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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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Ein Küchenchef im Gespräch mit einem Berater

Fragen und Antworten zum ASD*BGN

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Unsere Leistungen

Der ASD*BGN unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung ihrer gesetzlichen Pflichten für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb.

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Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen. Sollte Ihre Frage noch nicht beantwortet sein, dann rufen Sie uns an (Servicetelefon 0621 4456-2678), oder schicken Sie eine Nachricht an asd@bgn.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Regelbetreuung

Unternehmerinnen und Unternehmer haben folgende Möglichkeiten im Rahmen der Regelbetreuung: 

  • Einstellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und eines Arbeitsmediziners oder

  • Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes per Vertrag oder

  • Beauftragung des ASD*BGN im Rahmen einer Mitgliedschaft.

Natürlich können diese Möglichkeiten auch kombiniert werden, z. B. durch die Beauftragung eines überbetrieblichen Betriebsarztes und die Anstellung einer eigenen Sifa. Der ASD*BGN bietet grundsätzlich nur die kombinierte Leistung an, also Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik aus einer Hand. 

Von diesem Grundsatz gibt es eine einzige Ausnahme, nämlich dann, wenn Unternehmen eine anderweitige sicherheitstechnische Betreuung nachweisen (in der Regel eine eigene Sifa). In diesem Fall besteht die Möglichkeit, vom ASD*BGN nur die arbeitsmedizinische Betreuung zu erhalten.

Kompetenzzentrenmodell und Unternehmermodell

Für Betriebe mit bis zu 50 Vollbeschäftigten gibt es Sonderregelungen innerhalb der DGUV Vorschrift 2: 

Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten:

Unternehmerinnen und Unternehmer mit bis zu 10 Vollbeschäftigten müssen keine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Betriebsarzt bestellen, wenn sie an Qualifizierungsmaßnahmen im Kompetenzzentrenmodell teilnehmen. Für die Fälle, in denen Sie ein Problem im Arbeitsschutz nicht alleine lösen können, wenden Sie sich an das Netzwerk regionaler Kompetenzzentren der BGN und erhalten dort eine kostenfreie fachliche Beratung.

Betriebe mit 11 bis 50 Beschäftigten:

Unternehmerinnen und Unternehmer mit mehr als 10 und bis zu 50 Vollbeschäftigten können sich im Rahmen des Unternehmermodells qualifizieren und selbst Dreh- und Angelpunkt aller Aktivitäten im Arbeitsschutz werden. Im Bedarfsfall nehmen Sie eine kostenpflichtige Beratung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt in Anspruch.

Unabhängig von der Betriebsgröße steht jedem Unternehmen die Teilnahme am ASD*BGN offen – auch Kleinstbetrieben mit unter 10 Beschäftigten.

Definition Vollbeschäftigte: Die Anzahl der durchschnittlich im Betrieb Beschäftigten (Vollbeschäftigten) basiert auf der Summe der gemeldeten Arbeitsstunden im Jahr. Diese wird durch die von der DGUV vorgegebene mittlere Jahresarbeitszeit geteilt (derzeit 1.600 Arbeitsstunden pro Jahr; ehemals Vollarbeiterrichtwert) und auf volle 100 Stunden aufgerundet. So ergibt sich die rechnerische Zahl der Vollbeschäftigten im Unternehmen.

Der Anschluss an den ASD*BGN ist freiwillig und jederzeit möglich. Ein kurzes, formloses Schreiben an die BGN reicht aus – schon ist der Beitritt erklärt.

Wenn Ihr Unternehmen neu bei der BGN angemeldet ist, haben Sie 6 Monate Zeit, um schriftlich nachzuweisen, wie Sie die Betreuungspflicht nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) in Ihrem Betrieb erfüllen.

Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Folgemonats, nachdem Sie den Bescheid über die BGN-Mitgliedschaft (Mitgliedsschein) erhalten haben. Liegt nach Ablauf der Frist kein Nachweis über eine alternative Betreuung vor (z. B. anderweitige Regelbetreuung oder Qualifizierung für Kompetenzzentren- bzw. Unternehmermodell), erfolgt automatisch der Anschluss an den ASD*BGN. So sieht es die Satzung der BGN vor.

