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Ein Mitarbeiter prüft ein Laufband mit Plastikflaschen.

Fragen und Antworten

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Beitragsbescheide 2023 werden versendet

Am 05. April 2024 hat der Vorstand der BGN die neuen Beitragsfüße für den ASD*BGN beschlossen. Der Versand der Bescheide für das Jahr 2023 erfolgt ab dem 22. April 2024.

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Hier finden Sie die Antworten auf häufig gestellte Fragen. Sollte Ihre Frage noch nicht beantwortet sein, dann rufen Sie uns an (Servicetelefon 0621 4456-2678), oder schicken Sie eine Nachricht an asd@bgn.de. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

Jeder Unternehmer hat nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der Unfallverhütungsvorschrift (DGUV Vorschrift 2), die gesetzlich verankerte Verpflichtung Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte (Arbeitsmediziner) zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 ASiG bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen.

Für kleinere und mittelständische Unternehmen ist die Erfüllung dieser Forderung nach einer arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung häufig eine zusätzliche Belastung, da sie nicht primär das unternehmerische Kerngeschäft betrifft. 
Besonders problematisch ist dies für dezentral organisierte Unternehmen, wenn die Niederlassungen weit verstreut gelegen sind.

Der ASD*BGN unterstützt die Unternehmer bei der Umsetzung ihrer gesetzlichen Pflichten maßgeblich und organisiert für seine Mitglieder die Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bundesweit.

Im Rahmen des ASD-Betreuungsmodells werden neben den unmittelbaren Leistungen vor Ort im Betrieb zusätzlich, im Rahmen von Projekten und Forschungsarbeiten, überbetriebliche, branchenspezifische Erkenntnisse erarbeitet (Zentrale Leistungen des ASD*BGN), die dann, zum Nutzen aller Mitglieder, über die vom ASD beauftragten Dienstleister (Arbeitsmediziner und Sicherheitsingenieure) wieder in die betriebliche Betreuung einfließen. Dieses einmalige Modell ermöglicht eine optimale und kostengünstige Betreuung und macht die Leistung auch für kleinere und mittelständische Betriebe bezahlbar.

Die Unternehmer haben folgende Möglichkeiten: 
Einstellung einer Sicherheitsfachkraft und eines Arbeitsmediziners, Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes per Vertrag, oder Beauftragung des ASD*BGN im Rahmen einer Mitgliedschaft. Natürlich können diese Möglichkeiten auch kombiniert werden, z. B. durch Beauftragung eines überbetrieblichen Betriebsarztes und Anstellung einer eigenen Sicherheitsfachkraft. 
Der ASD*BGN bietet grundsätzlich nur die kombinierte Leistung an, also Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik aus einer Hand. 

Von diesem Grundsatz gibt es eine einzige Ausnahme, nämlich dann, wenn Unternehmer eine anderweitige sicherheitstechnische Betreuung nachweisen (in der Regel eine eigene Sicherheitsfachkraft). In diesem Fall besteht die Möglichkeit vom ASD*BGN nur die arbeitsmedizinische Betreuung zu erhalten (was eine sehr kostengünstige Lösung darstellt).

Für Betriebe mit bis zu 50 Vollbeschäftigten sieht die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 der BGN Sonderregelungen vor. Unternehmer von Betrieben mit bis zu 10 Vollbeschäftigten können von der Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines Betriebsarztes absehen, wenn sie an entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen zum Branchenmodell teilnehmen. Unternehmer von Betrieben mit mehr als 10 und bis zu 50 Vollbeschäftigten benötigen im Bedarfsfall eine Beratung durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Betriebsarzt, wenn sie an entsprechenden Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen der BGN (Unternehmermodell) teilnehmen.
In Seminaren, Lehrgängen und bei regionalen Arbeitsschutzförderungsprogrammen können sich Unternehmer die für die Arbeitssicherheit ihrer Branchen erforderlichen Kenntnisse selbst aneignen, um den Bedarfsfall für die Inanspruchnahme einer "bedarfsorientierten", sicherheitstechnischen oder arbeitsmedizinischen Betreuung in ihrem Betrieb eigenverantwortlich zu erkennen und diese dann in die Wege zu leiten. 

