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Teilnahmebedingungen für das Kompetenz­zentren­modell

Alternatives Betreuungsmodell nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 4

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1. Allgemeines

Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für das von der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (nachfolgend „BGN“) angebotene alternative Betreuungsmodell nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 4; sogenanntes Kompetenzzentren-Modell (nachfolgend „KPZ-Modell“). Mit dem Beginn einer Qualifizierungsmaßnahme für die alternative Betreuung nach dem KPZ-Modell erklären sich die teilnehmenden Personen mit den nachfolgenden Teilnahmebedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung einverstanden.

2. Was ist das Kompetenzzentren-Modell (KPZ-Modell) der BGN?

Die BGN bietet für Kleinstbetriebe mit regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigten im Wege des KPZ-Modells eine alternative Betreuungsform zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) an. Mit den Qualifizierungsangeboten zum KPZ-Modell werden die Unternehmerinnen und Unternehmer zu Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert, sodass sie in die Lage versetzt werden, Gefährdungspotenziale zu erkennen und über das Erfordernis sowie das Ausmaß einer anlassbezogenen externen Betreuung zu entscheiden. Sobald die Qualifizierung für die alternative Betreuung im KPZ-Modell erfolgreich abgeschlossen ist, ist die Unternehmerin bzw. der Unternehmer dazu berechtigt, bei eigenverantwortlich festgestellten Anlässen die kostenneutrale Beratung durch ein Kompetenzzentrum der BGN in Anspruch zu nehmen.

3. Teilnahmeberechtigung

Teilnahmeberechtigt sind sämtliche Unternehmerinnen und Unternehmer, die einen Mitgliedsbetrieb der BGN mit regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigten führen und aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sind. Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen. Die Berechnung erfolgt bei der BGN auf Basis der vom Betrieb gemeldeten Jahresarbeitsstundenzahl (Lohnnachweis). Dabei werden Beschäftigte bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von

  • nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5

  • von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75

  • von mehr als 30 Stunden mit 1,0

berücksichtigt (§ 2 Abs. 5 DGUV Vorschrift 2).

An den Qualifizierungsangeboten für das alternative Betreuungsmodell können ausschließlich die Unternehmerinnen und Unternehmer selbst oder verantwortliche Personen im Sinne des § 13 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) teilnehmen.

4. Teilnahmevoraussetzung – Erfolgreicher Abschluss der Motivationsmaßnahme

Um sich für die alternative Betreuung nach dem KPZ-Modell zu qualifizieren, ist unabhängig von der Betriebsart und der Betreuungsgruppe des Mitgliedsbetriebs (vgl. DGUV Vorschrift 2 Anlage 4) stets die erfolgreiche Teilnahme an einer sogenannten Motivationsmaßnahme erforderlich. Der Umfang und die konkrete Ausgestaltung der Motivationsmaßnahme ist von der Betriebsart und Betreuungsgruppe im Sinne der DGUV Vorschrift 2 abhängig. Die Motivationsmaßnahme für das KPZ-Modell beinhaltet zwei Elemente. Neben dem erfolgreichen Abschluss eines Basisqualifizierungsmoduls (Fernlehrgang, regionales Präsenzseminar, Online-Seminar) ist die Abgabe einer Selbsterklärung über das Vorliegen von aktuellen Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung des eigenen Betriebes erforderlich. Zur Abgabe der Selbsterklärung ist die Person berechtigt, die für den Betrieb an der Motivationsmaßnahme teilgenommen hat. Für den Fall, dass eine verantwortliche Person im Sinne des § 13 ArbSchG teilgenommen hat, kann die Selbsterklärung auch durch die Unternehmerin bzw. den Unternehmer abgegeben werden. Ohne die Abgabe der Selbsterklärung ist die Motivationsmaßnahme nicht abgeschlossen und damit eine Teilnahme an der alternativen Betreuung nach dem KPZ-Modell nicht möglich.