Nutzen Sie bereits eine alternative Betreuung, können Sie sich vom ASD*BGN befreien lassen: Reichen Sie einen schriftlichen Nachweis bei der BGN ein – etwa über eine Regelbetreuung oder eine anerkannte Qualifizierung. Die Befreiung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, der auf Ihren Antrag folgt.

Die Kosten für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung trägt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) der Unternehmer. Zum Beginn eines neuen Kalenderjahres werden die Kosten des ASD-Betreuungssystems im abgelaufenen Jahr festgestellt und nach einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren, dem Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung, auf alle ASD-Mitglieder dieses Jahres umgelegt (analog dem Beitragsverfahren der BGN). Um dabei eine maximale Beitragsgerechtigkeit herbeizuführen wurden 3 Umlagegruppen gebildet:
 

  • Gruppe 1 für Betriebe, die nur eine medizinische Betreuung erhalten,

  • Gruppe 2 für Betriebe mit bis zu 10 Vollbeschäftigten, die eine medizinische und sicherheitstechnische Betreuung erhalten,

  • Gruppe 3 für Betriebe mit mehr als 10 Vollbeschäftigten, die eine medizinische und sicherheitstechnische Betreuung erhalten.

Innerhalb der jeweiligen Umlagegruppen werden nur die von den Mitgliedern dieser Gruppe verursachten Kosten beitragsrelevant umgelegt. 

Darüber hinaus fließen in die konkrete Beitragsberechnung je Betrieb die branchenabhängige Beitragsklasse und die Zahl der Vollbeschäftigten ein. Dadurch werden sowohl die branchenspezifisch unterschiedlichen Gefährdungen als auch die jeweiligen Betriebsgrößen korrekt berücksichtigt (s. u.). 

Je vollbeschäftigten Arbeitnehmer (= je 1.600 Arbeitnehmerstunden) ist im Jahr 2025 mit folgenden voraussichtlichen Jahresbeiträgen zu rechnen (basierend auf der Umlage 2024):

a) Betriebe bis 10 Vollbeschäftigten
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung (= Kombibetreuung)
GewerbegruppeBeitragsklasseUmlageanteil netto (gerundet)
11,758,90 Euro
21,551,90 Euro
31,241,60 Euro
Nur arbeitsmedizinische Betreuung
10,531,20 Euro
20,212,50 Euro
30,1811,30 Euro

 

b) Betriebe mit mehr als 10 Vollbeschäftigten

Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung (= Kombibetreuung)
GewerbegruppeBeitragsklasseUmlageanteil netto (gerundet)
12,584,10 Euro
21,550,50 Euro
30,516,90 Euro
Nur arbeitsmedizinische Betreuung
10,6339,30 Euro
20,3823,70 Euro
30,138,20 Euro

Der ASD*BGN-Beitrag wird einmal jährlich erhoben und abgerechnet. Im April erhalten Sie einen Beitragsbescheid für das vorangegangene Kalenderjahr – genau wie beim BGN-Beitrag. Wenn Ihre Mitgliedschaft unterjährig endet, erfolgt zeitnah eine Endabrechnung (Beitragsabfindung).

Durch die Mitgliedschaft haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen des ASD*BGN-Betreuungssystems:

  • In regelmäßigen Abständen besuchen Sie die vom ASD*BGN beauftragten externen Dienstleister direkt im Unternehmen. Für Kleinbetriebe mit sogenannter Intervallbetreuung finden diese Einsätze alle zwei Jahre, in anderen Fällen jährlich statt.

  • Wenn es zu akuten arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Problemen kommt, können Sie jederzeit Unterstützung durch Ihren zuständigen Dienstleister anfordern.

Sie profitieren zusätzlich von den zentralen Leistungen des ASD*BGN – darunter Forschungsergebnisse und Praxisprojekte, die sich mit überbetrieblichen, branchenspezifischen Herausforderungen befassen. Die Ergebnisse dieser Arbeit fließen in die Betreuung ein und kommen Ihnen damit zugute.

Der ASD*BGN arbeitet auf Grundlage des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2). 

