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WissenKompakt Mutterschutzgesetz

Mutterschutzgesetz

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Die Schwangerschaft bzw. eine stillende Mutter sind der staatlichen Aufsichtsbehörde zu melden

Wo finde ich die Kontaktdaten der Behörden?

Gemäß Mutterschutzgesetz (siehe Bundesgesetzblatt ) muss der Arbeitgeber der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde die Schwangerschaft unverzüglich mitteilen. Diese beaufsichtigt auch die Ausführung der entsprechenden Vorschriften. Setzen Sie sich bitte mit der für Sie zuständigen Behörde in Verbindung, hier erhalten Sie weitergehende Informationen (z.B. Formulare zur Meldung, Informationen zu Beschäftigungsverboten und Kündigungsschutz). Die für Sie zuständigen Behörden finden Sie in der folgenden Tabelle. 

Bitte beachten Sie: Wir, die BGN, sind nicht der richtige Adressat für diese Meldung!

Bitte beachten Sie, dass diese Seite keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat und die BGN keine Verantwortung für die Inhalte der verlinkten Seiten übernimmt. 

Ihr Ansprechpartner:

06131 785 - 395

Dr. Frank Schneider

Abteilung Gesundheitsschutz
Außenstelle Mainz

gs_praevention_mainz@bgn.de gs_praevention_mainz@bgn.de

Aktuelles aus dem

Mutterschutzrecht

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Arbeitgeberleitfaden zum

Mutterschutz

Der Arbeit­geber­leit­faden zum Mutter­schutz des Bundes­familien­minis­teriums infor­miert über Rechte und Pflichten, Kündi­gungs­schutz und Mutter­schafts­leistungen, Pausen­gestal­tung, Nacht- und Sonn­tags­arbeit sowie Rege­lungen für geson­derte Berufs­gruppen.

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Einfach erklärt:

Der Mutterschutz

Was für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wichtig ist.

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Einfach erklärt:

Der Mutterschutz

Was für Arbeitnehmerinnen wichtig ist.

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