Viele Unternehmen ermöglichen ihren Beschäftigten Telearbeit zu Hause. Wie sieht es eigentlich im Homeoffice mit dem Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung aus? Wie kann ich auch zu Hause sicher und gesund arbeiten?
Telearbeiter sind bei ihrer Tätigkeit im Homeoffice genauso BG-versichert wie ihre Kollegen im Betrieb. Das gilt für ihre Tätigkeiten in dem Raum, den sie für die Telearbeit nutzen. Gleiches gilt auch für betriebliche Tätigkeiten in Räumen, in denen zum Beispiel aus technischen Gründen ein für die Arbeit benötigtes Gerät aufgestellt ist. Der Weg vom Telearbeitszimmer zu diesem Gerät und zurück ist dann ebenfalls versichert.
Nicht versichert sind dagegen Wege innerhalb des privaten Wohnraums wie der Weg zur Toilette oder in die Küche, um sich etwas zum Essen oder Trinken zu holen.
Wer mit seinem Notebook vom häuslichen Telearbeitszimmer z. B. auf die Terrasse umzieht, um dort für sein Unternehmen zu arbeiten, ist nur bei der Telearbeit selbst BG-versichert. Wenn man über die Schwelle der Terrassentür stolpert und sich dabei verletzt (Gefahren der Privatwohnung und deren Umfeld), ist man dagegen nicht BG-versichert.
Wiederum versichert sind die Wege vom Homeoffice zum Betrieb, um dort z. B. an einer Besprechung teilzunehmen. Der Versicherungsschutz beginnt und endet mit dem Durchschreiten der äußeren Haustür. Wer seine Arbeit für private Erledigungen unterbricht, ist in dieser Zeit nicht mehr durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.
Wenn vorhanden, ist das heimische Arbeitszimmer mit Schreibtisch und Bürostuhl der beste Platz zum Arbeiten. Aber auch wenn der heimische Küchentisch als Lösung herhalten muss, können Beschäftigte die Arbeit sicher und entspannt gestalten:
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Gerät so aufstellen, dass möglichst keine Fenster oder Lichtquellen sich darin spiegeln oder ins Gegenlicht geschaut werden muss. Tageslicht kommt am besten von der Seite.
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Der Abstand zum Bildschirm sollte 50-70 cm betragen.
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Separate Tastatur, Maus und wenn vorhanden auch einen separaten Bildschirm für Arbeiten am Notebook nutzen, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen.
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Am besten schaut man entspannt von oben auf den Bildschirm herab, so als würde man ein Buch lesen. Für optimales Sehen sollte der Monitor so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf den Bildschirm trifft. So ist sichergestellt, dass der Kopf beim Blick auf den Monitor leicht gesenkt ist, was Verspannungen vorbeugt.
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Öfter die Sitzhaltung ändern und Bewegungspausen machen, um Verspannungen im Rücken vorzubeugen. Einige Übungen finden Sie hier.
Wird für einen beschränkten Zeitraum Homeoffice empfohlen oder angeordnet, handelt es sich aus Arbeitsschutzsicht um mobile Arbeit. Sie ist abzugrenzen von der klassischen Form des Homeoffice, der Telearbeit. Telearbeit heißt: Der Arbeitgeber richtet im Privatbereich von Beschäftigten einen Arbeitsplatz mit der entsprechenden Ausstattung ein und regelt die Arbeit von zuhause arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung. Hierfür macht die Arbeitsstättenverordnung entsprechende Vorgaben.
Unter mobiler Arbeit sind Tätigkeiten zu verstehen, die außerhalb der Arbeitsstätte unter Nutzung von stationären oder tragbaren Computern oder anderen Endgeräten stattfinden und nicht zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten fest vereinbart sind. Solche Tätigkeiten umfassen auch das kurzfristig angesetzte Arbeiten in der eigenen Wohnung. Bei der Möglichkeit, während der Corona-Krise für einen begrenzten Zeitraum im Home-Office zu arbeiten, handelt es sich also - in der Regel - nicht um Telearbeit im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, sondern um mobile Arbeit. Für mobile Arbeit gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes, spezielle Regelungen wie bei der Telearbeit gibt es jedoch nicht. In Ausnahmesituationen, wie jetzt im Rahmen der Corona-Krise, kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.