Die Pflicht zur Regelbetreuung besteht grundsätzlich für alle Betriebe. Allerdings kann der Unternehmer bei bis zu 50 Beschäftigten zwischen der Branchenbetreuung (bis 10 Beschäftigte), der Betreuung im Unternehmermodell (bis 50 Beschäftigte) und der Regelbetreuung wählen.
Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75
von mehr als 30 Stunden mit 1,0
zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind. Ihre Tätigkeit fällt gemäß § 11 Absatz 6 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unter die für den entleihenden Betrieb geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts; dies schließt die Verpflichtungen des verleihenden Betriebes nicht aus.
Auch die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Praktikantinnen und Praktikanten sowie Hospitantinnen und Hospitanten sind zu berücksichtigen.
Die Berücksichtigung der Teilzeitkräfte, die zur Bestimmung des Schwellenwertes erfolgt, entspricht der Berechnung der Beschäftigtenzahlen für den Arbeitsschutzausschuss gemäß § 11 ASiG.
Sie sprechen eine Situation an, in der die Größe Ihres Betriebes 10 Beschäftigte überschreitet. Dann würden die Voraussetzungen für die Teilnahme am Kompetenzzentrenmodell nicht mehr erfüllt werden. Um einen ständigen Wechsel zwischen Branchen- und Regelbetreuung bzw. Betreuung im Unternehmermodell (bis 50 Beschäftigte) zu vermeiden, bleibt bei einer vorübergehenden, kurzzeitigen Überschreitung der Betriebsgrößengrenze alles beim Alten.
Bei dem so genannten Arbeitnehmer-Richtwert (zurzeit 1.600 Stunden pro Jahr = 1 Beschäftigter ) sind Urlaubs- und Fehlzeiten bereits berücksichtigt. Maßgebend sind Ihre Angaben zu den Arbeitsstunden im Lohnnachweis. Und hierbei müssen Sie natürlich auch die Auszubildenden einrechnen. Bei regelmäßigen Wochenarbeitszeiten ist im Einzelfall für die Beschäftigtenzahl die Stundenzahl für Teilzeitbeschäftigtenverhältnisse maßgebend.
Ein Betrieb (Betriebsstätte) ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige Unternehmenseinheit. Betriebsteile gelten als selbständig, wenn sie räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Maßgebend sind die tatsächlichen Gegebenheiten und nicht zwingend die Zuordnung zum Gefahrtarif der BGN.
Berechtigt ist jeder Unternehmer oder sein ausdrücklich und mit Entscheidungskompetenz beauftragter Vertreter (§ 13 Arbeitsschutzgesetz), der bei der BGN Mitglied ist und einen Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigten führt.
Ein Bedarfsfall liegt immer dann vor, wenn der Unternehmer die Beratung durch die Sicherheitsfachkraft oder einen Betriebsarzt für notwendig hält. Wenn er also ein Problem nicht mehr selbst lösen kann.