Nähere Auskunft zur Branchenbetreuung, für Betriebe mit bis zu 10 Vollbeschäftigten, oder zum Unternehmermodell, für Betriebe mit mehr als 10 und bis zu 50 Vollbeschäftigten, gibt die BGN, Geschäftsbereich Prävention (Fon. 0621 / 4456-3333). Informationen zu den verschiedenen Betreuungsmodellen finden Sie auch unter:
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung

Ungeachtet dieser Möglichkeiten können sich alle Betriebe, also auch Kleinbetriebe mit weniger als 10 Vollbeschäftigten, jederzeit dem ASD*BGN anschließen. 

Für die Ermittlung der Anzahl von vollbeschäftigten Arbeitnehmern wird der sogenannte Vollarbeiter-Richtwert, der jährlich neu vom Hauptverband der Berufsgenossenschaften festgelegt wird, herangezogen (gerundet auf volle Hundert). Dieser Richtwert beträgt 1.500 Arbeitsstunden pro Jahr für einen vollbeschäftigten Arbeitnehmer.

Der Beitritt zum ASD*BGN ist grundsätzlich freiwillig und jederzeit möglich. Es genügt eine einseitige Willenserklärung (z. B. ein formloses Schreiben) des Unternehmers gegenüber der BGN.

Unternehmer neuer Mitgliedsbetriebe der BGN haben 6 Monate Zeit um der BGN schriftlich nachzuweisen, wie sie die Betreuungspflicht nach dem ASiG in diesem neuen Betrieb realisieren. Die Frist beginnt mit dem 1. Tag des Folgemonats, in dem das Unternehmen den Bescheid über die Mitgliedschaft (Mitgliedsschein) von der BGN erhalten hat.

Wer nach Ablauf dieser Frist der BGN keine anderweitige Regel-Betreuung oder keine Qualifizierung für die BGN Branchenbetreuung bzw. für das BGN Unternehmermodell (je nach Betriebsgröße) nachgewiesen hat, wird nach den Vorgaben der Satzung automatisch dem ASD*BGN angeschlossen.

Betriebe die dem ASD*BGN angeschlossene sind, werden auf Antrag befreit, wenn sie schriftlich nachweisen, dass sie ihre Pflichten nach dem ASiG anderweitig erfüllen (z. B. Regelbetreuung per Vertrag oder Qualifizierung für Branchenbetreuung bzw. Unternehmermodell). Die Befreiung (Austritt) wird mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monats wirksam.

Die Leistungen orientieren sich an den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2. Die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung erfolgt durch das Betreuungssystem des ASD*BGN, das aus Leistungen vor Ort (Einsatz von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern im Betrieb) und aus zentralen, betriebsübergreifenden Leistungen besteht. 
Dabei werden möglichst nahe dem Betriebsort ansässige externe Dienstleister (Betriebsärzten, Sicherheitsfachkräften) mit der Vor-Ort-Betreuung beauftragt.

Die Dienstleister des ASD*BGN unterstützen den Unternehmer bei der Erstellung der vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung seines Betriebes, beurteilten selbst die Arbeitsplätze und führen Gefährdungsanalysen durch. Sie beraten die Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Bewältigung von arbeitsplatzbezogenen Risiken und Gefährdungen.

Arbeitsmedizinische Untersuchungen im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit, sowie Wunsch- und Angebotsuntersuchungen werden bei betrieblichem Bedarf durchgeführt und sind Bestandteil des Leistungsspektrums des ASD*BGN.
Allgemeine Vorsorgeuntersuchungen, die der Gesunderhaltung dienen, sowie gesetzlich vorgeschriebene Pflichtuntersuchungen liegen außerhalb des ASD*BGN-Leistungspaketes und müssen daher vom Unternehmer gesondert veranlasst und bezahlt werden. Die Teilnahme an Untersuchungen ist grundsätzlich freiwillig. Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Seine Befunde und Diagnosen werden gegen den Willen des Arbeitnehmers niemandem, also auch nicht dem Arbeitgeber oder dem ASD*BGN, mitgeteilt.

Die zentralen Leistungen des Betreuungssystems des ASD*BGN umfassen im Wesentlichen die Erarbeitung und Auswertung von branchenspezifischen, betriebsübergreifenden Erkenntnissen im Rahmen von Projekten und Forschungsarbeiten. Diese Erkenntnisse fließen über die Dienstleister des ASD*BGN in Form von optimierter Betreuung wieder in die Betriebe zurück. Für diese Arbeiten werden auch externe Experten vom ASD*BGN beauftragt.