Neben den üblichen Basisleistungen entsprechend § 3 ASiG ist auch die sogenannte „Angebots- und Wunschvorsorge“ nach Arbeitsmedizinischer Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) Bestandteil des ASD*BGN-Leistungsumfanges, nicht dagegen die Pflichtvorsorge.

Grundlage für das Angebot oder die verpflichtende Durchführung von Vorsorgen bilden die Gefährdungsbeurteilung sowie ArbMedVV.

Der Betriebsarzt informiert Sie, bei welchen Gefährdungen ein Vorsorgeangebot gemacht werden muss und welche Formalitäten hierbei eingehalten werden müssen. Hierzu finden Sie weitere Informationen in der „Arbeitsmedizinischen Regel AMR 1“ mit Ausführungsbestimmungen zu § 5 der ArbMedVV.

In der Einsatzzeit im Rahmen des ASD*BGN-Auftrages können Angebots- und Wunschvorsorgen gemäß Arb-MedVV erbracht werden. Pflichtvorsorgen im Sinne der ArbMedVV müssen außerhalb der Einsatzzeit des ASD*BGN-Auftrages erbracht werden. Es bedarf hierzu einer gesonderten Vereinbarung und Abrechnung zwischen dem Betriebsarzt und Ihnen.

Einstellungsuntersuchungen sowie Untersuchungen zur Eignung für eine bestimmte Tätigkeit (z. B. G 25 und G 41) können nicht in der Einsatzzeit des ASD*BGN-Auftrages erbracht werden. Sofern Sie derartige Untersuchungen wünschen, sollte dies auf der Basis einer Betriebsvereinbarung und mit gesonderter Beauftragung außerhalb des ASD*BGN-Auftrages erfolgen.

Ebenso können „Allgemeine Vorsorgen“ ohne konkrete arbeitsmedizinische Fragestellung im Einzelfall nicht im Rahmen des ASD*BGN-Auftrags geleistet werden.

Impfungen sind nicht im ASD*BGN-Auftrag enthalten. Die Kosten für "Material" wie ggf. Blutentnahmen zur AK- und Titerbestimmung sowie den Impfstoff muss in jedem Fall der Arbeitgeber tragen. Lediglich die Kosten, welche für die Vorsorge selbst anfallen (z. B. bei Tätigkeiten mit Biostoffen), können über den ASD*BGN abgerechnet werden, dies aber nur, wenn es sich um keine Pflichtvorsorge handelt.

Beratungen oder Untersuchungen nach anderen Rechtsvorschriften sind nicht im Aufgabenkatalog der ärztlichen ASD*BGN-Dienstleistung enthalten. Dazu gehören z. B.

  • Erstbelehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz 

  • Lebensmittelverordnungen und Hygienevorschriften

  • Arbeitszeitgesetz

  • Jugendarbeitsschutzgesetz

Ausnahme: Wenn die Folgebelehrung nach Infektionsschutzgesetz oder die Lebensmittelhygiene-Schulung nach EU-Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 als Teil einer Unterweisung arbeitsmedizinischen Inhaltes, z. B. zum Hautschutz, durchgeführt wird, kann dies im Rahmen des ASD*BGN-Auftrags erfolgen.

Eine Beratung zum Mutterschutzgesetz ist ebenso wie die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz und die arbeitsmedizinische Beratung von schwangeren und stillenden Beschäftigten im ASD*BGN-Auftrag enthalten.

Eine Beratung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch kann im Rahmen des ASD*BGN-Auftrags erfolgen. Wenn ein Mitarbeiter die Begleitung im BEM durch einen Arbeitsmediziner oder eine Sicherheitsfachkraft wünscht, ist dies auch Bestandteil der ASD*BGN-Betreuung.

Die Durchführung des BEM obliegt jedoch dem Unternehmer und ist somit keine ASD*BGN-Leistung. Wenn der Unternehmer eine Durchführung wünscht, muss dies mit gesonderter Beauftragung außerhalb des ASD*BGN-Auftrages erfolgen.

Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Befunde und Diagnosen werden gegen den Willen des Arbeitnehmers niemandem, also auch nicht dem Arbeitgeber oder dem ASD*BGN, mitgeteilt.

