Alle Betriebe bis zu 20 Beschäftigten können das KPZ-Modell wählen. Voraussetzung ist eine entsprechende Qualifizierung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin.
Für die Berechnung wird die durchschnittliche Zahl der Vollzeitbeschäftigten pro Jahr herangezogen. Teilzeitbeschäftigte werden dabei anteilig berücksichtigt – je nach ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit:
nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5
mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75
mehr als 30 Stunden mit 1,0
Saisonarbeitskräfte sind entsprechend anteilsmäßig zu berücksichtigen (beispielsweise bei 3 Monaten Beschäftigung mit ¼). Als Beschäftigte zählen auch Leiharbeitskräfte, die über ein anderes Unternehmen in Ihrem Betrieb eingesetzt werden. Auch wenn diese Personen bei einem anderen Arbeitgeber angestellt sind, gelten für sie nach § 11 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) die gleichen Arbeitsschutzvorschriften wie für Ihre eigenen Beschäftigten.
Ebenfalls zu berücksichtigten sind Auszubildende und zur ihrer Berufsausbildung beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten sowie Hospitantinnen und Hospitanten.
Ermitteln Sie die maßgebende Beschäftigtenzahl ganz einfach mit unserer Berechnungshilfe.
zur BerechnungshilfeWenn die Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt über 20 steigt, dann ist die Teilnahme am Kompetenzzentrenmodell nicht mehr möglich. Bei kurzzeitigen oder vorübergehenden Überschreitungen der Betriebsgrößengrenze bleibt die bisherige Betreuungsform bestehen, um ständige Wechsel zwischen den Betreuungsmodellen zu vermeiden.
Ein Betrieb (Betriebsstätte) ist eine räumlich und technisch abgegrenzte, nach Aufgabenbereich und Organisation eigenständige Unternehmenseinheit. Betriebsteile gelten als selbständig, wenn sie räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Ein eigenständiger Aufgabenbereich liegt insb. vor, wenn in der Betriebsstätte ein vom Hauptbetrieb abweichender gesonderter arbeitstechnischer Zweck (z. B. Verkauf statt Produktion) verfolgt wird.
Eine eigenständige Organisation ist insb. dann anzunehmen, wenn die Betriebsstätte über eine eigene „Leitung“ (z. B. Planung des Personaleinsatzes) verfügt. In diesem Fall kann die Betreuung über das KPZ-Modell gewählt werden.
Berechtigt ist jeder Unternehmer bzw. jede Unternehmerin oder ein ausdrücklich und mit Entscheidungskompetenz beauftragter Vertreter (§ 13 Arbeitsschutzgesetz), der bei der BGN Mitglied ist und einen Betrieb mit bis zu 20 Beschäftigten führt.
Damit ist die externe Beratung durch einen Dienstleister der regionalen Kompetenzzentren gemeint. Sie können die anlassbezogene Beratung immer dann anfordern, wenn Sie für ein bestimmtes Problem selbst keine ausreichende Lösung haben. Beispiele für eine anlassbezogene Beratung sind: Einrichtung neuer Betriebsanlagen, Wiedereingliederung von Beschäftigten, Brandschutzfragen, gehäufte gesundheitliche Probleme im Betrieb oder Fragen zum Mutterschutz. Anlassbezogen bedeutet, dass die Beratung direkt auf das konkrete Problem oder die geplante Veränderung zugeschnitten ist.
Für alle Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten ist die Beratung durch externe Dienstleister über die beauftragten Kompetenzzentren der BGN ohne zusätzliche Kosten für den Unternehmer bzw. die Unternehmerin.
Beim Fernlehrgang handelt es sich um Selbstlernunterlagen, die der Unternehmer bzw. die Unternehmerin eigenständig durcharbeitet, um grundlegende Kenntnisse im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erwerben. Am Ende muss ein Kontrollbogen (Check-up) mit Richtig- und Falsch-Antworten ausgefüllt und an die BGN geschickt werden. Nach korrekter Beantwortung wird ein Zertifikat ausgestellt, das die Qualifizierung für ein alternatives Betreuungsmodell bestätigt.
Betriebe der Fleischwirtschaft (Gruppe I) haben ein höheres Gefährdungspotenzial. Für diese Betriebe ist für die Erfüllung der Aufgaben ein höherer Zeitaufwand erforderlich als in Betrieben mit einem niedrigeren Gefährdungspotenzial (Gruppe III). Die Basisqualifizierung ist deshalb umfangreicher.
Die Motivationsmaßnahme ist der erste Schritt der Qualifizierung für das alternative Betreuungsmodell. Betriebe der Fleischwirtschaft müssen an einem Präsenz- oder Webseminar teilnehmen. Alle anderen Branchen können zwischen Fernlehrgang und Präsenz- bzw. Online-Seminar wählen. Im Anschluss folgt die Informationsmaßnahme.
Nach der Teilnahme an einer Motivationsmaßnahme müssen Betriebe der Betreuungsgruppe I (insb. Fleischwirtschaft) eine verpflichtende Fortbildungsmaßnahme absolvieren, die in der Vorschrift als „konzentrierte Informationsmaßnahme“ bezeichnet wird. Diese verpflichtende Fortbildungsmaßnahme kann als Präsenz-, Web- oder Onlineseminar durchgeführt werden und umfasst:
Alle 3 Jahre: 8 Lerneinheiten
Alle 5 Jahre: 16 Lerneinheiten
Für die anderen Betreuungsgruppen ist die Teilnahme freiwillig, aber sehr empfohlen für eine bestmögliche Qualität des Arbeitsschutzes im Betrieb. Nutzen Sie hierfür bitte insbesondere das Angebot der KPZ-Fortbildung.
Die Kosten für die Basisqualifizierung und die Fortbildungsmaßnahme werden über die BGN-Beitragsumlage finanziert. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Unternehmer bzw. die Unternehmerin.
Kosten für die Teilnahme an externen Veranstaltungen, Tagungen oder Fachmessen werden von der BGN nicht übernommen.
Die Teilnahme an eigenen Veranstaltungen der BGN (Arbeitsschutztagung, Branchentagung) ist kostenfrei.
