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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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FAQ Mitgliedschaft & Beitrag

Fragen + Antworten

FAQ »Beitrag«

Beiträge sind für alle Beschäftigten einschließlich der Aushilfen zu entrichten.

Die freiwillig Versicherten zahlen Beiträge für ihre eigene Versicherung.

Im Gegensatz zu den anderen Zweigen der Sozialversicherung wie bspw. Kranken- oder Rentenversicherung zahlen ausschließlich die Unternehmer die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Freiwillig versicherte Personen zahlen ihren Beitrag selbst.

Der Jahresbeitrag eines Unternehmens zur BGN besteht aus drei Teilbeträgen: dem Beitrag zur Hauptumlage, dem Beitrag zur Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) und dem Beitrag zur Lastenverteilung nach Entgelten (LVE).

Die Beiträge zur Hauptumlage und zur LVN errechnen sich nach der Formel:

Bruttoarbeitsentgelt x (Gefahrklasse x jeweiliger Beitragsfuß)* : 100

* Gefahrklasse x jeweiliger Beitragsfuß = Beitragssatz
Der Beitragssatz wird auf vier Nachkommastellen gerundet.

Bei der Berechnung des Beitrages zur LVE wird ein Freibetrag auf das gezahlte Bruttoarbeitsentgelt gewährt und die Gefahrklasse spielt keine Rolle. Somit ergibt sich folgende Formel:

(Bruttoarbeitsentgelt - Freibetrag) x Beitragsfuß : 100

Auf die Beitragspflichtigen werden lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten des abgelaufenen Kalenderjahres abzüglich der Einnahmen umgelegt. Deshalb erfolgt auch die Beitragsberechnung rückwirkend für das abgelaufene Kalenderjahr. Die BGN darf keine Gewinne erzielen.

Weitere Informationen zur Beitragsberechnung:

Berechnungsbeispiel

Bei den freiwillig versicherten Personen ist die Versicherungssumme Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Geldleistungen im Versicherungsfall. Freiwillig Versicherte können die Versicherungssumme wählen. Allerdings darf diese die Mindestversicherungssumme von 32.400 EUR nicht unterschreiten und die Höchstversicherungssumme von 84.000 EUR nicht übersteigen. Außerdem muss sie durch 1.200 teilbar sein.

Informationen zur freiwilligen Versicherung:

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Zum Arbeitsentgelt zählen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 SGB IV).

Hierunter werden Löhne, Gehälter, Provisionen, Erfolgsprämien, Weihnachts- und Urlaubsgelder, Sachbezüge, kurz alles das verstanden, was die Beschäftigten für ihre Arbeitsleistung im abgelaufenen Jahr erhalten haben ...

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Da kein Vertrag zwischen der BGN und der Fa. DATEV besteht, verfügt die BGN auch nicht über Strukturschlüssel.

In der Meldung nach dem DEÜV sind im entsprechenden Feld die Betriebsnummer der BGN und die entsprechende Gefahrtarifstelle einzugeben. 

Jedes Jahr benötigen wir die Entgeltmeldung zur Berechnung der Beiträge. Darin sind die gezahlten Bruttolöhne für Arbeitnehmer und Aushilfen anzugeben. Falls die Entgeltmeldung nicht vorliegt, mussten wir die Entgelte und Arbeitsstunden schätzen. Bitte übermitteln bzw. reichen Sie die Entgeltmeldung ein, Sie erhalten dann von uns einen korrigierten Beitragsbescheid. Der geschätzte Beitrag muss zur Vermeidung von Säumniszuschlägen dennoch gezahlt werden. Verbleibt nach der Korrektur ein Guthaben, erstatten wir dieses, wenn Sie uns Ihre Bankverbindung bekannt geben.

Lohnnachweise anfordern

Ein Beitragsnachlass wird nur gewährt, wenn die Eigenbelastung eines Beitragspflichtigen geringer ist als die Durchschnittsbelastung aller Beitragspflichtigen der BGN. Nähere Erläuterungen finden Sie auf dem Merkblatt zu Ihrem Beitragsbescheid oder in § 30 unserer Satzung . Der Höchstnachlass beträgt 15 % des Eigenumlagebeitrags. Auf Beitragsabfindungen (z. B. bei Aufgabe des Unternehmens oder Beendigung einer freiwilligen Versicherung) und auf Vorschüsse wird kein Nachlass gewährt.