5. Beginn und Beendigung der alternativen Betreuung

Nach Abschluss der Motivationsmaßnahme (Basisqualifizierungsmoduls und Abgabe der Selbsterklärung) erhält die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer von der BGN eine Bestätigung über die Teilnahme am KPZ-Modell. Die alternative Betreuung nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 4 beginnt am ersten Tag des auf die abgeschlossene Qualifizierung folgenden Monats. Ab diesem Zeitpunkt ist die Unternehmerin bzw. der Unternehmer dazu verpflichtet ist, sich bei besonderen Anlässen durch die Kompetenzzentren in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen (anlassbezogene Betreuung).

Die alternative Betreuung nach dem KPZ-Modell endet mit dem Austritt des Mitgliedsbetriebs aus der BGN, mit dem freiwilligen Austritt des Mitgliedsbetriebs aus dem KPZ-Modell oder mit dem festgestellten Wegfall der der in Ziffer 3 und 4 geregelten Teilnahmeberechtigung oder Teilnahmevoraussetzung (beispielweise, wenn die Größe des Betriebes 20 Beschäftigte überschreitet). Zudem endet die alternative Betreuung für Unternehmerinnen und Unternehmer, die einen Betrieb führen, der nach DGUV Vorschrift 2 in die Betreuungsgruppe I eingeordnet ist, und es unterlassen, an einer verpflichtenden konzentrierten Informationsmaßnahme fristgerecht teilzunehmen.  

6. Teilnahme an konzentrierten Informationsmaßnahmen

Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Betrieb nach DGUV Vorschrift 2 in die Betreuungsgruppe I eingeordnet ist, müssen zusätzlich zur Motivationsmaßnahme an einer konzentrierten Informationsmaßnahme teilnehmen.  Alle anderen Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Betriebe in die Betreuungsgruppen II oder III eingruppiert sind, sollten ebenfalls an einer konzentrierten Informationsmaßnahme teilnehmen. Nach Abschluss der konzentrierten Informationsmaßnahme erhält die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer von der BGN eine Bestätigung über die Teilnahme.

7. Wechsel vom Unternehmermodell zum KPZ-Modell

Unternehmerinnen bzw. Unternehmer, die einen Mitgliedsbetrieb mit regelmäßig nicht mehr als 20 Beschäftigten führen und sich durch den Besuch eines Basisseminars und die Abgabe einer Selbsterklärung über das Vorliegen von aktuellen Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung für das Unternehmermodell der BGN nach DGUV Vorschrift 2 Anlage 3 qualifiziert haben, können in das KPZ-Modell wechseln. Der Besuch eines Basisseminars für das Unternehmermodell der BGN wird für die Qualifizierung für das KPZ-Modell anerkannt. 

8. Ausschluss von der Teilnahme

Bei einem Verstoß gegen diese Teilnahmebedingungen behält sich die BGN das Recht vor, Personen von der Teilnahme am KPZ-Modell auszuschließen. Ausgeschlossen werden auch Personen, die sich unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder sich anderweitig durch Manipulation Vorteile verschaffen. Unternehmerinnen und Unternehmer, die unwahre Angaben zu Personen- und Unternehmensdaten, insbesondere zur Größe des Betriebs machen, können ebenfalls von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Sofern die Person, die für den Betrieb an der Motivationsmaßnahme teilgenommen hat und sich somit für die alternative Betreuung nach dem KPZ-Modell qualifiziert hat, den Mitgliedsbetrieb verlässt, hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer diesen Umstand der BGN unverzüglich mitzuteilen. 

9. Haftungsausschluss

Für unmittelbare oder mittelbare Schäden, die sich aus der Teilnahme an dem KPZ-Modell ergeben können, haftet die BGN nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der BGN, ihres gesetzlichen Vertreters oder ihres Erfüllungsgehilfen beruhen.  Die BGN haftet insbesondere nicht für Schäden, die durch die Versagung oder den Ausschluss von der Teilnahme am KPZ-Modell entstehen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit eines Menschen.

10. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Teilnahmebedingungen im Übrigen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall des Vorliegens einer Regelungslücke in diesen Teilnahmebedingungen.

Kompetenzzentren­modell

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