Die Beitragsberechnung des ASD*BGN erfolgt nach dem gleichen gesetzlichen Verfahren wie bei der BGN (Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung). 
Dabei werden die Kosten gerecht auf die Mitglieder der jeweiligen Umlagegruppe (nur medizinische Betreuung, medizinische und sicherheitstechnische Betreuung bis 10 Vollbeschäftigte, medizinische und sicherheitstechnische Betreuung mit mehr als 10 Vollbeschäftigten) verteilt. Den Schwerpunkt bilden hierbei die Kosten für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der ASD-Mitglieder. Die sonstigen Kosten (z. B. Personal, Räume, EDV) werden so gering wie möglich gehalten. Der Beitrag dient einzig der Kostendeckung, denn der ASD*BGN darf keinerlei Gewinne erwirtschaften.

Für die Höhe Ihres konkreten ASD-Beitrages sind 3 Faktoren ausschlaggebend:

  • Die Zahl der Vollbeschäftigten in Ihrem Unternehmen, eine betriebsspezifische Größe, die sich von Betriebsstätte zu Betriebsstätte unterscheiden kann.

  • Die Beitragsklasse, eine Größe, die sich aus den gewerbespezifischen Gefährdungen der unterschiedlichen Branchen ergibt. Der jeweilige Gewerbezweig, dem Ihr Unternehmen angehört, bestimmt die Zugehörigkeit zu einer Beitragsklasse, denn das Gewerbe bestimmt die "Risiken". Die Beitragsklassen werden vom Vorstand der BGN in einer Richtlinie festgelegt.

  • Der Beitragsfuß, der die Kostenentwicklung des vergangenen Jahres berücksichtigt und der alljährlich durch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter im Vorstand der BGN festgelegt wird. Er ist für alle Betriebe einer Umlagegruppe gleich. 

Die Beitragsberechnung erfolgt nach folgender Formel:

Zahl der Vollbeschäftigten * Beitragsfuß * Beitragsklasse = Jahresbeitrag

(Jahresbeitrag / 12) x Anzahl Beitragsmonate = Anteiliger Beitrag bei nicht ganzjähriger Mitgliedschaft

Ist der so errechnete Beitrag geringer als der Mindestbeitrag (s. u.), wird der Mindestbeitrag erhoben.

Der Begriff „Vollbeschäftigter“ bezieht sich ausschließlich auf die tatsächlich im Unternehmen geleistete Arbeitszeit – unabhängig davon, wie viele Personen beschäftigt sind.

Grundlage für die Berechnung ist die sogenannte mittlere Arbeitszeit (ehemals „Vollarbeiterrichtwert“). Dieser Wert wird jährlich von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) neu festgelegt und beschreibt, wie viele Arbeitsstunden eine vollbeschäftigte Person durchschnittlich über alle Gewerbezweige hinweg im vergangenen Kalenderjahr geleistet hat.

Um die Zahl der rechnerischen Vollbeschäftigten zu ermitteln, werden die im „Betriebsstättenbezogenen Stundennachweis“ (BSN) gemeldeten Arbeitsstunden durch die mittlere Arbeitszeit des Vorjahres geteilt. Diese beträgt aktuell 1.600 Stunden (Stand 2025).

Dabei können mehrere Teilzeitkräfte gemeinsam rechnerisch einen Vollbeschäftigten bilden, während einzelne Beschäftigte mit besonders hoher Stundenzahl auch mehr als einen Vollbeschäftigten darstellen können – etwa wenn ein Mitarbeiter 2.400 Stunden leistet, entspricht das 1,5 Vollbeschäftigten.

Bei Unternehmen, die den Stundennachweis nicht ausgefüllt an den ASD*BGN zurückgeschickt haben, werden die notwendigen Angaben geschätzt, um die Beitragshöhe ermitteln zu können.

In der "Anlage zum Bescheid - Auflistung der betriebsstättenbezogenen Berechnung" (diese entfällt bei Betrieben mit Mindestbeitrag) sind alle Betriebsstätten für die ein Beitrag berechnet wurde enthalten. Hier können Sie ersehen, welche Werte von uns für die Berechnung des jeweiligen Einzelbeitrages zugrunde gelegt wurden. 

