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Ein Mitarbeiter prüft ein Laufband mit Plastikflaschen.

Fragen und Antworten zum Unternehmermodell

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Alle Betriebe mit mehr als 20 bis maximal 50 Beschäftigte können das Unternehmermodell wählen. Voraussetzung ist eine entsprechende Qualifizierung des Unternehmers bzw. der Unternehmerin.

Für  die Berechnung wird die durchschnittliche Zahl der Vollbeschäftigten pro Jahr herangezogen. Teilzeitbeschäftigte werden dabei anteilig berücksichtigt – je nach ihrer regelmäßigen Wochenarbeitszeit:

  • nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5

  • mehr als 20 bis 30 Stunden mit 0,75

  • mehr als 30 Stunden mit 1,0

Saisonarbeitskräfte sind entsprechend anteilsmäßig zu berücksichtigen (beispielsweise bei 3 Monaten Beschäftigung mit ¼). Als Beschäftigte zählen auch Leiharbeitskräfte, die über ein anderes Unternehmen in Ihrem Betrieb eingesetzt werden. Auch wenn diese Personen bei einem anderen Arbeitgeber angestellt sind, gelten für sie nach § 11 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) die gleichen Arbeitsschutzvorschriften wie für Ihre eigenen Beschäftigten.

Ebenfalls zu berücksichtigten sind Auszubildende und zur ihrer Berufsausbildung beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten sowie Hospitantinnen und Hospitanten.

Ermitteln Sie die maßgebende Beschäftigtenzahl ganz einfach mit unserer Berechnungshilfe.

zur Berechnungshilfe

Wenn die Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt über 50 steigt, dann ist die Teilnahme am Unternehmermodell nicht mehr möglich. Bei kurzzeitigen oder vorübergehenden Überschreitungen der Betriebsgrößengrenze bleibt die bisherige Betreuungsform bestehen, um ständige Wechsel zwischen den Betreuungsmodellen zu vermeiden.

Berechtigt ist jeder Unternehmer bzw. jede Unternehmerin oder ein ausdrücklich mit Entscheidungskompetenz beauftragter Vertreter (§ 13 Arbeitsschutzgesetz), der bei der BGN Mitglied ist und einen Betrieb bis 50 Beschäftigte führt. Er oder sie muss autorisiert sein, über die Inanspruchnahme einer anlassbezogenen Betreuung durch externe Dienstleister zu entscheiden.

Damit ist die externe Beratung durch einen Dienstleister (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) gemeint. Sie können die anlassbezogene Beratung immer dann anfordern, wenn Sie für ein bestimmtes Problem selbst keine ausreichende Lösung haben. Beispiele für eine anlassbezogene Beratung sind: Einrichtung neuer Betriebsanlagen, Wiedereingliederung von Beschäftigten, Brandschutzfragen, gehäufte gesundheitliche Probleme im Betrieb oder Fragen zum Mutterschutz. Anlassbezogen bedeutet, dass die Beratung direkt auf das konkrete Problem oder die geplante Veränderung zugeschnitten ist.

Für Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten muss der Unternehmer bzw. die Unternehmerin selbst für entstehende Kosten aufkommen.

Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten ist die Beratung durch externe Dienstleister über die beauftragten Kompetenzzentren der BGN ohne zusätzliche Kosten für den Unternehmer bzw. die Unternehmerin.

Die Kosten für die Basisqualifizierung und die Fortbildungsmaßnahme werden über die BGN-Beitragsumlage finanziert. Es entstehen keine zusätzlichen Kosten für den Unternehmer bzw. die Unternehmerin.

Kosten für Informationsmaßnahmen wie die Teilnahme an externen Veranstaltungen, Tagungen oder Fachmessen werden von der BGN nicht übernommen.

Die Teilnahme an eigenen Veranstaltungen der BGN (Arbeitsschutztagung, Branchentagung) ist kostenfrei.

Unternehmermodell

0621 4456 - 3333

unternehmermodell@bgn.de unternehmermodell@bgn.de