragen. Dafür muss der Betrieb u.a. folgende Kriterien erfüllen:
Organisation von Sicherheit und Gesundheit umgesetzt und
aktuelle Gefährdungsbeurteilung liegt vor und ist umgesetzt.
Der Anteil der digitalen Betreuungsleistung darf niemals 50 Prozent der Gesamtbetreuungsstunden überschreiten.
Weitere fachliche Hintergründe berechtigen künftig zur Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wer als Sifa tätig sein will, muss nicht mehr zwingend einen ingenieur- oder sicherheitstechnischen Hintergrund haben. Ab 2026 können sich auch Absolventinnen und Absolventen aus den folgenden Fachrichtungen qualifizieren: Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaften.
weiterlesenWer Unternehmen arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut und berät, muss immer auf dem neusten Stand sein. Deshalb ist lebenslanges Lernen (weiterhin) Pflicht. Ab 2026 müssen Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) ihre Fortbildungen nachweisen können und in ihrem jährlichen Bericht dokumentieren. Für Betriebe schafft dies Transparenz. Für Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit kann es eine Motivation sein, ihre eigene Qualifikation laufend aktuell zu halten.
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ihre Aufgaben an qualifizierte Assistenzen abgeben, wie die arbeitsmedizinische Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) festlegt.
Betriebsspezifische Beratungen (Anlage 2) oder anlassbezogene Beratungen (Anlage 1, 3, 4) zu speziellen Fachthemen können neben Betriebsärztinnen und -ärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbringen.
Die Aufschlüsselung der Wirtschaftszweige (WZ-Liste) wurde überarbeitet und aktualisiert. Die Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den Betreuungsgruppen hat sich für die bei der BGN versicherten Branchen nicht verändert. Ein Ausschnitt der WZ-Liste findet sich in der DGUV Vorschrift 2 Anlage 2, Abschnitt IV.
Die DGUV Vorschrift 2 ordnet Betriebe anhand ihres Wirtschaftszweiges einer von drei Betreuungsgruppen zu. Entscheidend für die Zuordnung eines Wirtschaftszweiges zu einer Betreuungsgruppe ist die Gefährdungslage im jeweiligen Wirtschaftszweig.
- Betreuungsgruppe I: hohes Gefährdungspotenzial
- Betreuungsgruppe II: mittleres Gefährdungspotenzial
- Betreuungsgruppe III: niedriges Gefährdungspotenzial
Die neue DGUV Regel 100-002 erläutert die DGUV Vorschrift 2 mit praxisnahen Beispielen. Sie unterstützt Betriebe bei der Umsetzung der Vorschrift im Betrieb.
weiterlesenHilfen zur Umsetzung
Hilfestellung bei der Umsetzung der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 in Ihrem Betrieb gibt die neue DGUV Regel 100-002. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, wenden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an die eigens dafür eingerichtete Anlaufstelle bei der BGN.
Anlaufstelle zur DGUV Vorschrift 2
Ihre Fragen zur DGUV Vorschrift 2 beantwortet unsere eigens dafür eingerichtete Anlaufstelle.
Tel.: 0621 4456 - 3232
E-Mail: Vorschrift2-Anlaufstelle@BGN.de