Die Kosten für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung trägt nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) der Unternehmer. Zum Beginn eines neuen Kalenderjahres werden die Kosten des ASD-Betreuungssystems im abgelaufenen Jahr festgestellt und nach einem gesetzlich vorgegebenen Verfahren, dem Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung, auf alle ASD-Mitglieder dieses Jahres umgelegt (analog dem Beitragsverfahren der BGN). Um dabei eine maximale Beitragsgerechtigkeit herbeizuführen wurden 3 Umlagegruppen gebildet:
 

  • Gruppe 1 für Betriebe, die nur eine medizinische Betreuung erhalten,

  • Gruppe 2 für Betriebe mit bis zu 10 Vollbeschäftigten, die eine medizinische und sicherheitstechnische Betreuung erhalten,

  • Gruppe 3 für Betriebe mit mehr als 10 Vollbeschäftigten, die eine medizinische und sicherheitstechnische Betreuung erhalten.

Innerhalb der jeweiligen Umlagegruppen werden nur die von den Mitgliedern dieser Gruppe verursachten Kosten beitragsrelevant umgelegt. 

Darüber hinaus fließen in die konkrete Beitragsberechnung je Betrieb die branchenabhängige Beitragsklasse und die Zahl der Vollbeschäftigten ein. Dadurch werden sowohl die branchenspezifisch unterschiedlichen Gefährdungen als auch die jeweiligen Betriebsgrößen korrekt berücksichtigt (s. u.). 

Je vollbeschäftigten Arbeitnehmer (= je 1.500 Arbeitnehmerstunden) ist im Jahr 2023 mit folgenden voraussichtlichen Jahresbeiträgen zu rechnen (basierend auf der Umlage 2022):

a) Betriebe bis 10 Vollbeschäftigten
Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung (= Kombibetreuung)
GewerbegruppeBeitragsklasseUmlageanteil netto
11,7ca. 62,00 Euro
21,5ca. 54,50 Euro
31,2ca. 43,60 Euro
Nur arbeitsmedizinische Betreuung
10,5ca. 37,00 Euro
20,2ca. 14,80 Euro
30,18ca. 13,30 Euro

 

b) Betriebe mit mehr als 10 Vollbeschäftigten

Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung (=Kombibetreuung)
GewerbegruppeBeitragsklasseUmlageanteil netto
12,5ca. 89,00 Euro
21,5ca. 53,30 Euro
30,5ca. 17,80 Euro
Nur arbeitsmedizinische Betreuung
10,63ca. 46,60 Euro
20,38ca. 28,13 Euro
30,13ca.   9,60 Euro

Der ASD-Beitrag wird jährlich im April, per gesondertem ASD-Beitragsbescheid, für das abgelaufene Kalenderjahr erhoben (analog BGN-Beitrag). Bei unterjährigem Ende der Mitgliedschaft erfolgt zeitnah eine Endabrechnung per Beitragsabfindung.

Nachfolgende Informationen sollten Ihnen helfen, den ASD-Beitragsbescheid leichter zu verstehen. 

Ein sehr wichtiger Punkt ist, dass die Beitragspflicht zum ASD*BGN Kraft Gesetz und Kraft Satzung der BGN alleine schon aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses entsteht. Dies ist sozialgerichtlich abgesichert und bestätigt.

Die Beitragsberechnung des ASD*BGN erfolgt nach dem gleichen gesetzlichen Verfahren wie bei der BGN (Umlageverfahren der nachträglichen Bedarfsdeckung). 
Dabei werden die Kosten gerecht auf die Mitglieder der jeweiligen Umlagegruppe (nur medizinische Betreuung, medizinische und sicherheitstechnische Betreuung bis 10 Vollbeschäftigte, medizinische und sicherheitstechnische Betreuung mit mehr als 10 Vollbeschäftigten) verteilt. Den Schwerpunkt bilden hierbei die Kosten für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der ASD-Mitglieder. Die sonstigen Kosten (z. B. Personal, Räume, EDV) werden so gering wie möglich gehalten. Der Beitrag dient einzig der Kostendeckung, denn der ASD*BGN darf keinerlei Gewinne erwirtschaften.

Für die Höhe Ihres konkreten ASD-Beitrages sind 3 Faktoren ausschlaggebend:

  • Die Zahl der Vollbeschäftigten in Ihrem Unternehmen, eine betriebsspezifische Größe, die sich von Betriebsstätte zu Betriebsstätte unterscheiden kann.

