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BGN - Ihre gesetzliche Unfallversicherung

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Ein Mitarbeiter prüft ein Laufband mit Plastikflaschen.

Kompetenzzentrenmodell

Für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten

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Alternative Betreuung im Kompetenzzentrenmodell

Ihre Aufgabe als Unternehmerin oder Unternehmer eines Kleinbetriebes ist es, Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu verhüten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren im Betrieb zu verhindern. In den meisten Kleinbetrieben ist dabei gar nicht viel zu tun. Deshalb hat die BGN ein auf Kleinbetriebe zugeschnittenes und kostengünstiges Betreuungsmodell entwickelt: das BGN-Kompetenzzentrenmodell (KPZ-Modell) nach Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2. Das Kompetenzzentrenmodell wird Betrieben bis zu einer Größe von 20 Beschäftigten angeboten.

Das Besondere an diesem Modell ist, dass Sie keinen betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Spezialisten für eine regelmäßige Betreuung einkaufen muss. Sie können die Betreuung selbst übernehmen, sofern Sie sich – und das ist die Voraussetzung – für diese Aufgabe qualifiziert haben. Es kann nur der Unternehmer bzw. die Unternehmerin selbst oder ein ausdrücklich und mit Entscheidungskompetenz beauftragter Vertreter (§ 13 Arbeitsschutzgesetz) an der Qualifizierungsmaßnahme teilnehmen.

Anlassbezogene, kostenfreie Expertenberatung

Nach einer Qualifikation durch die BGN können Sie die meisten Frage- und Problemstellungen hinsichtlich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes selbst in die Hand nehmen. Sollten Sie ein Problem nicht alleine lösen können, greifen Sie anlassbezogen auf das Netzwerk regionaler Kompetenzzentren der BGN zurück. Bei dem für Sie zuständigen Kompetenzzentrum erhalten Sie eine kostenfreie fachliche Beratung.

Kompetenzzentum finden

Qualifizierung im Kompetenzzentrenmodell

Die Basisqualifizierung („Motivationsmaßnahme“ nach DGUV Vorschrift 2) können Sie auf folgenden Wegen erreichen: 

Da es sich bei allen Qualifizierungsformen um eine verpflichtende Qualifizierungsmaßnahme handelt, können im Rahmen des Prämienverfahrens keine Prämienpunkte gesammelt werden.

Die Qualifizierung ist auch über einen Fernlehrgang möglich. Folgende Ausgaben des Fernlehrgangs sind verfügbar:

  • für Bäckereien und Konditoreien 

  • für Gaststätten, Küchenbetriebe, Hotels und Eiscafés

  • für Fahrgeschäfte und größere Geschäfte, für ambulante Gastronomie, für kleinere Schausteller

  • für Betriebe der Nahrungsmittelherstellung und Getränkeindustrie

Auf folgenden Wegen erhalten Sie die Unterlagen / Informationen zur Bearbeitung:

  1. Möglichkeit: Qualifikation im Extranet der BGN

  2. Möglichkeit: Gewerbezweigauswahl und Download

Alle Betreuungsgruppen

Um nach der Basisqualifizierung permanent informiert zu bleiben, nutzen Sie die verschiedenen Kanäle und Informationsangebote der BGN, wie

Auch Veranstaltungen kommen infrage, wie 

Betreuungsgruppe I (insb. Fleischwirtschaft)

Für Betriebe der Betreuungsgruppe I (insb. Fleischereibetriebe) besteht aufgrund des erhöhten Gefährdungspotenzials die Pflicht zur Teilnahme an sogenannten „konzentrierten Informationsseminaren“. Wie auch bei der Basisqualifizierung erfolgt die Weiterqualifizierung analog dem Unternehmermodell, d.h. mit den Fortbildungsangeboten im Unternehmermodell.

Der Umfang beträgt mindestens 8 Lehreinheiten im Abstand von höchstens 3 Jahren oder alternativ mindestens 16 Lehreinheiten im Abstand von höchstens 5 Jahren. Die Seminare finden entweder in Präsenz oder als Webseminare statt.

zu den Seminaren

Betreuungsgruppen II und III

Betriebe der Betreuungsgruppen II und III sollten sich nach DGUV Vorschrift 2 in sogenannten „konzentrierten Informationsseminaren“ regelmäßig weiterbilden.

Folgende Seminare bietet die BGN dazu an:

  • Regionale Seminare: praxisnahe Themen am verschiedenen Standorten deutschlandweit  – für kurze Anfahrtswege
  • KPZ-Fortbildung: richtet sich speziell und ausschließlich an Personen, die vor mindestens 5 Jahren eine Basisqualifizierung im KPZ-Modell erworben haben (meist über Fernlehrgang oder Präsenzseminar)

Keine Betreuung gibt's nicht

Jeder Betrieb mit Beschäftigten muss nachweisen, dass er arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut ist. Wenn Sie die Betreuung nicht in eigener Regie durchführen wollen, dann müssen Sie Dienstleister (Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft) kostenpflichtig beauftragen (Regelbetreuung). Die Betreuung durch einen Dienstleister ist in jedem Fall mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Auch die BGN bietet die Betreuung über den Arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst der BGN (ASD*BGN) kostenpflichtig an. Wenn ein Betrieb keinen Betreuungsnachweis erbringen kann, dann wird er automatisch vom ASD*BGN betreut. Neue Betriebe müssen innerhalb von 6 Monaten nach Betriebseröffnung der BGN nachweisen, dass sie arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut sind. 

Teilnahmebedingungen

Kompetenzzentrenmodell

Prüfprozess für Umfragedokumente mit Lupe zur Fokussierung auf Online-Checklistenformulare

Voraussetzungen für die Teilnahme am Kompetenz­zentren­modell

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Fragen und Antworten

FAQ zum Kompetenzzentrenmodell

Fragezeichen- und Ausrufezeichen-Sprechblasen vor einer blauen Wand

Wir beantworten häufig gestellte Fragen zum Kompetenz­zentren­modell.

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Kompetenzzentren­modell

0621 4456 - 3333

branchenbetreuung@bgn.de branchenbetreuung@bgn.de

Fragen und Antworten

Wir beant­worten die wichtigsten Fragen zum Kompetenz­zentren­modell.

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Infos als Broschüre

Alles Wichtige zum KPZ-Modell kompakt für Sie zusammen­gefasst

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Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen. Bei der Berechnung sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75, von mehr als 30 Stunden mit 1,0 zu berücksichtigen.

Saisonarbeitskräfte sind entsprechend anteilsmäßig zu berücksichtigen (beispielsweise bei 3 Monaten Beschäftigung mit ¼). Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind. Auch die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Praktikantinnen und Praktikanten sowie Hospitantinnen und Hospitanten sind zu berücksichtigen.