Welches Betreuungsmodell kommt für Sie infrage?
Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten können zwischen der Regelbetreuung und der alternativen Betreuung wählen. Größere Betriebe sind immer in der Regelbetreuung.
Berechnen Sie die maßgebende Beschäftigtenzahl
Die Beschäftigtenzahl, die für die Einordnung in die Betreuungsmodelle relevant ist (Schwellenwert), ist dabei eine errechnete Zahl und entspricht nicht der Zahl Ihrer beschäftigten Personen („Köpfe“). Hier kommt es auf die geleisteten Arbeitsstunden an. Teilzeitkräfte werden dabei je nach Arbeitsumfang unterschiedlich gewichtet.
Saisonarbeitskräfte sind entsprechend anteilsmäßig zu berücksichtigen (beispielsweise bei 3 Monaten Beschäftigung mit ¼). Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind sowie zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Praktikantinnen und Hospitanten.
Die maßgebende Beschäftigtenzahl in Ihrem Unternehmen liegt unter oder gleich 20
Für Sie kommt neben der (vereinfachten) Regelbetreuung auch die alternative Betreuung im Kompetenzzentrenmodell nach DGUV Vorschrift 2 infrage.
DGUV Vorschrift 2Die maßgebende Beschäftigtenzahl in Ihrem Unternehmen liegt bei über 20 und maximal 50
Für Sie kommt die Regelbetreuung sowie die alternative Betreuung im Unternehmermodell nach DGUV Vorschrift 2 infrage.
DGUV Vorschrift 2Die maßgebende Beschäftigtenzahl in Ihrem Unternehmen liegt über 50
Für Sie kommt die Regelbetreuung nach DGUV Vorschrift 2 infrage.
DGUV Vorschrift 2