  • Die Beitragsklasse, eine Größe, die sich aus den gewerbespezifischen Gefährdungen der unterschiedlichen Branchen ergibt. Der jeweilige Gewerbezweig, dem Ihr Unternehmen angehört, bestimmt die Zugehörigkeit zu einer Beitragsklasse, denn das Gewerbe bestimmt die "Risiken". Die Beitragsklassen werden vom Vorstand der BGN in einer Richtlinie festgelegt.

  • Der Beitragsfuß, der die Kostenentwicklung des vergangenen Jahres berücksichtigt und der alljährlich durch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter im Vorstand der BGN festgelegt wird. Er ist für alle Betriebe einer Umlagegruppe gleich. 

Die Beitragsberechnung erfolgt nach folgender Formel:

Zahl der Vollbeschäftigten * Beitragsfuß * Beitragsklasse = Jahresbeitrag

(Jahresbeitrag / 12) x Anzahl Beitragsmonate = Anteiliger Beitrag bei nicht ganzjähriger Mitgliedschaft

Ist der so errechnete Beitrag geringer als der Mindestbeitrag (s. u.), wird der Mindestbeitrag erhoben.

"Vollbeschäftigter" bezieht sich ausschließlich auf die im Betrieb geleistete Arbeitszeit. Grundlegende Rechengröße ist dabei der sogenannte "Vollarbeiterrichtwert" der jährlich von der DGUV (Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung) berechnet und festgelegt wird. Dieser Wert definiert, wie viele Arbeitsstunden in einem abgelaufenen Kalenderjahr eine vollbeschäftigte Arbeitskraft durchschnittlich, über alle Gewerbezweige hinweg, geleistet hat.

Zur Berechnung der Zahl der Vollbeschäftigten werden die von Ihnen im "Betriebsstättenbezogenen Stundennachweis" (BSN) gemeldeten Arbeitnehmerarbeitsstunden durch den Vollarbeiterrichtwert des Vorjahres (gerundet auf volle Hundert – derzeit sind das 1.500 Arbeitsstunden) geteilt.

Einem Vollbeschäftigten können dabei durchaus mehrere Mitarbeiter entsprechen, beispielsweise dann, wenn sich zwei oder mehrere Teilzeitkräfte eine Stelle teilen. Umgekehrt kann aber die Arbeitsleistung eines Mitarbeiters, wenn dieser z. B. 2.250 Arbeitsstunden geleistet hat, dann 1,5 Vollbeschäftigten (2.250 / 1.500 = 1,5) entsprechen. 

Bei Unternehmen, die den Stundennachweis nicht ausgefüllt an den ASD*BGN zurückgeschickt haben, muss eine Schätzung durchgeführt werden, um den Beitrag berechnen zu können.

Durch die Mitgliedschaft haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen des ASD*BGN-Betreuungssystems:

  • Regelmäßige Leistungen vor Ort im Unternehmen durch vom ASD*BGN beauftragte externe Dienstleister (jährlich oder alle 2 Jahre bei Kleinbetrieben mit Intervallbetreuung),

  • Jederzeit die Möglichkeit, Betreuungsleistungen beim zuständigen externen Dienstleister abzurufen, wenn akute arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Probleme im Unternehmen auftreten.

Darüber hinaus haben Sie Anteil an den zentralen Leistungen des ASD*BGN und profitieren direkt oder indirekt von den Ergebnissen aus vom ASD*BGN finanzierter Forschungs- und Projektarbeit bezogen auf überbetriebliche, branchenspezifische Problemstellungen.

Wenn Sie mit dem Beitragsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch erheben. Idealerweise schreiben Sie uns kurz, unter Angabe des jeweiligen ASD-Aktenzeichens, was die Gründe für Ihren Widerspruch sind (gerne auch per Fax oder eMail). 
Wir prüfen jeden Widerspruch gegen einen ASD-Beitragsbescheid sorgfältig. 
Ist dieser berechtigt, erhalten Sie automatisch eine Gutschrift bezogen auf den zu korrigierenden Bescheid und einen neuen Beitragsbescheid, der Ihre Beanstandung berücksichtigt. Sollten wir Ihren Widerspruch nicht akzeptieren, haben Sie immer noch die Möglichkeit, diese Ablehnung sozialgerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Berichtigung eines Beitragsbescheides erfolgt aber auch ohne expliziten Widerspruch immer dann, wenn sich beitragsrelevante Grunddaten ändern (z. B. Zeiten der Mitgliedschaft, Höhe der Arbeitnehmerarbeitsstunden). Werden dem ASD*BGN solche Veränderungen gemeldet oder bekannt, wird automatisch eine Korrektur ausgelöst (Gutschrift der früheren Forderung und neuer Bescheid mit korrigierter Forderung). 

