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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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Ein Mitarbeiter prüft ein Laufband mit Plastikflaschen.

Der ASD*BGN - Ihr starker Partner

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Arbeitsmedizinische Beratung

Im ASD*BGN-Auftrag enthalten:Nicht im ASD*BGN-Auftrag enthalten:
  • Durchführung von Betriebsbegehungen

  • Arbeitsplatzbeurteilungen

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

  • Unterstützung bei psychischen Belastungen

  • Unterstützung bei der Organisation der Ersten Hilfe

  • Durchführung der arbeitsmedizinischen Angebots- und Wunschvorsorge nach ArbMedVV

  • Umsetzung branchenspezifischer Maßnahmen zum Gesundheitsschutz

  • Wiedereingliederungsmanagement für länger erkrankte Mitarbeiter (BEM)

  • Mithilfe bei Unterweisungen und Schulungen

  • Beratung zum Mutterschutzgesetz

  • Beratung zu Gefahrstoffen

 

  • Pflichtvorsorgen

  • Einstellungsuntersuchungen

  • Untersuchungen zur Eignung (z. B. G 25 und G 41)

  • Allgemeine Vorsorgen ohne arbeitsmedizinische Fragestellung im Einzelfall

  • Beratungen oder Untersuchungen nach anderen Rechtvorschriften (z. B. Infektionsschutzgesetz, Lebensmittelverordnungen und Hygiene­vor­schriften, Arbeitszeitgesetz, Jugend­arbeits­schutz­gesetz), Ausnahme siehe Erläuterungen unten

 

Der ASD*BGN arbeitet auf Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2). 

Neben den üblichen Basisleistungen entsprechend § 3 ASiG ist auch die sogenannte „Angebots- und Wunschvorsorge“ nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Bestandteil des ASD*BGN-Leistungsumfanges, nicht dagegen die Pflichtvorsorge.

Grundlage für das Angebot oder die verpflichtende Durchführung von Vorsorgen bilden die Gefährdungsbeurteilung sowie ArbMedVV.

Der Betriebsarzt informiert Sie, bei welchen Gefährdungen ein Vorsorgeangebot gemacht werden muss und welche Formalitäten hierbei eingehalten werden müssen. Hierzu finden Sie weitere Informationen in der „Arbeitsmedizinischen Regel AMR 1“ mit Ausführungsbestimmungen zu § 5 der ArbMedVV.

In der Einsatzzeit im Rahmen des ASD*BGN-Auftrages können Angebots- und Wunschvorsorgen gemäß Arb-MedVV erbracht werden. Pflichtvorsorgen im Sinne der ArbMedVV müssen außerhalb der Einsatzzeit des ASD*BGN-Auftrages erbracht werden. Es bedarf hierzu einer gesonderten Vereinbarung und Abrechnung zwischen dem Betriebsarzt und Ihnen.

Einstellungsuntersuchungen sowie Untersuchungen zur Eignung für eine bestimmte Tätigkeit (z. B. G 25 und G 41) können nicht in der Einsatzzeit des ASD*BGN-Auftrages erbracht werden. Sofern Sie derartige Untersuchungen wünschen, sollte dies auf der Basis einer Betriebsvereinbarung und mit gesonderter Beauftragung außerhalb des ASD*BGN-Auftrages erfolgen.

Ebenso können „Allgemeine Vorsorgen“ ohne konkrete arbeitsmedizinische Fragestellung im Einzelfall nicht im Rahmen des ASD*BGN-Auftrags geleistet werden.

Impfungen sind nicht im ASD*BGN-Auftrag enthalten. Die Kosten für "Material" wie ggf. Blutentnahmen zur AK- und Titerbestimmung sowie den Impfstoff muss in jedem Fall der Arbeitgeber tragen. Lediglich die Kosten, welche für die Vorsorge selbst anfallen (z. B. bei Tätigkeiten mit Biostoffen), können über den ASD*BGN abgerechnet werden, dies aber nur, wenn es sich um keine Pflichtvorsorge handelt.

Beratungen oder Untersuchungen nach anderen Rechtvorschriften sind nicht im Aufgabenkatalog der ärztlichen ASD*BGN-Dienstleistung enthalten. Dazu gehören z. B.
 

  • Erstbelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz 

  • Lebensmittelverordnungen und Hygienevorschriften

  • Arbeitszeitgesetz

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

Ausnahme: Wenn die Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz oder die Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 als Teil einer Unterweisung arbeitsmedizinischen Inhaltes, z. B. zum Hautschutz, durchgeführt wird, kann dies im Rahmen des ASD*BGN-Auftrags erfolgen.

Eine Beratung zum Mutterschutzgesetz ist ebenso wie die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz und die arbeitsmedizinische Beratung von schwangeren und stillenden Beschäftigten im ASD*BGN-Auftrag enthalten.

Eine Beratung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch kann im Rahmen des ASD*BGN-Auftrags erfolgen. Wenn ein Mitarbeiter die Begleitung im BEM durch einen Arbeitsmediziner oder eine Sicherheitsfachkraft wünscht, ist dies auch Bestandteil der ASD*BGN-Betreuung.

