Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen für Schwangere
In den letzten Tagen erreichen uns vermehrt Anfragen im Hinblick auf die Beschäftigung schwangerer Frauen im während der Corona-Pandemie. Einige Aufsichtsbehörden haben dazu Handreichungen herausgegeben, die wir nachfolgend verlinkt haben:
Schleswig-Holstein | Externe PDF-Datei
Bayern | Externer Link
Baden-Württemberg | Externe PDF-Datei
Niedersachsen | Externe PDF-Datei
Ausführliche Informationen zu den Risiken des Coronavirus für schwangere Frauen und Säuglinge finden Sie bei der
Deutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V.
Externer Link
Arbeitgeber sind verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz für jeden Arbeitsplatz im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung von schwangeren und stillenden Müttern sowie des Kindes zu erweitern. Die Gefährdungsbeurteilung und die ggf. daraus resultierenden Schutzmaßnahmen, sowie die Unterweisung der Beschäftigten sind zu dokumentieren. Teilt eine Mitarbeiterin dem Arbeitgeber mit, dass sie schwanger ist oder stillt, muss er die bestehende Gefährdungsbeurteilung konkretisieren und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer psychischen und physischen Gesundheit sowie ihres Kindes festlegen. Die Arbeitsbedingungen müssen so gestaltet werden, dass Gefährdungen vermieden sowie eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird.
Die Aufsichtsbehörden von Baden Württemberg (Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung), Hessen (Arbeitshilfe zur Gefährdungsbeurteilung), Niedersachsen (Ratgeber Beurteilung der Arbeitsbedingungen) und Thühringen (Arbeitshilfe) haben Muster-Checklisten bzw. Arbeitshilfen herausgegeben. Weiterhin haben sie detailliertere Empfehlungen für definierte Tätigkeitsbereiche herausgegeben, die jedoch noch nicht der aktuellen Regelung angepasst sind. Nach Rücksprache mit einigen Aufsichtsbehörden gelten diese hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung weiter bis diese überarbeitet wurden. Die Infos finden Sie hier . Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden (siehe hier)
Allgemeine Infos zur Gefährdungsbeurteilung finden Sie hier.
Der Begriff der "unverantwortbaren Gefährdung" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und im Arbeitsschutzrecht nicht bekannt. Er wird gem. §9 (2) wie folgt definiert:
"Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist." Gem. Referentenentwurf (Bundesfamilienministerium) vom 3.3.2016 müssen hinnehmbare Gefährdungen nicht ausgeschlossen werden, da sie entweder nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auftreten oder bei Eintritt weder die Frau noch ihr ungeborenes Kind nennenswert gesundheitlich beeinträchtigen.
Der neu geschaffene staatliche Ausschuss für Mutterschutz soll Empfehlungen zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben erarbeiten und Arbeitgebern und Vollzugsbehörden zur Verfügung stellen. Bisher hat sich dieser noch nicht konstituiert.
Sobald der Ausschuss Empfehlungen erarbeitet hat, werden Sie hier Informationen finden.
Zu den Aufgaben des Ausschusses, Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen unverantwortbaren Gefährdung einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes am Arbeitsplatz zu ermitteln. Das Gremium soll dazu beitragen, dass die neuen gesetzlichen Regelungen in der Praxis gut umgesetzt werden. Sobald der Ausschuss Empfehlungen erarbeitet hat, werden Sie hier informieren.
Die Homepage der Geschäftsstelle des Ausschusses beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben finden sie hier.
Einige Behörden haben Empfehlungen für definierte Tätigkeitsbereiche herausgegeben, die jedoch noch nicht der aktuellen Regelung angepasst sind. Nach Rücksprache mit einigen Aufsichtsbehörden gelten diese hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung weiter bis diese überarbeitet wurden. Im Zweifelsfalle wenden Sie sich bitte an die zuständigen Behörden.
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Stand Juli 2015
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Stand Juli 2015