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Besprechung an einem Tisch auf dem Dokumente liegen und ein Laptop

Geänderte DGUV Vorschrift 2

Gültig ab 1. Januar 2026

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Ab 1. Januar 2026 gilt eine neue Fassung der DGUV Vorschrift 2 zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung. Die wichtigsten Änderungen haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.

Mehr Unterstützung für kleine Betriebe

Wie bisher können Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten wählen, ob sie anstelle der Regelbetreuung die alternative Betreuung wählen. In der alternativen Betreuung kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer nach entsprechender Qualifizierung weite Teile der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung selbst übernehmen. Die Grenzen (Schwellenwerte) für die Betreuungsformen werden ab 1. Januar 2026 angehoben.

Betreuungs­möglichkeiten nach DGUV Vorschrift 2 im Überblick

bis zu 20 Beschäftigte

Unterstützung bei der Gefährdungs­beurteilung und anlassbezogene Betreuung

mehr als 20 Beschäftigte

Grundbetreuung und betriebs­spezifische Betreuung

Betreuung durch Betriebsarzt / Fachkraft für Arbeits­sicherheit

Wahlmöglich­keiten

Externe Dienst­leister

Eigener Betriebs­arzt und Fachkraft für Arbeits­sicherheit

mehr als 20 Beschäftigte
bis zu 50 Beschäftigte

Unternehmer­modell

(Qualifikation über Basisseminar)

bis zu 20 Beschäftigte
 

Kompetenz­zentren­modell

(gewerbe­spezifische Qualifikation)

Anlassbezogene Betreuung durch Dienstleister (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeits­sicherheit)

Kosten trägt der Unternehmer

Anlassbezogene Betreuung durch
Kompetenz­zentren

Kostenübernahme durch BGN

Berechnung der Beschäftigtenzahl

Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können zwischen der Regelbetreuung und der alternativen Betreuung wählen. Größere Betriebe sind immer in der Regelbetreuung. 

Schwellenwert: Welche Betreuungsform kommt für Sie infrage?

Die Beschäftigtenzahl, die für die Ermittlung der möglichen Betreuungsformen relevant ist (Schwellenwert), ist dabei eine errechnete Zahl und entspricht nicht der Zahl Ihrer beschäftigten Personen („Köpfe“). Hier kommt es auf die geleisteten Arbeitsstunden an. Teilzeitkräfte werden dabei je nach Arbeitsumfang unterschiedlich gewichtet.

 Teilzeitbeschäftigte sind mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von

  • nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5

  • von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75

  • von mehr als 30 Stunden mit 1,0

zu berücksichtigen. Bei der Berechnung sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen.

Saisonarbeitskräfte sind entsprechend anteilsmäßig zu berücksichtigen (beispielsweise bei 3 Monaten Beschäftigung mit ¼). Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind sowie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten sowie Hospitantinnen und Hospitanten.

Mit der Berechnungshilfe ermitteln Betriebe ganz einfach ihre Beschäftigtenzahl. 

zur Berechnungshilfe

Änderungen in der Regelbetreuung (Anlage 1 und 2)

Der Schwellenwert für die vereinfachte Regelbetreuung nach Anlage 1 wird auf 20 Beschäftigte angehoben. Ab einer Größe von mehr als 20 Beschäftigten werden Betriebe in der Regelbetreuung nach Anlage 2 betreut.

Änderungen innerhalb der beiden Anlagen finden Sie nachfolgend.

Vereinfachte Form der Regelbetreuung für kleine Betriebe

Die vereinfachte Regelbetreuung von Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten (Anlage 1) umfasst zukünftig eine Unterstützung bei der Gefähr­dungs­beurteilung sowie eine daraus abgeleitete anlass­bezogene Betreuung. Die Grundbetreuung wird dadurch abgelöst und es müssen keine Einsatzstunden von Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit berechnet werden. Stattdessen werden die Beratungsschwerpunkte durch die Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Wann eine anlassbezogene Betreuung notwendig ist, ist in der DGUV Vorschrift 2 auf den Seiten 15 und 16 genauer erklärt.

Betriebe, die nach Anlage 2 betreut werden, erhalten weiterhin eine Grundbetreuung und eine betriebsspezifische Betreuung.

Grundbetreuung

Der Umfang der Grundbetreuung richtet sich nach der jeweilige Betriebsart und deren Gefährdungspotenzial. So ist jeder Betrieb einer Betreuungsgruppe zugeordnet (siehe DGUV Vorschrift 2, Anlage 2, Abschnitt IV). Je nach Gruppe erfordert die Betreuung einen bestimmten Zeitaufwand in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr. 

