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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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Frau sitzt am Schreibtisch, der PC-Bildschirm zeigt eine Videokonferenz.

FAQ BGN-Arbeitsschutztagung 2021

Fragen und Antworten

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Alle Fragen aus der Arbeitsschutztagung 2021 vom 13. Oktober und die Antworten der BGN-Expertinnen und Experten nach den Themen der Tagung sortiert:

Thema Präventionskampagne Kommmitmensch:

Die BGN möchte auch im Interesse ihrer Versicherten sicherstellen, dass die Materialien in den Boxen, die hochwertig produziert wurden, dahin gehen, wo bereits eine Auseinandersetzung mit dem Thema Präventionskultur erfolgt ist. Gemäß dem Motto „Analyse vor Aktion“ ist die Box daher nur bestellbar, wenn der Selbstcheck „Sicherheit und Gesundheit im Betrieb“ vollständig durchgeführt und eigene Schwerpunkte im Betrieb bestimmt wurden. Da die Boxen im BGN-Prämienverfahren außerdem mit 10 Punkten prämiert werden, muss die Bestellung auch entsprechend dokumentiert werden.

Alle Inhalte der Kommmitmensch-Box sind auch als Download im Selbstcheck „Sicherheit und Gesundheit im Betrieb“ verfügbar. Eine Bestellung der Box ist nur bei Teilnahme am Prämienverfahren zwingend notwendig.

Der Film ist auf YouTube verfügbar.

zu You-Tube

Thema Web-App Intralog und Vision Zero:

Sie können unter diesem Link auf das Angebot zugreifen: https://www.bgn-intralog.de/.

Ab 2022 wird im Bonusblock C Modellprojekte die Nutzung der BGN-Intralog-App mit 10 Prämienpunkten prämiert. Sie erhalten die Punkte, wenn Sie diese Bewertung für mindestens eines der für Sie relevanten Problemfelder durchgeführt und durch betriebliche Maßnahmen ein angemessen niedriges Risiko erreicht haben (Risikoampel = grün).

zur Web-App

Wir entwickeln aktuell viele neue Produkte zum Thema Vision Zero, ab Mai 2022 werden diese Angebote auf unserer Internetseite zu finden sein.

Wenn die BGN im Mai 2022 offiziell mit Vision Zero startet, kann gerne eine solche Powerpoint zur Verfügung gestellt werden.

Thema Mobile Arbeit / Homeoffice

Beim mobilen Arbeiten wird eine Bildschirmtätigkeit an einem Ort außerhalb der Betriebsstätte ausgeübt, zum Beispiel im Restaurant, im Zug oder im Hotel. Das Arbeiten im Homeoffice ist eine besondere Form des mobilen Arbeitens, die es Beschäftigten ermöglicht, nach vorheriger Abstimmung mit dem Arbeitgeber zeitweilig im Privatbereich tätig zu sein. 

Grundsätzlich unterliegt mobile Arbeit den Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes. Spezielle Regelungen wie bei Telearbeit gibt es derzeit nicht. 

Bei einem Telearbeitsplatz handelt es sich um einen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz im privaten oder häuslichen Umfeld des Beschäftigten, für dessen Einrichtung der Arbeitgeber verantwortlich ist. Der Telearbeitsplatz unterliegt den Regelungen der Arbeitsstättenverordnung und ist idealerweise vergleichbar gestaltet und eingerichtet wie ein Bildschirmarbeitsplatz im Unternehmen.

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Thema Corona

Alle BGN-Handlungshilfen zum Thema Corona, die den Arbeitsschutz betreffen, auch zu Schwangerschaft etc., finden Sie unter www.bgn.de/corona.

Bei arbeitsrechtlichen Fragen hilft Ihnen diese Zusammenstellung des BMAS (Externer Link) weiter.

Beim BMAS finden Sie auch eine Übersicht über die häufigsten Fragen zur aktuellen Corona-Arbeitsschutzverordnung (Externer Link).

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Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt - darüber muss der Arbeitgeber informieren: Vor Betreten der Arbeitsstätte muss ein Nachweis über den Impf- bzw. Genesenenstatus oder ein gültiger Negativtest kontrolliert werden. Ausnahmen gelten nur, wenn unmittelbar vor Ort ein Test gemacht oder ein Impfangebot wahrgenommen wird.

Häufig gestellte Fragen und Antworten (BMAS)

Ja, nach der aktuellen Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes ist ein 2 x wöchentliches Testangebot auf Kosten des Arbeitgebers verpflichtend.

weiter zu BMAS

Nein, die Länderregelungen sind unterschiedlich und zu beachten.

Impfaufklärungen in verschiedenen Sprachen gibt es beim RKI:

zum RKI

Informationen zum Thema „COVID-19 als Arbeitsunfall“finden Sie auf unseren  Informationsseiten zu Corona:

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Prognosen sind derzeit schwierig. Mit saisonalen Verbesserungen zum Frühjahr kann man rechnen, aber wann und ob, wir wieder die Normalität der Vor-Corona-Zeit erleben werden, kann nicht vorhergesagt werden.

Informationen hierzu gibt es auf der Webseite der BGN:

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Aktuelle Bundes- und Länderregelungen beachten, nach aktuellem Stand ist i.d.R. ist der AG-Schnelltest ausreichend.

Diese Frage betrifft das Arbeitsrecht und den Datenschutz und nicht Arbeitsschutz/Arbeitsmedizin. Wir haben uns bei den Landesdatenschutzbeauftragten erkundigt und folgende Antwort erhalten:

"Bei dem Impfstatus der Beschäftigten handelt es sich um Gesundheitsdaten, welche ohne eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung grundsätzlich nicht verarbeitet werden dürfen. Die Verarbeitung auf der Grundlage einer Einwilligung ist nur dann möglich, wenn die Einwilligung freiwillig und damit rechtswirksam erteilt worden ist (vgl. § 26 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 2 BDSG). Aufgrund des im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Über- und Unterordnungsverhältnisses bestehen regelmäßig Zweifel an der Freiwilligkeit und damit an der Rechtswirksamkeit der Einwilligung von Beschäftigten.

Wir verweisen diesbezüglich auch auf den Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) vom 19.Oktober 2021 (https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20211025_DSK_Beschluss_Impfstatus_von_Beschäftigten.pdf) zur Verarbeitung des „Impfstatus“ von Beschäftigten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.“

Bitte beachten Sie dazu die aktuelle Empfehlung der StiKO. 

Externer Link

Bitte beachten Sie dazu die Herstellerangaben. Wir erkennen keinen Grund, warum die Flüssigkeit lange vor dem Test geöffnet werden sollte.

Bei den staatlichen Aufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichten, Regierungspräsidien) gibt es hierzu jeweils genaue Hinweise und aktuelle Broschüren, z.B.:

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In manchen Bundesländern gibt es diese Möglichkeit, bitte beachten Sie hierzu die Ländertestverordnungen.

Thema Lüftung

Die Fragen und Antworten zum Thema Lüftung finden Sie auf unseren Corona-Seiten: 

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Kontakt

0621 4456-3512

Elke Ernst
Tagungsbüro der BGN

arbeitsschutztagung@bgn.de arbeitsschutztagung@bgn.de

Arbeitsschutztagung 2021

Rückblick

Mitschnitt und Präsentationen der vergangenen BGN-Arbeitsschutztagung 2021.

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