Sofortmeldepflicht für Gastgewerbe, Fleischwirtschaft und Schausteller
Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber müssen neue Mitarbeiter innerhalb von sechs Wochen nach Arbeitsbeginn der Sozialversicherung melden. Für einige Branchen gilt jedoch eine Sofortmeldepflicht, um Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung wirksamer zu verhindern. Daran erinnert die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN).
So müssen Schausteller, Unternehmen des Gastgewerbes und viele der Fleischwirtschaft (ausgenommen Betriebe des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft) ihre versicherungspflichtigen Arbeitskräfte sofort anmelden. Die Regelungen für diese Branchen sind eindeutig: Wenn die Arbeit des neuen Kollegen um sechs Uhr am Morgen beginnt, muss die Meldung bis sechs Uhr erfolgt sein. Wenn nicht, wertet die BGN das als Indiz für Schwarzarbeit und nimmt den Arbeitgeber gegebenenfalls in Regress, ganz gleich, ob er das Versäumnis verschuldet hat oder nicht.
Diese Regelung besteht bereits seit einigen Jahren. Aus gutem Grund: Immer wieder hatten Unternehmer nach einem Unfall am Arbeitsplatz auch der BGN mitgeteilt, die Beschäftigung sei erst am Vortag oder am Tag des Unfalles aufgenommen worden und der Mitarbeiter würde innerhalb der erlaubten Frist von sechs Wochen nachgemeldet.
Wo wird gemeldet?
Pflicht- und freiwillig Versicherte werden bei einer gesetzlichen Krankenkasse angemeldet. Für geringfügig Beschäftigte ist die Minijobzentrale in Bochum zuständig.
Weitere Informationen
Gewerbe, die der Sofortmeldepflicht unterliegen: www.gesetze-im-internet.de/sgb_4