Gefahrtarif / Gefahrklassen
Im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungszweigen, bei denen Grundlage für die Beitragsberechnung ausschließlich die Entgelte bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze sind, spielen in der gesetzlichen Unfallversicherung Risiken eine wesentliche Rolle. Insofern gleicht die Unfallversicherung einer Individualversicherung, bei der die Beiträge üblicherweise nach Versicherungsrisiken abgestuft werden.
Zur Abstufung der Beiträge nach Gefährdungsrisiken in den Unternehmen hat die BGN durch einen Gefahrtarif Gefahrklassen zu bilden. Die Gefahrklassen sind nicht nach einer einmal festgelegten abstrakten Gefahr zu bilden, sondern laufend spätestens nach sechs Jahren den Gefährdungsrisiken anzupassen, was gleichbedeutend ist mit der Überprüfung und Neuaufstellung des Gefahrtarifs. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich die Risiken der einzelnen Gewerbezweige durch neue Techniken und Arbeitsweisen verändern und durch Anstrengungen bei der Prävention die Unfallgefahr nachhaltig beeinflusst wird.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Unternehmer mit ihren Unternehmen zu Risikogemeinschaften nach dem Prinzip der gewerbsmäßigen Gliederung zusammengeschlossen. Daher muss auch die Unfallgefahr, die sich in der Gefahrklasse ausdrückt, als Durchschnittsgefährdung ganzer Gewerbezweige gemessen werden. Würde die Gefahrklasse individuell für einzelne Unternehmen festgestellt, so ginge damit eine gerechte Beitragsumverteilung verloren. Dies wäre ein Verstoß gegen elementare Versicherungsprinzipien.
Gefährdungsrisiken schlagen sich am deutlichsten am Unfallgeschehen und damit in den für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gezahlten Leistungen nieder. Deshalb sind die Gefahrklassen aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Entgelten (Bruttolohnsummen der Arbeitnehmer und Versicherungssummen der Unternehmer) zu berechnen.
Der Gefahrtarif der BGN ist ein Neulasttarif, d.h. der Gefahrklassenberechnung werden nur die Entschädigungsleistungen und Arbeitsentgelte aus einem Beobachtungszeitraum zugrunde gelegt, der unmittelbar vor dem Inkrafttreten eines neuen Gefahrtarifes liegt. Dieses Verfahren führt zu einer relativ schnellen Anpassung der Gefahrklassen an Veränderungen im Unfallgeschehen sowie den Arbeitseinkommen und hat einen automatischen, versicherungskonformen Risikoausgleich zwischen den einzelnen Tarifstellen der BGN zur Folge. Nachhaltige Prävention wirkt sich somit zeitnah in der Gefahrklasse aus.
Die Gefahrklasse wird für die in einer Gefahrtarifstelle zusammengefassten Gewerbezweige nach folgender Formel berechnet:
Unfallentschädigungsleistungen x 1000
Entgelte
= Gefahrklasse
In den Fällen, in denen der BGN bekannt ist, dass die im Teil II, Nr. 5 des Gefahrtarifes geforderten Voraussetzungen für eine gesonderte Veranlagung des Bürobereiches vorliegen, wird dieser Bereich nach der dafür gültigen Gefahrklasse 0,5 veranlagt. In allen anderen Fällen erfolgt eine gesonderte Veranlagung des Bürobereiches nur dann, wenn uns vom Unternehmer ausdrücklich bestätigt wird, dass alle dafür im Gefahrtarif geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Erläuterungen zum Begriff "Büro" finden Sie in den Informationen zum Nachweis zur Beitragsberechnung.
Wir stellen immer wieder fest, dass Änderungen im Unternehmen, die Auswirkungen auf die Zuordnung zu den Gefahrklassen haben, nicht oder oft verspätet angezeigt werden. Dies kann zu Beitragsnachteilen führen.
Die Zuordnung der Versicherungssumme zur freiwilligen Versicherung erfolgt seit dem 01.01.2019 nach der Veranlagung des Hauptunternehmens, wobei eine Berücksichtigung des Bürobereiches nicht möglich ist.
Bei der Bildung einer Gefahrtarifstelle ist darauf zu achten, dass dieselbe eine ausreichende Größe besitzt, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Beitragsberechnung ausgeschlossen werden. Es kann daher nicht für jeden Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle existieren.
Gefahrtarife
Langfristig gesehen konnten die Beiträge im Durchschnitt aller Gewerbezweige gesenkt werden, und zwar von 1,7 % des Arbeitsentgeltes im Jahre 1950 auf heute 1,3 %. Zu dieser rückläufigen Entwicklung der Beiträge haben die gewerblichen Berufsgenossenschaften durch intensive präventive Bemühungen um die Sicherheit und Gesundheit der Versicherten am Arbeitsplatz und durch qualifizierte medizinische Rehabilitationsmaßnahmen einen wesentlichen Beitrag geleistet. Würden die Unfall und Rentenhäufigkeit heute noch auf dem gleich hohen Niveau des Jahres 1960 liegen, müssten die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft bei aktueller Kostenstruktur derzeit jährlich etwa vier Milliarden EUR mehr an Beiträgen zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften aufbringen, als dies heute tatsächlich der Fall ist. Diese günstige Beitragsentwicklung ist umso bemerkenswerter, als die Unfallversicherung, als Trägerin medizinischer Rehabilitation, von der Kostenexplosion im Gesundheitswesen ebenso betroffen war wie die Krankenversicherung.
Nachdem die von den Berufsgenossenschaften zu erbringenden finanziellen Leistungen im Versicherungsfall durch Gesetz festgelegt sind, bestehen bei ca. 90 % unserer Ausgaben keine direkten Einwirkungsmöglichkeiten. Soweit eine Einflussnahme möglich ist, haben wir durch verschiedene Maßnahmen und Projekte sichergestellt, dass die Kernaufgaben Prävention und Rehabilitation auch bei veränderten Umfeldbedingungen effizient und wirtschaftlich wahrgenommen werden können. Insbesondere haben wir durch einen konsequenten Ausbau unserer EDV-Dialog-Systeme eine erhöhte Produktivität der Verwaltung und somit eine effiziente Aufgabenerledigung erreicht.
Betriebsbeschreibung allgemein
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Beiblatt GbR / OHG
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Antrag auf freiwillige Versicherung
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Informationen zur freiwilligen Versicherung
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Satzung der BGN
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Der Bürobereich - Erläuterungen zum Nachweis von Entgelten im Lohnnachweis
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