In der Spalte Jahresstunden sind die Jahresarbeitsstunden der Arbeitnehmer aufgeführt. Bei Betriebsstätten, die nicht während des gesamten abgelaufenen Jahres bestanden haben, wurden die von Ihnen im "Betriebsstättenbezogenen Stundennachweis" (BSN) gemeldeten Arbeitsstunden auf Jahresarbeitsstunden hochgerechnet.Auf dieser Basis berechnen wir zunächst einen Jahresbeitrag für jede einzelne Betriebsstätte. Sofern die Mitgliedschaft nicht während des gesamten abgelaufenen Jahres bestanden hat, ist in der Spalte "Anteiliger Beitrag" der Betrag ausgewiesen, der sich, ergibt, nachdem der Jahresbeitrag anteilig gekürzt wurde auf die Anzahl der Monate der Mitgliedschaft dieser Betriebsstätte im ASD*BGN.

Wenn Sie mit dem Beitragsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch erheben. Idealerweise schreiben Sie uns kurz, unter Angabe des jeweiligen ASD-Aktenzeichens, was die Gründe für Ihren Widerspruch sind (gerne auch per Fax oder E-Mail). Wir prüfen jeden Widerspruch gegen einen ASD-Beitragsbescheid sorgfältig. Ist dieser berechtigt, erhalten Sie automatisch eine Gutschrift bezogen auf den zu korrigierenden Bescheid und einen neuen Beitragsbescheid, der Ihre Beanstandung berücksichtigt. Sollten wir Ihren Widerspruch nicht akzeptieren, haben Sie immer noch die Möglichkeit, diese Ablehnung sozialgerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Berichtigung eines Beitragsbescheides erfolgt aber auch ohne expliziten Widerspruch immer dann, wenn sich beitragsrelevante Grunddaten ändern (z. B. Zeiten der Mitgliedschaft, Höhe der Arbeitnehmerarbeitsstunden). Werden dem ASD*BGN solche Veränderungen gemeldet oder bekannt, wird automatisch eine Korrektur ausgelöst (Gutschrift der früheren Forderung und neuer Bescheid mit korrigierter Forderung). 

Die offene Gesamtforderung beim ASD*BGN bzw. ein eventuell verbleibendes Guthaben können Sie dem zu jedem Bescheid gehörenden Kontoauszug entnehmen. Ein eventuell bestehendes Beitragsguthaben kann mit künftigen Forderungen verrechnet werden oder Sie erhalten dieses auf Wunsch umgehend zurück. Die Beiträge zum ASD*BGN werden nur für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft erhoben. Endet die Mitgliedschaft, weil Sie uns eine anderweitige Betreuungsform nachgewiesen haben oder sich als Unternehmer für die Branchenbetreuung bzw. für das Unternehmermodell qualifiziert haben, endet auch die Beitragspflicht in dem Monat, in dem Sie den entsprechenden Nachweis bei der BGN eingereicht haben. Wird ein Betrieb aufgegeben, enden Mitgliedschaft und Beitragspflicht mit dem Monat der Betriebseinstellung.

Ja, auch wenn der Beitragsbescheid aus Ihrer Sicht Fehler enthält und Sie Widerspruch einlegen, sind Sie zunächst zur fristgerechten Zahlung verpflichtet. Bei verspäteter Zahlung ist der ASD*BGN gesetzlich verpflichtet, Ihnen Säumniszuschläge in Rechnung zu stellen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt „Was passiert bei verspäteter Zahlung?“.

Der Mindestbeitrag beträgt 50,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Wenn eine Forderung nicht bis zum Fälligkeitstag beglichen wird, sind wir gesetzlich verpflichtet, einen Säumniszuschlag zu erheben. Dieser beträgt 1 Prozent des offenen Betrags, abgerundet auf volle 50,00 Euro, und zwar für jeden angefangenen Monat der Säumigkeit.

Wichtig zu wissen: Ein neuer oder berichtigter Beitragsbescheid mit verändertem Fälligkeitstermin hebt die bereits entstandene Säumnis nicht auf – frühere Zahlungsfristen und entsprechende Zuschläge bleiben bestehen.

Kontakt

0621 4456-2678

Sie haben Fragen zum ASD*BGN? Rufen Sie uns an.

ASD*BGN
Dynamostraße 7-11
68165 Mannheim

asd@bgn.de asd@bgn.de

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