Betriebsspezifische Betreuung

Den Umfang der betriebsspezifischen Betreuung muss die Unternehmerin bzw. der Unternehmer selbst ermitteln, regelmäßig überprüfen und gegebenenfalls anpassen.

Neu: Betriebsspezifische Beratungen zu speziellen Fachthemen können neben Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbringen.

Für die Berechnung des Betreuungsumfangs nach Anlage 2 bietet die BGN ein Berechnungsmodul an.

zum Berechnungsmodul

Änderungen in der alternativen Betreuung (Anlage 3 und 4)

Die Schwellenwerte für die Modelle der alternativen Betreuung wurden angepasst: Das Kompetenz­zentren­modell (Anlage 4) steht jetzt Betrieben bis zu einer Größe von 20 Beschäftigten offen. Das Unter­nehmer­modell (Anlage 3) können Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten wählen. 

Betriebe im Unter­nehmer­modell mit zwischen 10 und 20 Beschäftigten, die ab 1. Januar 2026 das Kompetenz­zentren­modell (KPZ-Modell) in Anspruch nehmen können, wurden von der BGN kontaktiert.

Weitere Änderungen in den beiden Anlagen finden Sie nachfolgend.

Unternehmermodell

Betriebe mit zwischen 20 und 50 Beschäftigte, können sich für die Betreuung im Unternehmermodell entscheiden. Voraussetzung dafür ist, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer sich dafür durch ein Basisseminar („Motivationsmaßnahme“) qualifiziert hat. Im Nachgang besteht eine stetige Informationspflicht sowie eine Pflicht zur Fortbildung in festgeschriebenen Zeitabständen.

Die Basisqualifizierung sowie die Fortbildungen können als Präsenz- oder Webseminare absolviert werden. 

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Anspruch auf eine anlassbezogene Betreuung durch Dienstleister (Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit). Dafür greift er oder sie auf das Netzwerk der Kompetenzzentren der BGN oder die Dienstleister des ASD*BGN zurück. Die Kosten für die anlassbezogene Beratung trägt die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst.

Alle Voraussetzungen für die alternative Betreuung im Unternehmermodell sind in neuen, verbindlichen Teilnahmebedingungen für das Unternehmermodell zusammengefasst.

weitere Informationen zum Unternehmermodell

Kompetenzzentrenmodell

Durch die Anhebung des Schwellenwerts von 10 auf 20 Beschäftigte können jetzt auch Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten das Kompetenzzentrenmodell (KPZ-Modell) wählen und von der kostenlosen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung profitieren. Betriebe im Unternehmermodell mit zwischen 10 und 20 Beschäftigten, die zum 1. Januar 2026 ins KPZ-Modell wechseln können, wurden von der BGN kontaktiert.

Voraussetzung für die Teilnahme am KPZ-Modell ist, dass die Unternehmerin bzw. der Unternehmer eine sogenannte „Motivationsmaßnahme“ (Basisqualifizierung) absolviert. Im Anschluss besteht eine Informationspflicht.

Alle Voraussetzungen für die alternative Betreuung im KPZ-Modell sind in neuen, verbindlichen Teilnahmebedingungen für das Kompetenzzentrenmodell zusammengefasst.

weitere Informationen zum Kompetenzzentrenmodell

Weitere Neuerungen 

Was sich außerdem an den Regelungen für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung geändert hat:

Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit können Betriebe künftig auch digital beraten, zum Beispiel per Videosprechstunde. Voraussetzung ist immer, dass die betrieblichen Verhältnisse bekannt sind.

Dadurch wird die Betreuung flexibler und effizienter, weil Anfahrtszeiten entfallen. Gerade angesichts des Mangels an Betriebsärztinnen und Betriebsärzten können Kapazitäten so besser eingesetzt werden. 

Zusätzlich gilt: 

Alternative Betreuung und Regelbetreuung nach Anlage 1 

Unternehmen in der alternativen Betreuung (Kompetenzzentrenmodell bzw. Unternehmermodell) dürfen frei wählen, in welchem Umfang sie die digitale Betreuung in Anspruch nehmen. Grundlage dafür ist die Gefährdungsbeurteilung.

Regelbetreuung nach Anlage 2 (mehr als 20 Beschäftigte)

Unternehmen in der Regelbetreuung mit mehr als 20 Beschäftigten dürfen maximal ein Drittel ihres Betreuungsbedarfs digital abdecken. Voraussetzung ist, dass der Anlass es zulässt. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die digitale Betreuung mehr als ein Drittel betragen. Dafür muss der Betrieb u.a. folgende Kriterien erfüllen: 

  • Organisation von Sicherheit und Gesundheit umgesetzt und

  • aktuelle Gefährdungsbeurteilung liegt vor und ist umgesetzt.