Das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG) vom 30.10.2008 sieht eine Umstellung des bisherigen Lastenausgleichs auf eine neue Lastenverteilung vor (§§ 176 ff. SGB VII). So sollen strukturell bedingte Belastungsunterschiede zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften - BGen - besser ausgeglichen werden. Das neue Verfahren trägt zu einer Stabilisierung der Beitragsentwicklung bei.

Die solidarische Aufteilung der Überaltlast aller gewerblichen BGen hat der Gesetzgeber durch zwei Umlageverfahren geregelt:

  • nach dem Verhältnis aller Neurenten (LVN) und

  • nach dem Verhältnis aller Entgelte (LVE).

Bis zum Umlagejahr 2014 wird der bisherige Lastenausgleich schrittweise durch die neue Lastenverteilung abgelöst (§ 220 SGB VII). Das heißt, in dem Maße, in dem die neue Lastenverteilung aufgebaut wird, wird der bisherige Lastenausgleich abgeschmolzen. So kommt es auch in der Übergangsphase nicht zu einer Doppelbelastung. Ab dem Umlagejahr 2014 gibt es dann nur noch die neue Lastenverteilung. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen sind von dieser Beitragserhebung befreit.

Auf die Höhe der Beiträge zur Lastenverteilung oder zum Lastenausgleich hat die BGN keinen Einfluss.

Auch die freiwillig Versicherten müssen einen Beitrag zur neuen Lastenverteilung leisten, da die Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf Versicherungssummen der freiwillig versicherten Personen zu berechnen ist. Beiträge zur Lastenverteilung nach Entgelten (LVE) fallen für freiwillig Versicherte hingegen nicht an.

Die Beiträge zur Lastenverteilung nach Neurenten (LVN) werden auf der Grundlage der Arbeitsentgelte/der Versicherungssummen, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß berechnet.

Die Beiträge zur Lastenverteilung nach Entgelten (LVE) werden nur nach dem gezahlten Arbeitsentgelt und dem Beitragsfuß errechnet. Die Gefahrklassen spielen hier also keine Rolle. Außerdem wird ein Freibetrag auf das Arbeitsentgelt (2020 = 229.500 EUR, ab 2021 = 237.000 EUR) gewährt.

Die Beiträge zur Lastenverteilung sind Teil des Umlagebeitrages für den Bedarf der BGN. Sie nehmen daher am Beitragsnachlassverfahren teil.

Informationen zur Beitragsberechnung mit einem Berechnungsbeispiel:

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In der gesetzlichen Unfallversicherung trägt jede Berufsgenossenschaft ihre Last und das Unfallrisiko der ihr angehörenden Gewerbezweige allein. Durch konjunkturelle Veränderungen kann es dazu kommen, dass die Zahl der Betriebe und Versicherten immer mehr sinkt, Unfallrenten aber weiter finanziert werden müssen. Dann findet ein Lastenausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften statt. Wegen der Schutzbedürftigkeit kleiner Unternehmen bleibt das Arbeitsentgelt bis zu einer bestimmten Höhe beitragsfrei (Freibetrag). Die BGN hat keine Möglichkeit, die Höhe des Beitrags zur Ausgleichsumlage zu beeinflussen. Sie ist lediglich Einzugsstelle und führt die gesamten Beitragseinnahmen über den Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V." an die ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaften ab.

Bis zum Umlagejahr 2014 wird der Lastenausgleich schrittweise durch die neue Lastenverteilung abgelöst (§ 220 SGB VII). Das heißt, in dem Maße, in dem die neue Lastenverteilung aufgebaut wird, wird der Lastenausgleich abgeschmolzen. So kommt es auch in der Übergangsphase nicht zu einer Doppelbelastung. Ab dem Umlagejahr 2014 gibt es dann nur noch die neue Lastenverteilung.

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Unternehmen sind, wie bei der neuen Lastenverteilung, von der Beitragspflicht zum Lastenausgleich befreit.

Ohne die Erhebung von Vorschüssen könnten wir unsere Ausgaben wie z.B. die Entschädigungsleistungen nicht finanzieren. Der Gesetzgeber hat den Berufsgenossenschaften daher die Möglichkeit eingeräumt, Vorschüsse für das laufende Jahr zu erheben.

