Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Diese umfasst auch die gesetzliche Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die gesetzliche Unfallversicherung ist - ebenso wie die anderen Versicherungszweige - eine Pflichtversicherung.
Gesetzliche Grundlage der Unfallversicherung ist das Sozialgesetzbuch, insbesondere dessen Siebtes Buch (SGB VII). Der Abschluss privater Unfall- oder Haftpflichtversicherungsverträge beeinflusst und ersetzt nicht die Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Für die gewerbliche Wirtschaft sind Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die gewerblichen Berufsgenossenschaften. Das sind fachlich nach Gewerbezweigen gegliederte Körperschaften des öffentlichen Rechts, in denen die Unternehmer der einzelnen Gewerbezweige für die Zwecke der Unfallversicherung zusammengeschlossen sind.
Die Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten und die Verletzten/Erkrankten sowie ihre Hinterbliebenen zu entschädigen.
Die BGN ist für die in ihrer Satzung aufgezählten Gewerbezweige im gesamten Bundesgebiet sachlich zuständig. Dazu gehören insbesondere Betriebe zur Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln, von Futtermitteln, von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, Mineralbrunnen sowie Betriebe des Gaststätten- und Beherbergungsgewerbes. Außerdem sind ihr die Schaustellungsunternehmen zugeteilt worden. Weitere Informationen zur Zuständigkeit, siehe auch Zuständigkeitsvereinbarungen (s.u.).
Die Zuständigkeit der BGN erstreckt sich auch auf Unternehmen, die aus verschiedenartigen Bestandteilen (Haupt-, Neben-, Hilfsunternehmen) bestehen. Fällt das Hauptunternehmen in die Zuständigkeit der BGN, ist sie auch für Unternehmen zuständig, die sonst einer anderen BG angehören würden. Hauptunternehmen ist das Unternehmen mit den meisten Versicherten.
Jeder Unternehmer eines Betriebes der angeschlossenen Gewerbezweige, gleichgültig, ob in seinem Unternehmen versicherte Personen tätig sind oder nicht, gehört kraft Gesetzes (also ohne dass es einer besonderen Erklärung darüber bedarf) der Berufsgenossenschaft an.
Die Mitgliedschaft entsteht mit Beginn der vorbereitenden Tätigkeiten für das Unternehmen. Der Unternehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen binnen einer Woche nach Beginn bei der Berufsgenossenschaft anzumelden. Sofern Sie Ihr Unternehmen noch nicht angemeldet haben, senden Sie uns bitte die ausgefüllte Betriebsbeschreibung zu.
In manchen Branchen besteht eine Sofortmeldepflicht (§28 a Abs. 4 SGB IV). Hierzu zählen das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, das Schaustellergewerbe und die Fleischwirtschaft. Wer diese Sofortmeldepflicht nicht erfüllt leistet Schwarzarbeit, bzw. unterstützt diese (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung)
Ferner hat der Unternehmer Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens, jede Erweiterung oder Einstellung des Unternehmens oder von Unternehmensteilen, Änderungen von Voraussetzungen für die Gefahrklassenzuordnung, den Wechsel des Unternehmers, den Eintritt oder das Ausscheiden eines Mitunternehmers und die Änderung der Rechtsform des Unternehmens binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
Eine Befreiung von der Mitgliedschaft ist nicht möglich.
Es entstehen jedoch nur dann Beiträge, wenn versicherte Personen tätig werden.
Die Mitgliedschaft endet mit der Betriebsaufgabe.
Betriebsbeschreibung allgemein
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Beiblatt GbR / OHG
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Beiblatt GmbH / UG / KG
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Beiblatt AG
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Beiblatt eG
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Beiblatt eV
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Antrag auf freiwillige Versicherung
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Merkblatt zur freiwilligen Versicherung
Wichtige Info | PDF-Datei
Formularanforderung Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat)
Wichtige Info
Lohnnachweis
Wichtige Infos
Bearbeitungshinweise zum Ausfüllen des Lohnnachweises
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Informationen zur freiwilligen Versicherung
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Wichtige Informationen zur BGN
Wichtige Infos
Satzung der BGN
Wichtige Infos | PDF-Datei
Der Bürobereich - Erläuterungen zum Nachweis von Entgelten im Lohnnachweis
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Vereinbarung zwischen der BGHW und der BGN zur Abgrenzung der Zuständigkeiten bei Backshops
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Vereinbarung zwischen der BGHW und der BGN zur Zuständigkeit für Tank- und Rastanlagen
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Übereinkommen zwischen der BGHW (ehem. GROLA) und der BGN
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