Der Anteil der digitalen Betreuungsleistung darf niemals 50 Prozent der Gesamtbetreuungsstunden überschreiten.

Weitere fachliche Hintergründe berechtigen künftig zur Qualifikation als Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wer als Sifa tätig sein will, muss nicht mehr zwingend einen ingenieur- oder sicherheitstechnischen Hintergrund haben. Ab 2026 können sich auch Absolventinnen und Absolventen aus den folgenden Fachrichtungen qualifizieren: Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaften.

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Wer Unternehmen arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut und berät, muss immer auf dem neusten Stand sein. Deshalb ist lebenslanges Lernen (weiterhin) Pflicht. Ab 2026 müssen Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) ihre Fortbildungen nachweisen können und in ihrem jährlichen Bericht dokumentieren. Für Betriebe schafft dies Transparenz. Für Betriebsärztinnen bzw. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit kann es eine Motivation sein, ihre eigene Qualifikation laufend aktuell zu halten.

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Betriebsärztinnen und Betriebsärzte ihre Aufgaben an qualifizierte Assistenzen abgeben, wie die arbeitsmedizinische Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) festlegt. 

Betriebsspezifische Beratungen (Anlage 2) oder anlassbezogene Beratungen (Anlage 1, 3, 4) zu speziellen Fachthemen können neben Betriebsärztinnen und -ärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit auch Personen mit entsprechender Fachkompetenz erbringen.

Die Aufschlüsselung der Wirtschaftszweige (WZ-Liste) wurde überarbeitet und aktualisiert. Die Zuordnung der Wirtschaftszweige zu den Betreuungsgruppen hat sich für die bei der BGN versicherten Branchen nicht verändert. Ein Ausschnitt der WZ-Liste findet sich in der DGUV Vorschrift 2 Anlage 2, Abschnitt IV

Die DGUV Vorschrift 2 ordnet Betriebe anhand ihres Wirtschaftszweiges einer von drei Betreuungsgruppen zu. Entscheidend für die Zuordnung eines Wirtschaftszweiges zu einer Betreuungsgruppe ist die Gefährdungslage im jeweiligen Wirtschaftszweig.

  • Betreuungsgruppe I: hohes Gefährdungspotenzial
  • Betreuungsgruppe II: mittleres Gefährdungspotenzial
  • Betreuungsgruppe III: niedriges Gefährdungspotenzial

Die neue DGUV Regel 100-002 erläutert die DGUV Vorschrift 2 mit praxisnahen Beispielen. Sie unterstützt Betriebe bei der Umsetzung der Vorschrift im Betrieb.

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Hilfen zur Umsetzung

Hilfestellung bei der Umsetzung der überarbeiteten DGUV Vorschrift 2 in Ihrem Betrieb gibt die neue DGUV Regel 100-002. Sollten dennoch Fragen offen bleiben, wenden Sie sich gerne telefonisch oder per E-Mail an die eigens dafür eingerichtete Anlaufstelle bei der BGN.

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Berechnungshilfe für die Beschäftigtenzahl

Welches Betreuungsmodell kommt für Ihren Betrieb infrage? Ermitteln Sie die maßgebende Beschäftigtenzahl ganz einfach mit unserer Berechnungshilfe.

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Top informiert in 60 Minuten beim BGN Frühstücks-Treff

Beim BGN Frühstücks-Treff informieren unsere Expertinnen und Experten zu den Änderungen der DGUV Vorschrift 2. Im Frühjahr 2026 gibt es gleich drei Termine: 16. Januar, 16. Februar, 2. April 2026. Die Teilnahme an den Webseminaren um jeweils 9 Uhr ist kostenlos.

zur Anmeldung

DGUV Vorschrift 2

Gültig ab 1. Januar 2026

Die neue Fassung der Vorschrift 2 im Volltext zum Nachlesen:

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DGUV Regel 100-002

Gültig ab 1. Januar 2026

Die Regel erklärt die DGUV Vorschrift 2 genauer und unterstützt Sie bei der Umsetzung in Ihrem Betrieb.

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Kontakt

0621 4456 - 3232

Vorschrift2-Anlaufstelle@BGN.de Vorschrift2-Anlaufstelle@BGN.de

Pressemitteilung

Änderungen zusammengefasst

Die wesentlichen Änderungen sind in unserer Pressemitteilung zusammengefasst.

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BGN Frühstücks-Treff

In 60 Minuten top informiert

Unsere Experten erläutern die aktualisierte Vorschrift 2 im Webinar an drei Terminen: 16.01. / 16.02. / 02.04.2026

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Webmagazin AKZENTE

Immer auf dem Laufenden

Neuigkeiten zur DGUV Vorschrift 2 gibt es auch im BGN-Webmagazin AKZENTE zum Nachlesen.

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