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Ein Mitarbeiter prüft ein Laufband mit Plastikflaschen.

Unternehmermodell

Für Betriebe mit mehr als 20 bis zu 50 Beschäftigten

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Alternative Betreuung im Unternehmermodell

Das Unternehmermodell nach Anlage 3 der DGUV Vorschrift 2 können Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten wählen. Die Grundidee ist, dass in dieser Betriebsgröße der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin Dreh- und Angelpunkt aller Aktivitäten im Arbeitsschutz ist. Dazu gehören auch die für die betriebswirtschaftlichen und sozialen Belange wichtigen Bereiche im Sicherheits- und Gesundheitsschutz.

Beim Unternehmermodell werden Sie als Unternehmerin oder Unternehmer sensibilisiert, motiviert und informiert, um Sicherheit und Gesundheitsschutz in die betrieblichen Entscheidungsprozesse und in alle Abläufe zu integrieren und wirksame Lösungen zu finden.

Anlassbezogene Expertenberatung

Nach der Qualifizierung wissen Sie, wann Sie eine Expertenberatung durch einen Betriebsarzt und/oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen müssen. Dienstleister der Kompetenzzentren als auch des ASD*BGN bieten ihre kostenpflichtige Unterstützung für die anlassbezogene Beratung an.

Kompetenzzentum finden

Qualifizierung im Unternehmermodell

Das Unternehmermodell basiert auf einer Basisqualifizierung des Unternehmers beziehungsweise der Unternehmerin oder dessen/deren schriftlich bestellten Vertreters (§ 13 Arbeitsschutzgesetz) sowie im weiteren Verlauf einer permanenten Information und vorgeschriebenen, regelmäßigen Fortbildung.

Am Basisseminar, der sogenannten „Motivationsmaßnahme“ nach DGUV Vorschrift 2, können teilnehmen:

  • Unternehmerinnen und Unternehmer der Betreuungsgruppe I (insb.Fleischwirtschaft) mit 1 bis 50 Beschäftigten

  • Unternehmerinnen und Unternehmer der Betreuungsgruppen II und III (BGN-Branchen außer Fleischwirtschaft) mit mehr als 20 bis 50 Beschäftigten

Das dreitägige Seminar wird als Präsenzseminar sowie als Webseminar angeboten.

zu den Seminarterminen

Sollte der Besuch eines Basisseminars, das als Motivationsmaßnahme Voraussetzung zur Teilnahme am Unternehmermodell ist, aus Gründen, die Sie als Unternehmerin oder Unternehmer nicht beeinflussen können (ausgebuchte Seminare/Seminarabsage von Seiten der BGN) zeitnah nicht möglich sein, bietet die BGN zum kurzfristigen Umstieg die Teilnahme an einer freiwilligen Startqualifizierung an. 

Die Startqualifizierung ist eine freiwillige Motivationsmaßnahme. Sie erlaubt Unternehmerinnen und Unternehmern, nach erfolgreichem Abschluss bereits die Teilnahme am Unternehmermodell und damit eine vorläufige Befreiung von der Regelbetreuung. Spätestens innerhalb eines Jahres muss die Teilnahme am Basisseminar erfolgen.

Für die freiwillige Startqualifizierung arbeitet der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin den Studienbrief "Startqualifizierung" durch, beantwortet Kontrollfragen und reicht diese bei der BGN zusammen mit einer Erklärung zu seinem Unternehmen ein. Er oder sie weiß danach, wann eine Expertenberatung durch einen Betriebsarzt und/oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit in Anspruch genommen werden muss.

Startqualifizierung im BGN-Unternehmermodell (Stand 2025, in Überarbeitung)
PDF-Datei

Antrag zur Teilnahme am BGN-Unternehmermodell (Stand 2025, in Überarbeitung)
PDF-Datei

Um nach der Basisqualifizierung permanent informiert zu bleiben, nutzen Sie die verschiedenen Kanäle und Informationsangebote der BGN, wie

Auch Veranstaltungen kommen infrage, wie 

Spätestens nach 5 Jahren ist die Teilnahme an einem der mehrtägigen Fortbildungsseminare erforderlich:

Alternativ zur mehrtägigen Fortbildung alle 5 Jahre ist auch eine eintägige Fortbildung alle 3 Jahre zu folgenden Themen möglich:

Für Unternehmerinnen und Unternehmer aus dem Gastgewerbe ist alternativ nach 3 Jahren die Teilnahme am Onlineseminar „Gefährdungen im Gastgewerbe kennen und angehen“ möglich.

Wichtig: Die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar im Unternehmermodell setzt eine schriftliche Selbsterklärung der Unternehmerin bzw. des Unternehmers voraus, dass ihr bzw. ihm aktuelle Dokumente zur Gefährdungsbeurteilung über den eigenen Betrieb vorliegen.

Keine Betreuung gibt's nicht

Jeder Betrieb mit Beschäftigten muss nachweisen, dass er arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut ist. Wenn Sie die Betreuung nicht in eigener Regie durchführen wollen, dann müssen Sie Dienstleister (Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft) kostenpflichtig beauftragen (Regelbetreuung). Die Betreuung durch einen Dienstleister ist in jedem Fall mit zusätzlichen Kosten verbunden.

Auch die BGN bietet die Betreuung über den Arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst der BGN (ASD*BGN) kostenpflichtig an. Wenn ein Betrieb keinen Betreuungsnachweis erbringen kann, dann wird er automatisch vom ASD*BGN betreut. Neue Betriebe müssen innerhalb von 6 Monaten nach Betriebseröffnung der BGN nachweisen, dass sie arbeitsmedizinisch und sicherheitstechnisch betreut sind. 

Teilnahmebedingungen

Unternehmermodell

Prüfprozess für Umfragedokumente mit Lupe zur Fokussierung auf Online-Checklistenformulare

Voraussetzungen für die Teilnahme am Unter­nehmer­modell

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Fragen und Antworten

FAQ zum Unternehmermodell

Fragezeichen- und Ausrufezeichen-Sprechblasen vor einer blauen Wand

Wir beantworten häufig gestellte Fragen zum Unter­nehmer­modell.

weiterlesen

Unternehmermodell

0621 4456 - 3333

unternehmermodell@bgn.de unternehmermodell@bgn.de

Fragen und Antworten

Wir beantworten die wichtigsten Fragen zum Unternehmermodell.

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Infos als Broschüre

Alles Wichtige zum Unter­neh­mer­modell kompakt für Sie zusammen­gefasst

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Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen. Bei der Berechnung sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5, von mehr als 20 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75, von mehr als 30 Stunden mit 1,0 zu berücksichtigen.

Saisonarbeitskräfte sind entsprechend anteilsmäßig zu berücksichtigen (beispielsweise bei 3 Monaten Beschäftigung mit ¼). Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind. Auch die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Praktikantinnen und Praktikanten sowie Hospitantinnen und Hospitanten sind zu berücksichtigen.