Die Durchführung des BEM obliegt jedoch dem Unternehmer und ist somit keine ASD*BGN-Leistung. Wenn der Unternehmer eine Durchführung wünscht, muss dies mit gesonderter Beauftragung außerhalb des ASD*BGN-Auftrages erfolgen.

Die am häufigsten anerkannte Berufskrankheit bei BGN-Versicherten ist die Atemwegserkrankung (BK 4301, diese hat einen Anteil von 41 Prozent an den insgesamt 496 anerkannten Berufskrankheiten im Jahr 2017).

Damit es nicht so weit kommen muss, gibt es das BGN-Präventionsprogramm „Bäckerasthma“: Seit über 20 Jahren bietet die BGN Bäckern, die an Bäckerasthma oder Bäckerschnupfen erkrankt sind, ein spezielles Präventionsprogramm an. Es ermöglicht ihnen in den meisten Fällen, trotz allergischer Atemwegserkrankung in ihrem Beruf weiterzuarbeiten, wenn sie das möchten. Nähere Informationen zum Bäckerpräventionsprogramm finden sich auf www.mehlstaub-nein-danke.de

Die BGN stellt des Weiteren zahlreiche Materialien zur Verfügung, die Sie bei der arbeitsmedizinischen Betreuung zum Thema Mehlstaub nutzen können, z. B.:

  • ASI 8.80 Vermeidung von Bäckerasthma

  • DGUV Information 213-705 Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung – Mehlstaub in Backbetrieben

  • Eine Checkliste, wie sich Atemwegsbelastungen im Backgewerbe minimieren lassen

  • Erklärfilme für die Unterweisung in Bäckereien ebenso wie Plakate als Unterweisungshilfen

Diese und andere Materialien können von Mitgliedsbetrieben kostenfrei über den Medienshop der BGN bestellt werden und finden sich im Internet unter www.mehlstaub-nein-danke.de.

Die der BGN am häufigsten gemeldete Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit ist die beruflich bedingte Hauterkrankung (BK 5101, diese hat einen Anteil von 58 Prozent an den 3693 im Jahr 2017 gemeldeten BK-Verdachtsanzeigen).

Durch frühzeitige Unterstützung der BGN gelingt es in vielen Fällen, eine beginnende berufliche Hauterkrankung aufzuhalten oder zu verhindern und somit den Betroffenen den Verbleib in ihrem Beruf zu ermöglichen. Bisher haben rund 2.000 Beschäftigte aus BGN-Mitgliedsbetrieben – darunter Köche, Küchenhilfen, Fachverkäuferinnen aus Bäckereien und Fleischereien – ein BGN-Haut-Basisseminar besucht. Mit gutem Erfolg: Sechs Wochen nach dem Seminar bezeichneten ca. 70 % der Teilnehmer ihre Hauterkrankung als gebessert oder abgeheilt. Nähere Informationen finden sich auf umliegendem Flyer.

Die BGN stellt des Weiteren zahlreiche Materialien zur Verfügung, die Sie zum Thema Haut nutzen können, z. B.:

  • Broschüre Hautschutz im Beruf

  • Beurteilungshilfe Hautschutz

  • Hautschutz- und Händehygieneplan (allgemein / für Beschäftigte im Verkauf / für Reinigungsmitarbeiterinnen / für Personal in der Küche)

  • Kundeninformation Einmalhandschuhe an Fleisch- und Wursttheken / an der Essensausgabe / an Brot- / Kuchentheken

Diese und andere Materialien finden sich in der Aktionsbox „Deine Haut – dein persönlicher Schutzanzug“, welche Mitgliedsbetriebe kostenfrei bei der BGN bestellen können sowie im Internet unter www.machmit-hautfit.de.

Arbeitsspezifische körperliche Belastungen wie langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten können zur Entstehung und / oder Verschlimmerung von Wirbelsäulenerkrankungen führen.

Das Programm „Sekundäre Individualprävention bei Erkrankungen der Wirbelsäule“ der BGN soll Versicherten mit bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäule durch Wiederherstellung und / oder Steigerung der individuellen körperlichen und psychomentalen Leistungsfähigkeit sowie Verringerung der arbeitsbedingten Krankheitsrisiken den Verbleib im Tätigkeitsbereich ermöglichen.

Die BGN stellt des Weiteren zahlreiche Materialien zur Verfügung, die Sie bei der arbeitsmedizinischen Betreuung zum Thema Heben und Tragen nutzen können, z. B.:

  • Beurteilungshilfe Körperliche Belastungen im Betrieb (für Gastgewerbe / Backgewerbe / Fleischwirtschaft / Nahrungsmittelherstellung und Getränkeindustrie)

  • Leitmerkmalmethode online

  • Plakate, Foliensätze und Videos als Unterweisungshilfen

Diese und andere Materialien finden sich unter www.rueckenpraevention.de.

Kontakt

0621 4456-2678

Sie haben Fragen zum ASD*BGN? Rufen Sie uns an.

ASD*BGN
Dynamostraße 7-11
68165 Mannheim

asd@bgn.de asd@bgn.de

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