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FAQ »Gefahrklassen / Gefahrtarif«

Gültig zur Berechnung der Beiträge vom 01. Januar 2019 an

Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen zu den Arbeitsentgelten und Versicherungssummen berechnet. Dabei wurden die entsprechenden Daten aus den Jahren 2013 bis 2017 (Beobachtungszeitraum) zu Grunde gelegt.

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Die BGN muss mindestens alle sechs Jahre die Gefahrklassen den aktuellen Gefährdungsrisiken anpassen und einen neuen Gefahrtarif aufstellen. Unfallrisiken können sich infolge technischer und wirtschaftlicher Entwicklung ändern. Deshalb sind Gefahrklassen nur zeitlich begrenzt gültig.

Zum 01.01.2019 trat daher eine neuer Gefahrtarif in Kraft.

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Die Gefahrklassen werden errechnet, indem innerhalb eines Beobachtungszeitraums die Entschädigungsleistungen der in einer Gefahrtarifstelle zusammengefassten Gewerbegruppen zu ihren Entgelten ins Verhältnis gesetzt werden. Der Beobachtungszeitraum beträgt bei der BGN fünf Jahre.

Im Gefahrtarif sind die Hersteller gleicher, ähnlicher oder vergleichbarer Produkte und Gefährdungsrisiken in einer Gefahrtarifstelle zusammengefasst; bei nicht produzierenden Unternehmen, Betriebe mit gleichem, ähnlichem oder vergleichbarem Dienstleitungsangebot bzw. Unternehmenszweck. In der Gefahrklasse kommt das durchschnittliche Risiko einer Gefahrengemeinschaft (Gefahrtarifstelle) zum Ausdruck. Häufig wird von Unternehmern beanstandet, dass die Beitragsberechnung nach den durchschnittlichen Gefahrklassen der Tarifstellen nicht gerecht sei. Dabei wird übersehen, dass die Berufsgenossenschaften Versicherungen sind. Die Veranlagung jedes einzelnen Unternehmens zu seiner individuellen Gefahrklasse widerspräche dem Grundgedanken einer Versicherung und hätte zur Folge, dass jedes Unternehmen seine eigenen Lasten selbst finanzieren müsste. Jede Versicherung beruht jedoch auf dem Prinzip des Risikoausgleichs. Daher müssen auch die Mitgliedsunternehmen der Berufsgenossenschaft im Rahmen der Solidarhaftung nach den durchschnittlichen Risiken der Tarifstellen veranlagt werden. Die Finanzierung der Lasten wird so vom einzelnen Unternehmen auf eine Risikogemeinschaft verteilt. Eine Anpassung der Gefahrklasse an die individuelle Gefahrenlage eines Unternehmens ist daher nicht möglich.

Die individuelle Gefahr eines Unternehmens wird alljährlich mit dem Nachlassverfahren im Beitragsbescheid berücksichtigt. So erhalten Unternehmer, deren Eigenbelastung geringer ist als die Durchschnittsbelastung aller Unternehmer einen Beitragsnachlass zzt. bis zu 6 %.

Die Veranlagung eines Unternehmens zur Gefahrklasse wird durch seine Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig bestimmt. Dies gilt auch für Unternehmen, in denen nur Teilfertigungsprozesse erfolgen. Setzt sich ein Unternehmen aus mehreren Unternehmensteilen zusammen, die unterschiedlichen Gewerbegruppen angehören, richtet sich die Veranlagung nach dem Hauptunternehmen (wirtschaftlicher Schwerpunkt). Unterhält ein Unternehmen mehrere Unternehmensstandorte, wird der Unternehmensschwerpunkt für jeden Standort gesondert festgestellt.

Zum Bürobereich im Sinne des Gefahrtarifs, zählen nur die folgenden kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensbereiche: Organisation, Rechnungswesen, Finanzwirtschaft, Personal- und Sachverwaltung, Verkaufsinnendienst.

Nicht zum Bürobereich zählen z.B. Schulungs-, Empfangs-/Rezeptions- und Kassierbereiche.

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Der Unternehmensbereich, in dem ausschließlich Produkte hergestellt / Dienstleistungen erbracht werden dürfen, die einer Gewerbegruppe zugehörig sind, bzw. der Bürobereich muss von den übrigen Unternehmensteilen durch vom Boden bis zur Decke reichende, fest eingebaute bauliche Abtrennungen, wie Mauern und Wände, abgegrenzt sein. Nicht erforderlich ist ein separater Zugang von außen. Türöffnungen zwischen den Unternehmensbereichen dürfen jedoch verkehrsübliche Ausmaße nicht überschreiten.

Lose Vorhänge, optische Sichtschutzmaßnahmen, mobile Trennwände, Regale stellen keine eingebauten baulichen Abtrennungen dar.

Für den Bürobereich gilt zusätzlich: Ausschließlich mit typischen Büroeinrichtungen und Bürogeräten ausgestattet: Der Bürobereich darf nur mit Einrichtungen und Geräten ausgestattet sein, die für einen solchen kennzeichnend sind. Befinden sich im Bürobereich auch andere Einrichtungsgegenstände (z.B. Werkbank, Wäscheregal, Zeichenbrett), ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.

Es muss in einem baulich von den anderen Unternehmensteilen abgegrenzten Unternehmens-/Bürobereich mindestens ein Arbeitnehmer vorhanden sein, der ständig und auf Dauer gesehen ausschließlich dort tätig wird. Der andere Unternehmensteil (Nebenunternehmen) muss einen vom Hauptunternehmen abweichenden Unternehmenszweck verfolgen. Zusätzlich darf der Personalstamm ausschließlich gewerbezweigspezifische Produkte des Nebenunternehmens herstellen. Für den Bürobereich gilt, dass der eigene Personalstamm nur Aufgaben der internen Verwaltung wahrnehmen darf. Werden daneben noch Personen in dem gesondert zu veranlagenden Unternehmens-/ Bürobereich tätig, die auch Arbeiten in anderen Unternehmensteilen ausüben, ist dies für das Vorliegen eines eigenen Personalstammes unschädlich.

Änderungen in den Betriebsverhältnissen müssen uns innerhalb von vier Wochen angezeigt werden (z.B. Hinzunahme / Einstellung von Unternehmensteilen, Änderung der Produktpalette / im Dienstleistungsangebot). Sonst können Ihnen Beitragsnachteile entstehen. Sofern Sie bereits einen Veranlagungsbescheid von uns erhalten haben, sind wir bei der Veranlagung zu den Gefahrklassen von den uns bekannten Betriebsverhältnissen ausgegangen.

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