Die offene Gesamtforderung beim ASD*BGN bzw. ein eventuell verbleibendes Guthaben können Sie dem zu jedem Bescheid gehörenden Kontoauszug entnehmen. Ein eventuell bestehendes Beitragsguthaben kann mit künftigen Forderungen verrechnet werden oder Sie erhalten dieses auf Wunsch umgehend zurück. Die Beiträge zum ASD*BGN werden nur für die Dauer Ihrer Mitgliedschaft erhoben. Endet die Mitgliedschaft, weil Sie uns eine anderweitige Betreuungsform nachgewiesen haben oder sich als Unternehmer für die Branchenbetreuung bzw. für das Unternehmermodell qualifiziert haben, endet auch die Beitragspflicht in dem Monat, in dem Sie den entsprechenden Nachweis bei der BGN eingereicht haben. Wird ein Betrieb aufgegeben, enden Mitgliedschaft und Beitragspflicht mit dem Monat der Betriebseinstellung.

Ja, auch wenn der Beitragsbescheid aus Ihrer Sicht Fehler enthält und Sie Widerspruch einlegen, sind Sie zunächst zur fristgerechten Zahlung verpflichtet. Dies ist eindeutig im Gesetz so geregelt. Bei verspäteter Zahlung ist der ASD*BGN sogar gesetzlich verpflichtet Ihnen Säumniszuschläge in Rechnung zu stellen (s. a. Punkt "Säumigkeit – verspätete Zahlung").

Mit Wirkung zum 01.01.2006 wurde gemäß § 42 Abs. 7 der Satzung der BGN ein einheitlicher Mindestbeitrag für die Mitgliedschaft im ASD*BGN festgelegt. Bis zum 31.12.2016 beträgt dieser 35,00 €, zzgl.der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Zum 01.01.2017 wurde der Mindestbeitrag erstmalig auf 50,00 €, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer erhöht.

In der "Anlage zum Bescheid - Auflistung der betriebsstättenbezogenen Berechnung" (diese entfällt bei Betrieben mit Mindestbeitrag) sind alle Betriebsstätten für die ein Beitrag berechnet wurde enthalten. Hier können Sie ersehen, welche Werte von uns für die Berechnung des jeweiligen Einzelbeitrages zugrunde gelegt wurden. 

In der Spalte Jahresstunden sind die Jahresarbeitsstunden der Arbeitnehmer aufgeführt. Bei Betriebsstätten, die nicht während des gesamten abgelaufenen Jahres bestanden haben, wurden die von Ihnen im "Betriebsstättenbezogenen Stundennachweis" (BSN) gemeldeten Arbeitsstunden auf Jahresarbeitsstunden hochgerechnet.Auf dieser Basis berechnen wir zunächst einen Jahresbeitrag für jede einzelne Betriebsstätte. Sofern die Mitgliedschaft nicht während des gesamten abgelaufenen Jahres bestanden hat, ist in der Spalte "Anteiliger Beitrag" der Betrag ausgewiesen, der sich, ergibt, nachdem der Jahresbeitrag anteilig gekürzt wurde auf die Anzahl der Monate der Mitgliedschaft dieser Betriebsstätte im ASD*BGN.

Für Forderungen, die am Fälligkeitsdatum nicht beglichen sind, müssen wir leider einen Säumniszuschlag erheben. Er beträgt 1 Prozent des auf 50,00 EUR abgerundeten, säumigen Betrages, je angefangenem Monat der Säumigkeit.
Ein berichtigter Bescheid mit neuem Fälligkeitstermin hebt die Säumnis aus früheren Bescheiden nicht auf!

Durch Ihre Mitgliedschaft im ASD*BGN erfüllen Sie Ihre Pflicht, Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte (Arbeitsmediziner) zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 ASiG bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen, dem Grunde nach. Erst wenn Sie die im Rahmen dieser Mitgliedschaft angebotene Betreuungsleistung auch zulassen bzw. aktiv abrufen, ist Ihre gesetzliche Verpflichtung tatsächlich erfüllt.

Kontakt

0621 4456-2678

Sie haben Fragen zum ASD*BGN? Rufen Sie uns an.

ASD*BGN
Dynamostraße 7-11
68165 Mannheim

asd@bgn.de asd@bgn.de

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