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Ein Mitarbeiter prüft ein Laufband mit Plastikflaschen.

Fragen + Antworten zum Kompetenzzentrenmodell

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Die Pflicht zur Regelbetreuung besteht grundsätzlich für alle Betriebe. Allerdings kann der Unternehmer bei bis zu 50 Beschäftigten zwischen der Branchenbetreuung (bis 10 Beschäftigte), der Betreuung im Unternehmermodell (bis 50 Beschäftigte) und der Regelbetreuung wählen.

Grundsätzlich werden die jährlichen Durchschnittszahlen eines Betriebes für die Berechnung der Beschäftigtenzahl zugrunde gelegt. Die Berechnung erfolgt bei der BGN auf Basis der vom Betrieb gemeldeten Jahresarbeitsstundenzahl (Lohnnachweis), für 1 Beschäftigten wird der jährlich aktualisierte sog. Arbeitnehmer-Richtwert (zzt. 1.600 Stunden/Beschäftigter und Jahr) eingesetzt, der bereits Urlaubs- und durchschnittliche Fehlzeiten berücksichtigt. Entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 sind im Einzelfall bei Vorliegen regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeiten für Teilzeitbeschäftigte anteilige Zeit zu berücksichtigen.

Sie sprechen eine Situation an, in der die Größe Ihres Betriebes 10 Beschäftigte überschreitet. Dann würden die Voraussetzungen für die Teilnahme am Kompetenzzentrenmodell nicht mehr erfüllt werden. Um einen ständigen Wechsel zwischen Branchen- und Regelbetreuung bzw. Betreuung im Unternehmermodell (bis 50 Beschäftigte) zu vermeiden, bleibt bei einer vorübergehenden, kurzzeitigen Überschreitung der Betriebsgrößengrenze alles beim Alten.

Bei dem so genannten Arbeitnehmer-Richtwert (zurzeit 1.600 Stunden pro Jahr = 1 Beschäftigter ) sind Urlaubs- und Fehlzeiten bereits berücksichtigt. Maßgebend sind Ihre Angaben zu den Arbeitsstunden im Lohnnachweis. Und hierbei müssen Sie natürlich auch die Auszubildenden einrechnen. Bei regelmäßigen Wochenarbeitszeiten ist im Einzelfall für die Beschäftigtenzahl die Stundenzahl für Teilzeitbeschäftigtenverhältnisse maßgebend.

Ein Betrieb (Betriebsstätte) ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige Unternehmenseinheit. Betriebsteile gelten als selbständig, wenn sie räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Hierzu gehören i.d.R. Filialen von Bäckereien/Konditoreien. Maßgebend sind die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht zwingend die Zuordnung zum Gefahrtarif der BGN.

Berechtigt ist jeder Unternehmer oder sein ausdrücklich und mit Entscheidungskompetenz beauftragter Vertreter (§ 13 Arbeitsschutzgesetz), der bei der BGN Mitglied ist und einen Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigten führt.

Ein Bedarfsfall liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer die Beratung durch die Sicherheitsfachkraft oder einen Betriebsarzt für notwendig hält. Wenn er also ein Problem nicht mehr selbst lösen kann.