In Ihrem Browser ist JavaScript deaktiviert.
Das Design dieser Webseite kann deshalb möglicherweise nicht in seinem vollen Umfang mit allen Funktionen abgebildet werden.
BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

Hinweise zur Suche

Bei der BGN-Suche handelt es sich um eine Volltextsuche, die alle vorhandenen Daten auf der BGN-Webseite durchsucht. Um die Ergebnisse zu präsizieren können Sie links die Einstellung "Exakte Suche" wählen.

Weisse Sprechblase mit blauem Fragezeichen

FAQ Mitgliedschaft & Beitrag

Fragen + Antworten

FAQ »Mitgliedschaft«

Die BGN ist als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in ihrer Satzung aufgezählten Gewerbezweige im gesamten Bundesgebiet zuständig. Dazu gehören insbesondere Betriebe zur Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, von Futtermitteln, von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, Mineralbrunnen, Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes, Schaustellungsunternehmen und Zirkusse, sowie Betriebe der Fleischwirtschaft.

 

Die Zuständigkeit der BGN erstreckt sich auch auf Unternehmen, die aus verschiedenartigen Bestandteilen (Haupt-, Neben-, Hilfsunternehmen) bestehen. Fällt das Hauptunternehmen in die Zuständigkeit der BGN, ist sie auch für Unternehmen zuständig, die sonst einer anderen BG angehören. Hauptunternehmen ist das Unternehmen mit den meisten Versicherten.

zur Satzung

Die Mitgliedschaft beginnt kraft Gesetzes mit der Aufnahme der vorbereitenden Tätigkeiten für das Unternehmen, selbst wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Einer Zustimmung des Unternehmers zur Mitgliedschaft bedarf es daher nicht.

Ja, binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens. Sofern Sie Ihr Unternehmen noch nicht angemeldet haben, senden Sie uns bitte die ausgefüllte Betriebsbeschreibung zu.

In manchen Branchen besteht eine Sofortmeldepflicht (§28 a Abs. 4 SGB IV). Hierzu zählen das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Schaustellergewerbe und die Fleischwirtschaft. Wer diese Sofortmeldepflicht nicht erfüllt leistet Schwarzarbeit, bzw. unterstützt diese (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung)

Formulare und Infos

Nein. Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, Ihr Unternehmen innerhalb einer Woche nach Eröffnung selbst bei Ihrer zuständigen Berufsgenossenschaft anzumelden.

Nein. Die Mitgliedschaft besteht kraft Gesetzes.

Dies gilt auch dann, wenn Sie als Unternehmer keine freiwillige Versicherung bei der BGN abgeschlossen haben. Die BGN bleibt für das von Ihnen geführte Unternehmen der zuständige Unfallversicherungsträger. Unabhängig davon, ob Arbeitnehmer von Ihnen beschäftigt werden oder nicht.

Beiträge fallen aber grundsätzlich nur an, wenn Personen gegen Entgelt beschäftigt werden. Die Entgelte sind neben dem Beitragsfuß und der Gefahrklasse Grundlage für die Berechnung der Beiträge für Arbeitnehmer, die allein vom Unternehmer zu tragen sind. Darüber hinaus ist jedes Unternehmen für die Geltungsdauer des Gefahrtarifs zu den Gefahrklassen zu veranlagen. Dies erfolgt durch den Veranlagungsbescheid.

Die Mitgliedschaft endet mit der Betriebsaufgabe. Eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ist nicht möglich.

Bei der BGN gibt es seit der Einführung einer neuen Software im Dezember 2008 unterschiedliche Aktenzeichen für unterschiedliche Sachverhalte in Beitragsangelegenheiten. Allen Aktenzeichen ist gemeinsam, dass sie aus zwei Buchstaben bestehen, denen elf Ziffern folgen. 

weiterlesen

Service-Center

0621 4456 - 1581

Beratungsservice zu Mitgliedschaft und Beitrag:

Montag bis Donnerstag
von 7 bis 17 Uhr und
Freitag von 7 bis 16 Uhr

beitrag@bgn.de beitrag@bgn.de