Für alle Betriebe mit mehr als 50 Beschäftigten ist die Regelbetreuung verpflichtend.
Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten können anstelle der Regelbetreuung auch ein alternatives Betreuungsmodell wählen.
Es gibt zwei Formen der Regelbetreuung:
Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten
Vereinfachte Form der Regelbetreuung für Betriebe bis 20 Beschäftigte
Es gibt drei Möglichkeiten, die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung Ihres Betriebes sicherzustellen:
Betreuung durch den ASD*BGN
Betreuung durch einen externen Dienstleister oder freiberuflichen Betriebsarzt und freiberufliche Fachkraft für Arbeitssicherheit
Betreuung durch einen eigenen Betriebsarzt und eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit
Möglichkeiten 2 und 3 können kombiniert werden, wenn Sie z. B. eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit haben, aber keinen eigenen Betriebsarzt. In diesem Fall können Sie die arbeitsmedizinische Betreuung über externe Dienstleister sicherstellen. Der ASD*BGN bietet die arbeitsmedizinische Betreuung auch als separate Dienstleistung an.
Die Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten besteht aus zwei Komponenten: der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung.
Die Grundbetreuung umfasst die allgemeine Beratung und Unterstützung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt. Sie richtet sich nach den festgelegten Mindestanforderungen und deckt allgemeine Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ab, die für alle Betriebe einer Branche gelten.
Die Einsatzzeiten für die Grundbetreuung hängen von der Zahl der Vollbeschäftigten und der Zuordnung der Branche zu einer Betreuungsgruppe ab.
1. Beschäftigtenzahl pro Jahr berechnen
Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.
2. Betreuungsgruppe ermitteln
Die Betreuungsgruppe legt die jährliche Einsatzzeit pro Beschäftigten fest. Die Zuordnung finden Sie auf Seite 76ff. der Regel zur DGUV Vorschrift 2.
Die Gesamtstunden werden zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Jede Profession muss mindestens 20 % der Stunden übernehmen.
Den Umfang der Grundbetreuung können Sie zudem ganz einfach mit unserem Berechnungsmodul ermitteln.
Für die Berechnung wird die durchschnittliche Zahl der Vollzeitbeschäftigten pro Jahr herangezogen. Teilzeitbeschäftigte werden dabei anteilig berücksichtigt – je nach ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit:
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75
mehr als 30 Stunden mit 1,0
Saisonarbeitskräfte sind entsprechend anteilsmäßig zu berücksichtigen (beispielsweise bei 3 Monaten Beschäftigung mit ¼). Als Beschäftigte zählen auch Leiharbeitskräfte, die über ein anderes Unternehmen in Ihrem Betrieb eingesetzt werden. Auch wenn diese Personen bei einem anderen Arbeitgeber angestellt sind, gelten für sie nach § 11 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) die gleichen Arbeitsschutzvorschriften wie für Ihre eigenen Beschäftigten.
Ebenfalls zu berücksichtigten sind Auszubildende und zur ihrer Berufsausbildung beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten sowie Hospitantinnen und Hospitanten.
Ermitteln Sie die maßgebende Beschäftigtenzahl ganz einfach mit unserer Berechnungshilfe.
zur BerechnungshilfeDas Gefährdungspotenzial beeinflusst den Betreuungsaufwand: In Betrieben mit einem höheren Gefährdungspotenzial (Gruppe I) ist für die Erfüllung der Aufgaben ein höherer Zeitaufwand erforderlich als in Betrieben mit einem niedrigeren Gefährdungspotenzial (Gruppe III). Daher werden alle Branchen einer von drei Betreuungsgruppen zugeordnet. Die Zuordnung finden Sie auf Seite 76ff. der Regel zur DGUV Vorschrift 2.
Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und stellt sicher, dass die Betreuung genau auf die Besonderheiten des Betriebs zugeschnitten ist. Denn die Grundbetreuung allein reicht nicht aus.
Der konkrete Betreuungsumfang wird gemeinsam mit dem Betriebsarzt sowie der Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt und kann von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein. Er orientiert sich an den individuellen Gegebenheiten des Betriebs, zum Beispiel an Arbeitsabläufen, Gefährdungen und vorhandenen Personalressourcen.
Die Einsatzzeiten richten sich nach den Gefährdungen und Gegebenheiten im Betrieb und nicht nach pauschalen Stundenvorgaben. So wird sichergestellt, dass die Betreuung genau auf die Bedürfnisse des Betriebs zuschnitten ist.
Zur Orientierung gibt die BGN folgende Empfehlungen:
Gruppe I: 20 % des Grundbetreuungsumfangs
Gruppe II: 10 % des Grundbetreuungsumfangs
Gruppe III: 15 % des Grundbetreuungsumfangs
Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung muss fortlaufend an die konkrete betriebliche Situation angepasst werden.
Betriebe bis 20 Beschäftigte müssen die Einsatzstunden von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht pauschal berechnen. Stattdessen werden die Beratungsschwerpunkte durch die im Betrieb vorherrschenden Bedingungen festgelegt. Die Grundlage ist die Gefährdungsbeurteilung. Der Unternehmer bzw. die Unternehmer erhält bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung Unterstützung von dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Darüber hinaus ist der Unternehmer bzw. die Unternehmerin verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenspezifischen Kenntnissen betreuen zu lassen (anlassbezogene Beratung).
Anlassbezogen bedeutet, dass die Beratung direkt auf das konkrete Problem oder die geplante Veränderung zugeschnitten ist. Anlassbezogene Beratungen erfolgen bei besonderen Ereignissen oder Veränderungen im Betrieb, bei denen der Unternehmer bzw. die Unternehmerin Hilfestellung vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit benötigt. Dazu gehören zum Beispiel folgende Anlässe: Einrichtung neuer Betriebsanlagen, Wiedereingliederung von Beschäftigten, Brandschutzfragen, gehäufte gesundheitliche Probleme im Betrieb oder Fragen zum Mutterschutz.
Damit sind Fachkräfte gemeint, die spezielle Kenntnisse zu einem bestimmten Thema haben und einzelne Teile der Beratung übernehmen können.
Beispiele sind:
Ingenieure bei Lärmschutzmaßnahmen
Arbeitspsychologinnen zur Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung
Lüftungstechniker bei Fragen zur Belüftung
Spezialisten des Brandschutzes (Feuerwehrleute) bei Brandschutzmaßnahmen
Sie ergänzen die Beratung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit, ohne deren Aufgabe zu ersetzen.
Die gesetzliche Grundlage ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das die Aufgaben, Pflichten und Einsatzzeiten von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit festlegt. Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert das ASiG.