Sie errechnen sich aus der der BGN bekannten bzw. der geschätzten Entgeltsumme des Unternehmens, der für das Vorschussjahr geltenden Gefahrklasse und dem zuletzt festgestellten Beitragsfuß. Der Vorschuss beträgt mindestens 50 EUR. Bei freiwillig Versicherten wird statt der Entgelte die Versicherungssumme zur Berechnung des Vorschusses herangezogen.

Der Vorschuss 2022 wird in sechs Raten erhoben, sofern der Jahresvorschuss mehr als 300 € beträgt. 
Die Fälligkeitstermine sind: 17.01.; 15.03.; 16.05.; 15.07.; 15.09. und 15.11.2022. 
Die weiteren Vorschussteilbeträge für 2023 werden jeweils zum 16.01.2023 und 15.03.2023 zur Zahlung fällig. 
Beträgt der Jahresvorschuss weniger als 300 € wird er in einer Rate am 16.05. fällig.

Die Beitragsvorschüsse der freiwillig Versicherten werden in voller Höhe zum 16.05. zur Zahlung fällig.

Geleistete Vorschüsse werden mit dem endgültigen Beitrag verrechnet.

Säumniszuschläge sind berechnet worden, weil Sie im letzten Jahr Ihren Beitrag / Beitragsvorschuss ganz oder teilweise verspätet gezahlt haben. Stundungszinsen sind angefallen, weil wir Ihnen den Beitrag / Beitragsvorschuss gestundet oder Ratenzahlungen eingeräumt haben.

Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1% des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Beitrags / Beitragsvorschusses. Die Stundungszinsen für die Zeit der Stundung oder Ratenzahlung liegen 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.

Überprüfen Sie bitte die Richtigkeit der Säumniszuschläge/Zinsen anhand Ihrer Zahlungsbelege.

Der Mindestbeitrag beträgt 50,00 EUR. Dieser ist nach § 161 Sozialgesetzbuch (SGB) VII in Verbindung mit § 24 Abs. 4 der Satzung zu erheben, wenn der regulär nach dem Arbeitsentgelt/der Versicherungssumme berechnete Umlagebeitrag für den Bedarf der BG niedriger ist.

Der BGN wird damit ermöglicht, aus wirtschaftlichen Gründen einerseits keine Kleinstbeträge festsetzen zu müssen, andererseits nicht auf einen Beitrag, der zumindest anteilig die Verwaltungskosten deckt, zu verzichten.

Der Mindestbeitrag ist immer in voller Höhe zu entrichten, also auch dann, wenn die Zugehörigkeit, die Versicherung oder die Beitragspflicht zur BGN nur einen Teil des Jahres bestanden hat.

Beiträge werden am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem Sie den Beitragsbescheid erhalten haben. Der Beitrag muss zum Fälligkeitstermin auf einem unserer Konten eingegangen sein. Weisen Sie den Beitrag also einige Tage vorher an oder erteilen uns eine Einzugsermächtigung (SEPA-Mandat) .

Zum Formular

Ja, denn der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Nur durch die Zahlung können Sie Säumniszuschläge vermeiden. Zu viel gezahlte Beiträge werden mit künftigen Beiträgen verrechnet oder zurückgezahlt.

Ja, wir haben im Einzelfall die Möglichkeit, auf Antrag eine Stundung/Ratenzahlung zu gewähren, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Da die Bearbeitung dieser Anträge sehr individuell ist, wenden Sie sich bitte direkt an uns. Stundungen/Ratenzahlungen können nur gegen Verzinsung gewährt werden.

Die Bankverbindung lautet wie folgt:

Postbank Ludwigshafen
BIC: PBNKDEFF545
IBAN: DE40 5451 0067 0004 1006 78


Achten Sie bitte bei allen Überweisungen darauf, als Verwendungszweck das richtige Aktenzeichen und die Rechnungsnummer anzugeben, damit eine korrekte Verbuchung der Beträge gewährleistet ist.

Das Aktenzeichen und die Rechnungsnummer finden Sie auf dem jeweiligen Beitragsbescheid unter »Unser Zeichen«.

Zahlen Sie aufgrund einer Mahnung oder im Rahmen einer Ratenzahlungs- oder Stundungsverein­barung, geben Sie bitte das auf der Mahnung oder der Ratenzahlungs-/Stundungsvereinbarung angegebene Aktenzeichen an.

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